Erratum de la CdR de l’Ass. féd. du 23 août 2016, publié le 13 sept. 2016 (RO 2016 3167). ↩
RS 128 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. 12 de la L du 18 déc. 2020 sur la sécurité de l’information, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2022 232; 2023 650;FF 2017 2765). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 725;FF 2021 2198). ↩
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Zur Frage, ob Angehörigen der Armee die persönliche Waffe überlassen werden darf, kann eine bundesinterne Prüfbehörde das Gefährdungs‑ und Missbrauchspotenzial beurteilen. Gestützt auf Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG kann diese Prüfbehörde eine Risikoerklärung erlassen; hierfür ist nicht die Zustimmung der Armee erforderlich.
“Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Art. 113 Abs. 1 MG). Die Stellungspflichtigen werden bei ihrer Rekrutierung auf Antrag des Führungsstabs der Armee einer solchen Prüfung unterzogen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011, PSPV, SR 120.4). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).”
“Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Art. 113 Abs. 1 MG). Die Stellungspflichtigen werden bei ihrer Rekrutierung auf Antrag des Führungsstabs der Armee einer solchen Prüfung unterzogen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011, PSPV, SR 120.4). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).”
Die Fachstelle kann mit einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG feststellen. Auf dieser Grundlage wird die Abgabe der persönlichen Waffe grundsätzlich als nicht empfehlenswert angesehen; an der Feststellung ist festzuhalten, sofern nicht nachträglich eintretende Tatsachen eine Neubewertung erforderlich machen.
“Die Fachstelle stellte mit formell rechtskräftiger Risikoerklärung vom 31. Mai 2021 das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG für die Abgabe der persönlichen Waffe an den Beschwerdeführer fest und erachtete es als nicht empfehlenswert, ihm eine Waffe abzugeben. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht für die Armee zu rekrutieren, wäre nach dem vorstehend Dargelegten somit nur zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund von Tatsachen, die nach Ergehen dieser Risikoerklärung eintraten, nicht auf diese hätte abstellen dürfen (vgl. Urteile des BVGer A-998/2021 E. 4.1 und A-1700/2017 E. 5.1).”
“Wie ausgeführt (vgl. Bst. A), stellte die Fachstelle mit formell rechtskräftiger Risikoerklärung vom 8. September 2020 das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG für die Abgabe der persönlichen Waffe an den Beschwerdeführer fest und erachtete es als nicht empfehlenswert, ihm eine Waffe abzugeben. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht für die Armee zu rekrutieren, wäre nach dem vorstehend Gesagten somit nur zu beanstanden, wenn die Vorinstanz wegen Tatsachen, die nach Ergehen dieser Risikoerklärung eintraten, nicht auf diese hätte abstellen dürfen.”
Medizinische Angaben zum körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand können als ernstzunehmende Hinweise im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG gelten; liegen solche Anzeichen vor, darf keine persönliche Waffe abgegeben werden.
“sowie andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen (Bst. e). Art. 113 Abs. 1 MG bestimmt, dass Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden darf, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten (Bst.”
Wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass Angehörige der Armee sich mit der persönlichen Waffe selbst oder Dritte gefährden, darf ihnen keine persönliche Waffe abgegeben oder überlassen werden.
“Nach dem in Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erwähnten Art. 113 Abs. 1 MG darf Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit dieser Waffe gefährden (Bst.”
“Nach dem in Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erwähnten Art. 113 Abs. 1 MG darf Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit dieser Waffe gefährden (Bst.”
Das MEDISA erfasst sanitätsdienstliche Daten, darunter ausdrücklich Angaben zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat diese Grundlage in der MIV präzisiert; das Gericht hält damit die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation für erfüllt.
“Was vorab den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betrifft, erweist sich dieser als unzutreffend; denn wie dargelegt (E. 6.1 hiervor), dient das MEDISA unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Militärdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Es enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig sind. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG namentlich Daten über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die gesetzliche Bestimmung in der MIV präzisiert. Aufzunehmen sind danach unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie einer Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Damit beschränkt sich die MIV auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind erfüllt (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 313-321 und 423). Mit der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG ist das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt wird (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG), zweifelsohne hinreichend erfüllt. Der Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erweist sich damit als nicht stichhaltig.”
“Was vorab den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betrifft, erweist sich dieser als unzutreffend; denn wie dargelegt (E. 6.1 hiervor), dient das MEDISA unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Militärdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Es enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig sind. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG namentlich Daten über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die gesetzliche Bestimmung in der MIV präzisiert. Aufzunehmen sind danach unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie einer Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Damit beschränkt sich die MIV auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind erfüllt (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 313-321 und 423). Mit der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG ist das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt wird (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG), zweifelsohne hinreichend erfüllt. Der Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erweist sich damit als nicht stichhaltig.”
Entscheide über die Nichtabgabe persönlicher Waffen werden in den Armee‑Informationssystemen MEDISA und in der Datenbank DAWA erfasst. DAWA ist eine Verwaltungsdatenbank über die Ausgabe persönlicher Waffen und über Personen, denen aufgrund der in Art. 113 MG genannten Gründe keine persönliche Waffe übergeben wurde; sie wird vom zentralen Waffenamt bzw. der zuständigen Waffenbehörde geführt.
“2) et, s'agissant des décisions concernant l'aptitude au service militaire ou au service de protection civile, les autorités et services auxquels elles sont communiquées (al. 3). Les données du MEDISA sont conservées durant 40 ans à compter de la libération de l'obligation de servir dans l'armée, mais au plus tard jusqu'à ce que la personne concernée atteigne l'âge de 80 ans (cf. art. 29 al. 1 LSIA). L'ordonnance du 16 décembre 2009 sur les systèmes d'information de l'armée (OSIAr, RS 510.911) règlemente pour sa part principalement les données personnelles contenues dans le MEDISA (cf. annexe 2 OSIAr, par le renvoi de l'art. 6 OSIAr), ainsi que les personnes, autorités et services auprès desquels l'organe responsable collecte les données concernées (cf. art. 7 OSIAr). Quant au système d'information DAWA, il s'agit d'une banque de données relative à la remise en toute propriété d'armes de l'armée, ainsi qu'aux conscrits et aux militaires auxquels aucune arme personnelle n'a été remise sur le vu des motifs d'empêchement visés à l'art. 113 LAAM. Il est géré par l'office central des armes (cf. art. 31c de la loi fédérale du 20 juin 1997 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions [LArm, RS 514.54] et art. 58 de l'Ordonnance du 2 juillet 2008 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions [OArm, RS 514.541]).”
“2) et, s'agissant des décisions concernant l'aptitude au service militaire ou au service de protection civile, les autorités et services auxquels elles sont communiquées (al. 3). Les données du MEDISA sont conservées durant 40 ans à compter de la libération de l'obligation de servir dans l'armée, mais au plus tard jusqu'à ce que la personne concernée atteigne l'âge de 80 ans (cf. art. 29 al. 1 LSIA). L'ordonnance du 16 décembre 2009 sur les systèmes d'information de l'armée (OSIAr, RS 510.911) règlemente pour sa part principalement les données personnelles contenues dans le MEDISA (cf. annexe 2 OSIAr, par le renvoi de l'art. 6 OSIAr), ainsi que les personnes, autorités et services auprès desquels l'organe responsable collecte les données concernées (cf. art. 7 OSIAr). Quant au système d'information DAWA, il s'agit d'une banque de données relative à la remise en toute propriété d'armes de l'armée, ainsi qu'aux conscrits et aux militaires auxquels aucune arme personnelle n'a été remise sur le vu des motifs d'empêchement visés à l'art. 113 LAAM. Il est géré par l'office central des armes (cf. art. 31c de la loi fédérale du 20 juin 1997 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions [LArm, RS 514.54] et art. 58 de l'Ordonnance du 2 juillet 2008 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions [OArm, RS 514.541]).”
Bei Nichtrekrutierung zählt ausdrücklich auch der Fall, dass einer Person keine persönliche Waffe übergeben werden kann. Bei der Entscheidung sind nach der einschlägigen Verordnung unter anderem die Rechte Dritter sowie das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
“1 Tout homme de nationalité suisse est astreint au service militaire ou au service civil de remplacement (cf. art. 59 al. 1 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 [Cst., RS 101] ; art. 2 al. 1 LAAM). Les obligations militaires comprennent, notamment, le service militaire ou civil et le paiement, le cas échéant, de la taxe d'exemption (cf. art. 2 al. 2 LAAM). La nature particulière de ces obligations militaires interdit par ailleurs d'assimiler le service militaire obligatoire à un droit du citoyen de faire partie de l'armée (cf. arrêts du TAF A-5231/2014 du 14 avril 2015 consid. 3.2, A-737/2013 du 18 décembre 2013 consid. 4.1). 4.2 Aux termes de l'art. 21 LAAM, ne sont pas recrutés les conscrits dont la présence est incompatible avec les impératifs du service militaire parce que, par un jugement entré en force, ils ont été condamnés pour un crime ou un délit (let. a, ch. 1) ou soumis à une mesure privative de liberté (let. a, ch. 2). Il en va de même des conscrits à qui aucune arme personnelle ne peut être remise (cf. art. 21 al. 1 let. b cum art. 113 al. 1 LAAM). L'art. 32 al. 1 de l'ordonnance du 22 novembre 2017 sur les obligations militaires (OMi, RS 512.21), qui concrétise notamment l'art. 21 al. 1 let. a LAAM, précise que, pour décider du non-recrutement au sein de l'armée, le Commandement de l'Instruction se fonde sur l'infraction et la réputation de la personne concernée (let. a), les droits de tiers (let. b), l'admissibilité pour les autres militaires avec lesquels la personne concernée accomplit son service (let. c) et l'image de l'armée dans l'opinion publique (let. d). 4.3 4.3.1 Le terme incompatible de l'art. 21 al. 1 LAAM constitue une notion juridique indéterminée, sujette à interprétation, qui laisse à l'autorité d'application un large pouvoir d'appréciation (cf. supra consid. 2.2). La concrétisation des notions juridiques indéterminées n'en demeure pas moins une question de droit que le Tribunal peut revoir librement. Cela étant, dans sa pratique en matière de non-recrutement et d'exclusion de l'armée, le Tribunal de céans reconnaît une relative grande marge d'appréciation à l'autorité inférieure.”
“1 Tout homme de nationalité suisse est astreint au service militaire ou au service civil de remplacement (cf. art. 59 al. 1 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 [Cst., RS 101] ; art. 2 al. 1 LAAM). Les obligations militaires comprennent, notamment, le service militaire ou civil et le paiement, le cas échéant, de la taxe d'exemption (cf. art. 2 al. 2 LAAM). La nature particulière de ces obligations militaires interdit par ailleurs d'assimiler le service militaire obligatoire à un droit du citoyen de faire partie de l'armée (cf. arrêts du TAF A-5231/2014 du 14 avril 2015 consid. 3.2, A-737/2013 du 18 décembre 2013 consid. 4.1). 4.2 Aux termes de l'art. 21 LAAM, ne sont pas recrutés les conscrits dont la présence est incompatible avec les impératifs du service militaire parce que, par un jugement entré en force, ils ont été condamnés pour un crime ou un délit (let. a, ch. 1) ou soumis à une mesure privative de liberté (let. a, ch. 2). Il en va de même des conscrits à qui aucune arme personnelle ne peut être remise (cf. art. 21 al. 1 let. b cum art. 113 al. 1 LAAM). L'art. 32 al. 1 de l'ordonnance du 22 novembre 2017 sur les obligations militaires (OMi, RS 512.21), qui concrétise notamment l'art. 21 al. 1 let. a LAAM, précise que, pour décider du non-recrutement au sein de l'armée, le Commandement de l'Instruction se fonde sur l'infraction et la réputation de la personne concernée (let. a), les droits de tiers (let. b), l'admissibilité pour les autres militaires avec lesquels la personne concernée accomplit son service (let. c) et l'image de l'armée dans l'opinion publique (let. d). 4.3 4.3.1 Le terme incompatible de l'art. 21 al. 1 LAAM constitue une notion juridique indéterminée, sujette à interprétation, qui laisse à l'autorité d'application un large pouvoir d'appréciation (cf. supra consid. 2.2). La concrétisation des notions juridiques indéterminées n'en demeure pas moins une question de droit que le Tribunal peut revoir librement. Cela étant, dans sa pratique en matière de non-recrutement et d'exclusion de l'armée, le Tribunal de céans reconnaît une relative grande marge d'appréciation à l'autorité inférieure.”
Die MIV sieht — gestützt auf Art. 26 MIG und Art. 186 MIG — vor, Entscheide zur Diensttauglichkeit sowie eine Einschränkung des Waffenbezugs bzw. eine Waffenabgabe‑Kennzeichnung (R‑Flag) bei Vorliegen entsprechender medizinischer Gründe zu erfassen. Diese Regelung dient der Datenverarbeitung, die für Entscheidungen im Zusammenhang mit Art. 113 MG erforderlich ist.
“Was vorab den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betrifft, erweist sich dieser als unzutreffend; denn wie dargelegt (E. 6.1 hiervor), dient das MEDISA unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Militärdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Es enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig sind. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG namentlich Daten über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die gesetzliche Bestimmung in der MIV präzisiert. Aufzunehmen sind danach unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie einer Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Damit beschränkt sich die MIV auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind erfüllt (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 313-321 und 423). Mit der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG ist das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt wird (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG), zweifelsohne hinreichend erfüllt. Der Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erweist sich damit als nicht stichhaltig.”
Die entscheidende Instanz ist nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden; sie kann deren Beurteilung und Empfehlung jedoch zugrunde legen. Aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS folgt keine Pflicht, die Personensicherheitsprüfung erneut anzuordnen; die Behörde kann vielmehr – auch wenn sie Zweifel hat oder die Risiken anders einschätzt – selbst über das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG entscheiden.
“Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) ist die entscheidende Instanz nicht an die Beurteilung der Prüfbehörde gebunden. Es bleibt ihr unbenommen, bei ihrem Entscheid das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG zu verneinen, falls sie am Vorhandensein eines derartigen Grundes zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle. Dass sie verpflichtet wäre, die Personensicherheitsprüfung erneut durchzuführen, lässt sich jedoch aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht entnehmen. Vielmehr darf sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle zu Grunde legen. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem Entscheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht im genannten Sinn nicht vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-998/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 und A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) ist die entscheidende Instanz nicht an die Beurteilung der Prüfbehörde gebunden. Ungeachtet dessen bleibt es der für den Entscheid über die Rekrutierung zuständigen Behörde unbenommen, bei ihrem Entscheid das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG zu verneinen, falls sie am Vorhandensein eines derartigen Grundes zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle. Dass sie verpflichtet wäre, die Personensicherheitsprüfung erneut durchzuführen, lässt sich aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht entnehmen; vielmehr darf sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle zugrunde legen. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem Entscheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht im genannten Sinn nicht vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.).”
Eine formell rechtskräftige Risikoerklärung bleibt in Kraft, solange nach ihrem Erlass keine massgeblichen neuen Tatsachen eintreten, die sie überholen würden.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten massgebliche Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung ergeben, die formell rechtskräftige Risikoerklärung, mit der ein Hindernisgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG festgestellt wird, sei aufgrund von Tatsachen, die nach Erlass der Risikoerklärung eintraten, überholt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Anlass sah, die Risikoerklärung in Frage zu stellen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten massgebliche Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung ergeben, die formell rechtskräftige Risikoerklärung, mit der ein Hindernisgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG festgestellt wird, sei aufgrund von Tatsachen, die nach Erlass der Risikoerklärung eintraten, überholt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Anlass sah, die Risikoerklärung in Frage zu stellen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.”
Hinweise auf psychische Störungen (als Teil des geistigen Gesundheitszustands) können ernstzunehmende Anzeichen im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG darstellen, sofern sie die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung mit der persönlichen Waffe begründen.
“sowie andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen (Bst. e). Art. 113 Abs. 1 MG bestimmt, dass Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden darf, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten (Bst.”
Liegt eine formell rechtskräftige Risikoerklärung vor, darf die für den Rekrutierungsentscheid zuständige Behörde in der Regel auf diese Feststellung abstellen; ein Entscheid wäre nur zu beanstanden, wenn er auf Tatsachen gestützt würde, die erst nach Erlass der Risikoerklärung eingetreten sind. Gleichzeitig ist die Entscheidbehörde nicht rechtlich an die Beurteilung der Fachstelle gebunden und kann bei berechtigten Zweifeln oder abweichender Risikoeinschätzung entgegen deren Empfehlung das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG verneinen.
“Die Fachstelle stellte mit formell rechtskräftiger Risikoerklärung vom 31. Mai 2021 das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG für die Abgabe der persönlichen Waffe an den Beschwerdeführer fest und erachtete es als nicht empfehlenswert, ihm eine Waffe abzugeben. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht für die Armee zu rekrutieren, wäre nach dem vorstehend Dargelegten somit nur zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund von Tatsachen, die nach Ergehen dieser Risikoerklärung eintraten, nicht auf diese hätte abstellen dürfen (vgl. Urteile des BVGer A-998/2021 E. 4.1 und A-1700/2017 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) ist die entscheidende Instanz nicht an die Beurteilung der Prüfbehörde gebunden. Ungeachtet dessen bleibt es der für den Entscheid über die Rekrutierung zuständigen Behörde unbenommen, bei ihrem Entscheid das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG zu verneinen, falls sie am Vorhandensein eines derartigen Grundes zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle. Dass sie verpflichtet wäre, die Personensicherheitsprüfung erneut durchzuführen, lässt sich aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht entnehmen; vielmehr darf sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle zugrunde legen. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem Entscheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht im genannten Sinn nicht vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.).”