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Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz befugt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach der Verordnung Gebühren zu erheben (unter Hinweis auf Art. 9 und 10 ESTI-Verordnung).
“Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]).”
“Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]).”
Die Gebührenerhebung von je CHF 700.-- zuzüglich Auslagen wurde vom Verwaltungsgericht als bewegend im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite und angesichts des geringen entstandenen Aufwands der Vorinstanz als angemessen beurteilt (Art. 41 NIV i.V.m. Art. 9 und 10 ESTI-Verordnung).
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht explizit gegen die Gebühren der angefochtenen Verfügungen wenden. Dies zu Recht, da die Gebührenerhebung von je Fr. 700.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 32.--, nicht zu beanstanden ist. Die auferlegten Gebühren bewegen sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite und sind angesichts des entstandenen Aufwands der Vorinstanz als angemessen zu erachten (Art. 41 NIV i.V.m. Art. 9 und Art. 10 ESTI-Verordnung; vgl. Urteil des BVGer A-6789/2023 vom 7. Januar 2025 E. 3.4.3).”
Art. 41 NIV verweist für die Festsetzung der Gebühr auf Art. 9 ff. der ESTI-Verordnung. Danach beträgt die Gebühr für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.– und ist nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen. Bei der Bemessung kommt der Vorinstanz innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In der Rechtsprechung wird bestätigt, dass Gebühren im unteren Bereich der Bandbreite angesichts typischer Verfahrensaufwände (z. B. Prüfung des Dossiers, Fristsetzungen, Kontrolle, Korrespondenz, Erlass der Verfügung) häufig als angemessen erachtet werden.
“Zu prüfen bleibt die Höhe der angefochtenen Gebühr. Die Vorinstanz war befugt, für die erlassene Verfügung eine Gebühr von maximal Fr. 3'000.-- zu erheben (Art. 41 NIV und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Verordnung, SR 734.24]). Die Gebühr ist nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 ESTI-Verordnung). Innerhalb dieses Gebührenrahmens hat die Vorinstanz einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des BVGer A-776/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.2 und A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 732.- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des Aufwands für die Aufforderungen zur Mängelbehebung, die geführte Korrespondenz und den Erlass der Verfügung erscheint die Gebühr angemessen. Diese ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.”
“Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für den Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 41 NIV eine Gebühr auferlegt. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der ESTI-Verordnung. Demnach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Bei der Festlegung der Gebühr im Einzelfall kommt der Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens sowie unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der ihm auferlegten Gebühr nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebühr in der Höhe von Fr. 700.- zuzüglich Fr. 32.- für Auslagen nicht angemessen wäre; die Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Gebühr ist daher nicht zu beanstanden.”
“Damit ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zur Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und Art. 10 der ESTI-Verordnung. Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3441/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.1 m.H.). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen und ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl.”
“Soweit die Beschwerdeführerin überdies die ihr auferlegte Gebühr rügen sollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zur Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und Art. 10 der ESTI-Verordnung. Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3).”
Die Vorinstanz kann für die Durchsetzung der periodischen Kontrolle Gebühren erheben, wenn die Netzbetreiberin säumige Fälle zur Vollstreckung an sie übergibt.
“Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]).”
“1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.1).”
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