Nouvelle expression selon le ch. I de l’O du 23 août 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 4981). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
RS 742.141.1 ↩
RS 743.011 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe 2 ch. II 3 de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjuil. 2012 (RO 2011 6233). ↩
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Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen. Sie beruht auf Art. 3 EleG; die Kontrolle ist einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen, wobei das ESTI als Aufsichts‑ und Kontrollbehörde genannt wird.
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs.”
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ESTI-Verordnung das ESTI.”