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Die Kantone entscheiden über den Betrieb der für das Schiesswesen ausser Dienst benötigten Schiessanlagen und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Die Gemeinden sind nach Art. 133 Abs. 1 MG zur Verfügungstellung der erforderlichen Anlagen verpflichtet; dabei muss nicht jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage unterhalten. Eine Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen mit anderen Gemeinden ist möglich.
“Das Schiesswesen ausser Dienst ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Kursen und Schulen; es fördert auch die Schiessfertigkeit der Armeeangehörigen ausser Dienst und das freiwillige Schiessen (vgl. Art. 2 Schiessverordnung). Zum Schiesswesen ausser Dienst gehören obligatorische und freiwillige Schiessübungen sowie Schiesskurse; sie werden mit Ordonnanzwaffen - den zur persönlichen Ausrüstung gehörenden Waffen Sturmgewehr und Pistole - durchgeführt (vgl. Art. 3 f. Schiessverordnung i.V.m. Art. 63 MG). Die Durchführung auf den anerkannten Schiessanlagen obliegt den anerkannten Schiessvereinen (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 19 Schiessverordnung). Die Kantone anerkennen die Schiessvereine, entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Art. 125 Abs. 1 und 2 MG). Die angesprochenen ausserdienstlichen Übungen und Kurse erfolgen mit dem Sturmgewehr auf eine Distanz von 300 m und mit der Pistole auf eine Distanz von 50 m bzw. 25 m (vgl. Art. 1 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [SR 512.311]). Art. 133 Abs. 1 MG auferlegt den Gemeinden eine sog. Militärlast, indem sie die dafür benötigten Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben (vgl. CHRISTOPH IGNAZ LANG, Umweltschutzrecht und Militär, 1997, S. 55; CLAUDIO LAZZARINI, Die anerkannten militärischen Schiessvereine, 1985, S. 74). Dabei muss nicht jede Gemeinde eine Schiessanlage besitzen. Sie kann sich auch an einer Gemeinschaftsanlage mit anderen Gemeinden beteiligen (vgl.”
“Das Schiesswesen ausser Dienst ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Kursen und Schulen; es fördert auch die Schiessfertigkeit der Armeeangehörigen ausser Dienst und das freiwillige Schiessen (vgl. Art. 2 Schiessverordnung). Zum Schiesswesen ausser Dienst gehören obligatorische und freiwillige Schiessübungen sowie Schiesskurse; sie werden mit Ordonnanzwaffen - den zur persönlichen Ausrüstung gehörenden Waffen Sturmgewehr und Pistole - durchgeführt (vgl. Art. 3 f. Schiessverordnung i.V.m. Art. 63 MG). Die Durchführung auf den anerkannten Schiessanlagen obliegt den anerkannten Schiessvereinen (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 19 Schiessverordnung). Die Kantone anerkennen die Schiessvereine, entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Art. 125 Abs. 1 und 2 MG). Die angesprochenen ausserdienstlichen Übungen und Kurse erfolgen mit dem Sturmgewehr auf eine Distanz von 300 m und mit der Pistole auf eine Distanz von 50 m bzw. 25 m (vgl. Art. 1 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [SR 512.311]). Art. 133 Abs. 1 MG auferlegt den Gemeinden eine sog. Militärlast, indem sie die dafür benötigten Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben (vgl. CHRISTOPH IGNAZ LANG, Umweltschutzrecht und Militär, 1997, S. 55; CLAUDIO LAZZARINI, Die anerkannten militärischen Schiessvereine, 1985, S. 74). Dabei muss nicht jede Gemeinde eine Schiessanlage besitzen. Sie kann sich auch an einer Gemeinschaftsanlage mit anderen Gemeinden beteiligen (vgl.”
Zum Schutz öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit Art. 63 MG sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie zur Ermöglichung der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübungen der Armee mit Ordonnanzwaffen und -munition erforderlich sind; in solchen Fällen können entsprechende Sanierungserleichterungen gewährt werden. Rein zivile oder sportliche Schiessen begründen dieses gewichtigere öffentliche Interesse hingegen nicht.
“Nach Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee jährlich ausserdienstliche obligatorische Schiessübungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition (vgl. auch Art. 1 ff. Schiessverordnung16) und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich Sanierungserleichterungen gemäss Art.”
“Nach Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee jährlich ausserdienstliche obligatorische Schiessübungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition (vgl. auch Art. 1 ff. der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessverordnung; SR 512.31]) und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren ( BGE 119 Ib 463 E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2; je mit Hinweisen). Deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann.”