Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 23 nov. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 800). ↩
1 commentary
Nach der Rechtsprechung müssen auch Einzelbetriebe eine fachkundige Person beschäftigen. Die Vorinstanz durfte ihre Feststellungen auf der Grundlage eines durchgeführten Fachgesprächs treffen. Sie hat den Bewilligungsinhaber über die festgestellten Mängel zu informieren und ihm konkrete Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzuzeigen (z. B. Gesuch um Änderung der Installationsbewilligung mit Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit verantwortlicher Person, Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung).
“Ohnehin ist von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur zurückhaltend abzuweichen, da es technische, die Sicherheit betreffende Fragen zu klären gilt, die Spezialkenntnisse erfordern. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Mit einer allgemeinen Installationsbewilligung wird generell die Erlaubnis zur Ausübung der unter den Bewilligungsvorbehalt gestellten Tätigkeiten erteilt. Insofern spielt es für die Erteilung der Bewilligung keine Rolle, welche dieser Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ausgeübt werden. Die Bewilligung berechtigt sodann sowohl Einzelbetriebe als auch Grossbetriebe gleichermassen zur Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen ist deshalb zwingend notwendig, dass auch Einzelbetriebe eine fachkundige Person beschäftigen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es werde eine Gleichbehandlung von Einzelbetrieben und Grossbetrieben vorgenommen, die nicht nachvollziehbar sei, trifft nicht zu. In Bezug auf die Betriebsorganisation schreibt Art. 10 Abs. 1 NIV vor, dass Betriebe pro 20 in der Installation beschäftigten Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen müssen. Die Anzahl fachkundiger Leiter in einem Betrieb wird somit von der Anzahl in der Installation beschäftigten Personen abhängig gemacht. Die fehlende Fähigkeit des Bewilligungsträgers, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, wurde von der Vorinstanz auf der Grundlage des durchgeführten Fachgesprächs generell und betriebsunabhängig festgestellt. Der Vorwurf der Willkür aufgrund fehlender Besichtigung der Werkstatt und des Lagers ist folglich unzutreffend. Es ist sodann die Aufgabe der Vorinstanz, den Bewilligungsinhaber - vorliegend die Beschwerdeführerin - über die festgestellten Mängel zu informieren und Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat keine der vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Mängelbehebung (Gesuch um Änderung der bestehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person, Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung) vorgenommen.”
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