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Bei Gleichwertigkeitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf den für sichere Elektroinstallationen wesentlichen Erstprüfungen. Daher werden bei Montage‑Elektriker EFZ und Elektroinstallateur EFZ dieselben Erstprüfungsinhalte überprüft. Ferner dürfen beide Berufsgruppen gemäss Art. 10a NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen.
“Die für die Vorinstanz wesentlichen, im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung bei der Vorinstanz beziehungsweise Anpassungslehrgang in einem Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung und anschliessendes Validierungsgespräch bei der Vorinstanz) relevanten Ausbildungsinhalte würden im Rahmen der notwendigen Straffung vor dem Hintergrund der Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen festgelegt. Für die Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen seien Erstprüfungen wesentlich. Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet werden. Weil der Fokus auf sichere Elektroinstallationen gelegt werde, wofür die korrekte Durchführung von Erstprüfungen unabdingbar sei, würden im Rahmen von Gleichwertigkeitsbeurteilungen auf beiden Ausbildungsstufen die gleichen Ausbildungsinhalte überprüft. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte auf diesen beiden Stufen seien also identisch. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sowohl Elektroinstallateure EFZ als auch Montage-Elektriker EFZ gemäss der NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen dürften (vgl. Art. 10a NIV). Auch aus dieser Perspektive bestehe keine Veranlassung, hinsichtlich der zu prüfenden Ausbildungsinhalte für Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateure EFZ unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe.”
“Die für die Vorinstanz wesentlichen, im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung bei der Vorinstanz beziehungsweise Anpassungslehrgang in einem Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung und anschliessendes Validierungsgespräch bei der Vorinstanz) relevanten Ausbildungsinhalte würden im Rahmen der notwendigen Straffung vor dem Hintergrund der Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen festgelegt. Für die Gewährleistung von sicheren Elektroinstallationen seien Erstprüfungen wesentlich. Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet werden. Weil der Fokus auf sichere Elektroinstallationen gelegt werde, wofür die korrekte Durchführung von Erstprüfungen unabdingbar sei, würden im Rahmen von Gleichwertigkeitsbeurteilungen auf beiden Ausbildungsstufen die gleichen Ausbildungsinhalte überprüft. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte auf diesen beiden Stufen seien also identisch. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sowohl Elektroinstallateure EFZ als auch Montage-Elektriker EFZ gemäss der NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen dürften (vgl. Art. 10a NIV). Auch aus dieser Perspektive bestehe keine Veranlassung, hinsichtlich der zu prüfenden Ausbildungsinhalte für Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateure EFZ unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe.”
Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Die Berufsprofile der Abschlüsse Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur EFZ und Montage‑Elektrikerin/Montage‑Elektriker EFZ sind in den jeweiligen Bildungsverordnungen des SBFI geregelt.
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.47; im Folgenden: Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) geregelt.”
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.47; im Folgenden: Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) geregelt.”
Berechtigt zur erstmaligen Inbetriebnahme sind fachkundige Personen sowie Personen nach Art. 10a Abs. 1 Bst. a (Elektroinstallateur/innen mit EFZ oder gleichwertigem Abschluss).
“Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.”
“Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.”
Personen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Elektroinstallateur oder einem gleichwertigen Abschluss dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen.
“Wie dargelegt (E. 5), regelt Art. 10a Abs. 2 NIV die umfassende Kompetenz zur Erstinbetriebnahme von elektrischen Installationen von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen"), und Art. 10a Abs. 3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.”
“Wie dargelegt (E. 5), regelt Art. 10a Abs. 2 NIV die umfassende Kompetenz zur Erstinbetriebnahme von elektrischen Installationen von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen"), und Art. 10a Abs. 3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.”
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die für die Anwendung von Art. 10a Abs. 3 NIV relevant ist, obliegt dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat. Die Berufsprofile der Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage‑Elektriker EFZ sind in den entsprechenden Verordnungen des SBFI geregelt.
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.45; im Folgenden: Bildungsverordnung Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ), das Berufsbild der Montage-Elektrikerinnen und Montage-Elektriker auf Stufe EFZ in der Verordnung des SBFI vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ (SR 412.101.220.47; im Folgenden: Bildungsverordnung Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ) geregelt.”
“Wie dargelegt (E. 5), regelt Art. 10a Abs. 2 NIV die umfassende Kompetenz zur Erstinbetriebnahme von elektrischen Installationen von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen"), und Art. 10a Abs. 3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die vorliegend relevanten Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ unterscheiden sich somit insofern, als Ersterer elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Demgegenüber darf Letzterer nur solche Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von seiner Ausbildung erfasst sind.”
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