La désignation de l’union a été adaptée au 22 juin 2019 en application de l’art. 12 al. 2 de la Loi du 18 juin 2004 sur les publications officielles (RS 170.512 ). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
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Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses darf nicht dadurch ersetzt oder von Ausgleichsmassnahmen abhängig gemacht werden, die darauf abzielen, die Erstinbetriebnahmebefugnis zu erlangen. Im Zweifelsfall kann jedoch die Erstprüfungsbefugnis verneint oder — analog zu Personen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis «Montage‑Elektriker EFZ» mit Beginn der Grundbildung vor 2015 — an entsprechende zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden.
“Nicht gefolgt werden kann dabei den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Erstprüfungsbefugnis von Personen mit Gleichwertigkeitsanerkennung in der Praxis nur schwer überprüfbar wäre, da der Beginn der Absolvierung der massgeblichen ausländischen Ausbildung in den jeweiligen Verfügungen festgehalten werden müsste. Vorliegend gehen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer übereinstimmend von einem Beginn der Grundbildung vor 2015 aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Schwierigkeiten daraus ergeben könnten, diese Tatsache - wie von der Vorinstanz selbst vorgebracht - gegebenenfalls in ihrer Verfügung festzuhalten. Die Vorinstanz bringt weiter vor, Kenntnislücken im Bereich der Arbeitssicherheit bei der Erstellung von Elektroinstallationen würden eine erhöhte Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen darstellen (Duplik, S. 4). Während diese Argumente grundsätzlich nachvollziehbar sein mögen, können sie nur dazu führen, die Erstprüfungsbefugnis im Zweifelsfall zu verneinen respektive wie bei Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ mit Beginn der Grundbildung vor 2015 an die entsprechenden zusätzlichen Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Art. 44a Abs. 3 NIV), nicht aber, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit jenem als Montage-Elektriker EFZ zu versagen oder von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen abhängig zu machen, welche auf die Erlangung der Erstinbetriebnahmebefugnis ausgerichtet sind.”
“Nicht gefolgt werden kann dabei den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Erstprüfungsbefugnis von Personen mit Gleichwertigkeitsanerkennung in der Praxis nur schwer überprüfbar wäre, da der Beginn der Absolvierung der massgeblichen ausländischen Ausbildung in den jeweiligen Verfügungen festgehalten werden müsste. Vorliegend gehen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer übereinstimmend von einem Beginn der Grundbildung vor 2015 aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Schwierigkeiten daraus ergeben könnten, diese Tatsache - wie von der Vorinstanz selbst vorgebracht - gegebenenfalls in ihrer Verfügung festzuhalten. Die Vorinstanz bringt weiter vor, Kenntnislücken im Bereich der Arbeitssicherheit bei der Erstellung von Elektroinstallationen würden eine erhöhte Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen darstellen (Duplik, S. 4). Während diese Argumente grundsätzlich nachvollziehbar sein mögen, können sie nur dazu führen, die Erstprüfungsbefugnis im Zweifelsfall zu verneinen respektive wie bei Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ mit Beginn der Grundbildung vor 2015 an die entsprechenden zusätzlichen Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Art. 44a Abs. 3 NIV), nicht aber, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit jenem als Montage-Elektriker EFZ zu versagen oder von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen abhängig zu machen, welche auf die Erlangung der Erstinbetriebnahmebefugnis ausgerichtet sind.”
Für Gleichwertigkeitsanerkennungen ist als massgeblicher Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung das Jahr 2015 festgelegt. Der Beginn der Grundbildung kann sich dabei auf den Start einer schweizerischen Ausbildung oder auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem ein ausländischer Abschluss im Vergleich mit der Bildungsverordnung 2015 als gleichwertig anerkannt wird. Vor diesem Hintergrund weist die Quelle darauf hin, dass die Erstprüfungsbefugnis bei Gleichwertigkeitsanerkennungen in der Praxis nur schwer überprüfbar sein kann.
“Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet werden. Weil der Fokus auf sichere Elektroinstallationen gelegt werde, wofür die korrekte Durchführung von Erstprüfungen unabdingbar sei, würden im Rahmen von Gleichwertigkeitsbeurteilungen auf beiden Ausbildungsstufen die gleichen Ausbildungsinhalte überprüft. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte auf diesen beiden Stufen seien also identisch. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sowohl Elektroinstallateure EFZ als auch Montage-Elektriker EFZ gemäss der NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen dürften (vgl. Art. 10a NIV). Auch aus dieser Perspektive bestehe keine Veranlassung, hinsichtlich der zu prüfenden Ausbildungsinhalte für Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateure EFZ unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe. Die Erstprüfungsbefugnis eines in der Niederspannungsinstallation tätigen Mitarbeiters mit Gleichwertigkeitsanerkennung wäre unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Art. 44a Abs. 3 NIV in der Praxis nur schwer überprüfbar.”
Art. 44a Abs. 3 NIV ist als Übergangsregel für Personen zu verstehen, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben. Er beruht auf der Änderung der Bildungsverordnungen von 2015, durch die die für die Erstinbetriebnahme erforderlichen Kenntnisse erst seit diesem Zeitpunkt verpflichtend vermittelt werden; deshalb gelten für ältere Ausbildungen abweichende Anforderungen.
“Die Verordnungsänderung erfolgte demnach insbesondere vor dem Hintergrund des sich im Laufe der Jahre gewandelten Berufsbilds und der entsprechenden Ausbildung. Eine wesentliche Änderung ist dabei, dass neu auch Montage-Elektriker EFZ - sofern sie dafür ausgebildet wurden - Installationen in Betrieb nehmen dürfen. Als entscheidendes Stichdatum wurde ein Ausbildungsbeginn ab 2015 festgelegt. In diesem Jahr wurden die neuen Bildungsverordnungen in Kraft gesetzt. Wie den Erläuterungen zur Teilrevision NIV zu entnehmen ist, werden die nötigen Kenntnisse erst seither verpflichtend vermittelt. Mit anderen Worten war die für die Inbetriebnahme von elektrischen Installationen erforderliche Ausbildung davor nicht zwangsläufig in der Ausbildung eines Montage-Elektrikers EFZ enthalten. Dies führt auch dazu, dass Personen mit älteren Ausbildungen (Beginn der Ausbildung vor 2015) zusätzliche Voraussetzungen gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV erfüllen müssen, wenn sie elektrische Installationen in Betrieb nehmen.”
“Wie dargelegt (E. 5), regelt Art. 10a Abs. 2 NIV die umfassende Kompetenz zur Erstinbetriebnahme von elektrischen Installationen von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen"), und Art. 10a Abs. 3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die vorliegend relevanten Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ unterscheiden sich somit insofern, als Ersterer elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Demgegenüber darf Letzterer nur solche Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von seiner Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen darf er nur unter Aufsicht - einer fachkundigen Person (vgl. dazu Art. 8 NIV) oder eines Elektroinstallateurs EFZ - erstmalig in Betrieb nehmen. Schliesslich dürfen Montage-Elektriker EFZ (oder Personen mit gleichwertigem Abschluss), die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen nur unter (noch) weiteren Voraussetzungen in Betrieb nehmen (wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen).”
Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Montage‑Elektriker EFZ, deren berufliche Grundbildung vor 2015 begann, dürften in vielen Fällen keine Befugnis zur Erstinbetriebnahme besitzen. Entsprechend kann von Personen mit Anerkennung ausländischer Abschlüsse nicht erwartet werden, dass sie bereits über diese Kompetenzen verfügen.
“Insofern lässt sich der Schluss ziehen, dass ein Montage-Elektriker EFZ sehr wohl viele Tätigkeiten auszuführen hat und er nicht zwangsläufig auch Erstinstallationen in Betrieb nehmen muss. Vielmehr darf er dies ohnehin nur tun, wenn die entsprechende Installation von der Ausbildung erfasst war (resp. bei älteren Ausbildungen, wie gesehen, noch die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV erfüllt sind). Daraus lässt sich wiederum ableiten, dass es in der Schweiz zahlreiche Personen geben dürfte, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker vorweisen können - das sie gestützt auf eine schweizerische Ausbildung erlangt haben -, aber keine Erstinstallationen in Betrieb nehmen dürfen. Entsprechend kann von Personen, die um Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung ersuchen, auch nicht erwartet werden, dass sie diese Kompetenzen vorweisen müssen. Dies gilt auch, wenn die Anerkennung nach 2015 erfolgt, sieht doch Art. 44a Abs. 3 NIV eben gerade zusätzliche Voraussetzungen vor für Personen, deren Ausbildung vor 2015 begonnen hat. Es lässt sich somit festhalten, dass es Personen mit einem (schweizerischen) Abschluss als Montage-Elektriker EFZ gibt, welche keine elektrischen Installationen in Betrieb nehmen und auch keine entsprechenden Kompetenzen vorweisen. Denn inländische Absolventinnen und Absolventen als Montage-Elektriker und Montage-Elektrikerin EFZ verfügen nur dann über eine (beschränkte) Erstinbetriebnahmebefugnis, wenn sie ihren Abschluss gestützt auf eine Ausbildung mit Beginn ab 2015 respektive nach Inkrafttreten der geltenden Bildungsverordnung erworben haben.”
Massgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Art. 44a Abs. 3 NIV ist das Jahr 2015 (Inkrafttreten der Bildungsverordnung für Montage‑Elektriker EFZ). Bei ausländischen Abschlüssen kommt es nicht auf den Beginn der dortigen Ausbildung, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem der ausländische Abschluss im Vergleich zur geltenden schweizerischen Bildungsverordnung auf Stufe Montage‑Elektriker EFZ als gleichwertig anerkannt wird. Eignungsprüfungen oder Validierungen zielen darauf ab, dass der Kandidat mit einer solchen Gleichwertigkeitsanerkennung befähigt ist, Erstprüfungen durchzuführen; ein Bezug zum Beginn der ausländischen Ausbildung ist deshalb nicht sachgerecht.
“In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe. Die Erstprüfungsbefugnis eines in der Niederspannungsinstallation tätigen Mitarbeiters mit Gleichwertigkeitsanerkennung wäre unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Art. 44a Abs. 3 NIV in der Praxis nur schwer überprüfbar. Wenn auf den Beginn der Absolvierung der ausländischen Ausbildung(en) abgestellt würde, müsste dieser in den jeweiligen Verfügungen festgehalten und bei mehreren Ausbildungsabschlüssen zugleich erwähnt werden, bei welcher Ausbildung es sich um die massgebliche berufliche Grundbildung handle. Ein Bezug zur ausländischen beruflichen Grundbildung wäre zudem auch deshalb nicht sachgerecht, weil zahlreiche ausländische Ausbildungslehrgänge die Durchführung von Erstprüfungen von Elektroinstallationen im Sinne der schweizerischen Ausbildung schlicht nicht gekannt hätten beziehungsweise kennen würden. Ein Vergleich der rund fünfjährigen Ausbildung des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ, die bezogen auf die Fachkompetenzen weitgehend derjenigen des Montage-Elektrikers EFZ entspreche, ergebe Lücken bei mehreren Fächern, die für das sichere Erstellen, Ändern und Instandstellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz vorausgesetzt würden.”
Bei Gleichwertigkeitsanerkennungen sind die zu überprüfenden Ausbildungsinhalte der Stufen Montage‑Elektriker EFZ und Elektroinstallateur EFZ nach dem Erkenntnisstand im Wesentlichen identisch. Eignungsprüfungen bzw. Validierungsgespräche richten sich darauf, festzustellen, dass Personen mit Gleichwertigkeitsanerkennung Erstprüfungen durchführen können und dürfen.
“Sowohl Montage-Elektriker EFZ als auch Elektroinstallateure EFZ dürften Erstprüfungen durchführen. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen auf die korrekte Durchführung von Erstprüfungen ausgerichtet werden. Weil der Fokus auf sichere Elektroinstallationen gelegt werde, wofür die korrekte Durchführung von Erstprüfungen unabdingbar sei, würden im Rahmen von Gleichwertigkeitsbeurteilungen auf beiden Ausbildungsstufen die gleichen Ausbildungsinhalte überprüft. Die von der Vorinstanz evaluierten Ausbildungsinhalte auf diesen beiden Stufen seien also identisch. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sowohl Elektroinstallateure EFZ als auch Montage-Elektriker EFZ gemäss der NIV je bis zu fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen dürften (vgl. Art. 10a NIV). Auch aus dieser Perspektive bestehe keine Veranlassung, hinsichtlich der zu prüfenden Ausbildungsinhalte für Montage-Elektriker EFZ und Elektroinstallateure EFZ unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe. Die Erstprüfungsbefugnis eines in der Niederspannungsinstallation tätigen Mitarbeiters mit Gleichwertigkeitsanerkennung wäre unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Art. 44a Abs. 3 NIV in der Praxis nur schwer überprüfbar.”
“In Art. 44a Abs. 3 NIV sei der massgebende Zeitpunkt der beruflichen Grundbildung auf das Jahr 2015 gesetzt worden, weil die Bildungsverordnung für Montage-Elektriker EFZ am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Der Beginn der beruflichen Grundbildung beziehe sich auf den Start der schweizerischen Ausbildung oder aber auf den Zeitpunkt, zu welchem bei einem Vergleich mit der geltenden Bildungsverordnung auf der Stufe Montage-Elektriker EFZ in der Schweiz der ausländische Abschluss als gleichwertig anerkannt werde. Eignungsprüfungen oder Validierungsgespräche auf beiden Stufen würden daher unabhängig vom Datum der Absolvierung der ausländischen Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Kandidat mit einer Gleichwertigkeitsanerkennung in der Schweiz Erstprüfungen ausführen könne und dürfe. Die Erstprüfungsbefugnis eines in der Niederspannungsinstallation tätigen Mitarbeiters mit Gleichwertigkeitsanerkennung wäre unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Art. 44a Abs. 3 NIV in der Praxis nur schwer überprüfbar. Wenn auf den Beginn der Absolvierung der ausländischen Ausbildung(en) abgestellt würde, müsste dieser in den jeweiligen Verfügungen festgehalten und bei mehreren Ausbildungsabschlüssen zugleich erwähnt werden, bei welcher Ausbildung es sich um die massgebliche berufliche Grundbildung handle. Ein Bezug zur ausländischen beruflichen Grundbildung wäre zudem auch deshalb nicht sachgerecht, weil zahlreiche ausländische Ausbildungslehrgänge die Durchführung von Erstprüfungen von Elektroinstallationen im Sinne der schweizerischen Ausbildung schlicht nicht gekannt hätten beziehungsweise kennen würden. Ein Vergleich der rund fünfjährigen Ausbildung des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ, die bezogen auf die Fachkompetenzen weitgehend derjenigen des Montage-Elektrikers EFZ entspreche, ergebe Lücken bei mehreren Fächern, die für das sichere Erstellen, Ändern und Instandstellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz vorausgesetzt würden.”