1 commentary
Die Netzbetreiberin kann nach der Rechtsprechung erst mit dem Eingang der Mängelbehebungsanzeige verlässlich davon ausgehen, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Ein Eigentümer kann sich nicht allein mit dem Verweis auf ein mögliches Fehlverhalten des mit der Behebung beauftragten Elektrounternehmens von seiner Verantwortung lösen; er hat die Folgen einer unvollständigen oder verspäteten Information zu tragen (vgl. Art. 23 Abs. 1 NIV).
“Die Netzbetreiberin teilte darin dem Beschwerdeführer mit, das ausführende Elektrounternehmen habe ihr angezeigt, die während der Kontrolle vom 13. Dezember 2017 festgestellten Mängel behoben zu haben. Es trifft zwar zu, dass das am 15. Januar 2024 von der Netzbetreiberin unterzeichnete Dokument den Vermerk «Data eliminazione difetti: 13.12.2017» enthält. Im ursprünglichen Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 der D._______ GmbH ist hingegen festgehalten, dass die elektrischen Installationen Mängel aufwiesen. Es kann offenbleiben, ob der genannte Vermerk vom 15. Januar 2024 ein redaktionelles Versehen oder eine (allenfalls unzulässige) Rückdatierung der Mängelbehebung auf den 27. Dezember 2017 darstellt. Entscheidend ist, dass die Mängelbehebungsanzeige der F._______ GmbH erst am 9. Januar 2024 ausgestellt und an diesem Datum handschriftlich unterzeichnet wurde. Gestützt auf die Mängelbehebungsanzeige wurde die Angelegenheit abgeschlossen. Selbst wenn die Mängel bereits früher verbessert worden wären und das ausführende Elektrounternehmen dies der Netzbetreiberin versehentlich nicht gemeldet hätte (vgl. Art. 23 Abs. 1 NIV), konnten die Netzbetreiberin und die Vorinstanz erst mit dem Eingang der Mängelbehebungsanzeige vom 9. Januar 2024 verlässlich auf die Beseitigung der Mängel schliessen. Der Eigentümer kann sich seiner Verantwortung nach der Praxis nicht mit Verweis auf ein allfälliges Fehlverhalten des mit der Behebung beauftragten Elektrounternehmens entziehen (vgl. Urteile des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.5). Er hat die Folgen einer mangelhaften Information der Behörde zu tragen (Urteil des BVGer A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.3). Die Vorinstanz ging somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Dezember 2023 zu Recht davon aus, dass die Mängel noch nicht beseitigt waren.”
“Die Netzbetreiberin teilte darin dem Beschwerdeführer mit, das ausführende Elektrounternehmen habe ihr angezeigt, die während der Kontrolle vom 13. Dezember 2017 festgestellten Mängel behoben zu haben. Es trifft zwar zu, dass das am 15. Januar 2024 von der Netzbetreiberin unterzeichnete Dokument den Vermerk «Data eliminazione difetti: 13.12.2017» enthält. Im ursprünglichen Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 der D._______ GmbH ist hingegen festgehalten, dass die elektrischen Installationen Mängel aufwiesen. Es kann offenbleiben, ob der genannte Vermerk vom 15. Januar 2024 ein redaktionelles Versehen oder eine (allenfalls unzulässige) Rückdatierung der Mängelbehebung auf den 27. Dezember 2017 darstellt. Entscheidend ist, dass die Mängelbehebungsanzeige der F._______ GmbH erst am 9. Januar 2024 ausgestellt und an diesem Datum handschriftlich unterzeichnet wurde. Gestützt auf die Mängelbehebungsanzeige wurde die Angelegenheit abgeschlossen. Selbst wenn die Mängel bereits früher verbessert worden wären und das ausführende Elektrounternehmen dies der Netzbetreiberin versehentlich nicht gemeldet hätte (vgl. Art. 23 Abs. 1 NIV), konnten die Netzbetreiberin und die Vorinstanz erst mit dem Eingang der Mängelbehebungsanzeige vom 9. Januar 2024 verlässlich auf die Beseitigung der Mängel schliessen. Der Eigentümer kann sich seiner Verantwortung nach der Praxis nicht mit Verweis auf ein allfälliges Fehlverhalten des mit der Behebung beauftragten Elektrounternehmens entziehen (vgl. Urteile des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.5). Er hat die Folgen einer mangelhaften Information der Behörde zu tragen (Urteil des BVGer A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.3). Die Vorinstanz ging somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Dezember 2023 zu Recht davon aus, dass die Mängel noch nicht beseitigt waren.”
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