Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 29 nov. 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 766). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 23 août 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 4981). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 23 août 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 4981). ↩
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Das ESTI inspiziert die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung in regelmässigen Abständen und überprüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind. Prüfgegenstände sind unter anderem die fachlichen Kenntnisse (insbesondere des fachkundigen Leiters), die technischen Hilfsmittel (z. B. Schutzausrüstungen, Messgeräte), die Organisation des Betriebs sowie die Weiterbildung. Bestehen Zweifel an der Eignung einer fachkundigen Person, klärt das ESTI dies gegebenenfalls in einem Fachgespräch. Werden die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann das ESTI die Installationsbewilligung widerrufen.
“Das ESTI beaufsichtigt die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung, wozu auch die fachlichen Kenntnisse eines fachkundigen Leiters gehören. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 34 Abs. 1 NIV). Das ESTI inspiziert in regelmässigen Abständen die Bewilligungsinhaber und überprüft, ob die Vor-aussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach wie vor erfüllt sind. Dazu gehören neben der Organisation des Betriebs auch das fachliche Wissen, die technischen Hilfsmittel wie Schutzausrüstungen und Messgeräte und die Überprüfung, ob die Weiterbildung des Bewilligungsträgers dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Bestehen Zweifel darüber, ob eine fachkundige Person ihre Aufgaben noch den Anforderung entsprechend ausüben kann, klärt das ESTI diese Frage im Rahmen eines Fachgesprächs. Diese Vorgehensweise ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.2). Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Installationsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, kann das ESTI als Aufsichts- und Kontrollbehörde die Installationsbewilligung widerrufen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV; Merkblatt ESTI, Wirksame technische Aufsicht über die Installationsarbeiten, November 2014, m.”