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Betriebe müssen eine fachkundige Person beschäftigen, die so in den Betrieb eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann. Als fachkundig gilt eine Person, die die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Bst. a), der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist (Bst. b), und sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Eine Person gilt als fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
Fehlt es am erforderlichen fachlichen Können des Bewilligungsinhabers, kann die allgemeine Installationsbewilligung widerrufen werden, wenn der Inhaber die von der Behörde aufgezeigten Möglichkeiten zur Mängelbehebung nicht verwirklicht.
“Die Anzahl fachkundiger Leiter in einem Betrieb wird somit von der Anzahl in der Installation beschäftigten Personen abhängig gemacht. Die fehlende Fähigkeit des Bewilligungsträgers, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, wurde von der Vorinstanz auf der Grundlage des durchgeführten Fachgesprächs generell und betriebsunabhängig festgestellt. Der Vorwurf der Willkür aufgrund fehlender Besichtigung der Werkstatt und des Lagers ist folglich unzutreffend. Es ist sodann die Aufgabe der Vorinstanz, den Bewilligungsinhaber - vorliegend die Beschwerdeführerin - über die festgestellten Mängel zu informieren und Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat keine der vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Mängelbehebung (Gesuch um Änderung der bestehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person, Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung) vorgenommen. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV zum Erhalt der allgemeinen Installationsbewilligung nicht mehr erfüllt, erfolgte der Widerruf zu Recht. Angesichts des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen und der festgestellten Lücken im Kenntnisstand des Bewilligungsträgers wurde eine Weiterführung des Betriebs der Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2022 mit B._______ als Bewilligungsträger und fachkundigem Leiter zu Recht untersagt. Der Widerruf der Installationsbewilligung auf einen Zeitpunkt von rund drei Monaten nach Erlass der Verfügung - den 30. September 2021 - erscheint als angemessen und verhältnismässig, um die Möglichkeit einer geordneten Beendigung der Installationstätigkeit zu gewähren.”
Nach Art. 9 Abs. 1 NIV erhalten Betriebe die allgemeine Installationsbewilligung nur, wenn sie kumulativ drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens beschäftigen sie eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie als fachkundiger Leiter die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Zweitens entsprechen der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Bewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik, und deren Weiterbildung ist gewährleistet (Bst. b). Drittens bietet der Betrieb Gewähr, dass er die Vorschriften der NIV einhält (Bst. c). Eine Person gilt unter anderem als fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Bst. a), der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist (Bst. b), und sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Eine Person gilt als fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung der Vorinstanz (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Erstens, sie beschäftigen eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie - als fachkundiger Leiter - die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Zweitens entspricht der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik und deren Weiterbildung ist gewährleistet (Bst. b). Drittens bieten sie Gewähr, dass sie die Vorschriften der NIV einhalten (Bst. c). Unter anderem ist eine Person fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung der Vorinstanz (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Erstens, sie beschäftigen eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie - als fachkundiger Leiter - die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Zweitens entspricht der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik und deren Weiterbildung ist gewährleistet (Bst. b). Drittens bieten sie Gewähr, dass sie die Vorschriften der NIV einhalten (Bst. c). Unter anderem ist eine Person fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
Fehlende Fähigkeit des Bewilligungsinhabers, die erforderliche Aufsicht wahrzunehmen, kann zum Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung führen. Die Vorinstanz kann eine solche Unfähigkeit generell feststellen, den Inhaber über die festgestellten Mängel informieren und Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzeigen; ergreift der Inhaber keine der aufgezeigten Massnahmen, rechtfertigt dies den Widerruf (bei Bedarf kann der Weiterbetrieb zeitlich befristet untersagt werden, um eine geordnete Beendigung zu ermöglichen).
“Die Anzahl fachkundiger Leiter in einem Betrieb wird somit von der Anzahl in der Installation beschäftigten Personen abhängig gemacht. Die fehlende Fähigkeit des Bewilligungsträgers, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, wurde von der Vorinstanz auf der Grundlage des durchgeführten Fachgesprächs generell und betriebsunabhängig festgestellt. Der Vorwurf der Willkür aufgrund fehlender Besichtigung der Werkstatt und des Lagers ist folglich unzutreffend. Es ist sodann die Aufgabe der Vorinstanz, den Bewilligungsinhaber - vorliegend die Beschwerdeführerin - über die festgestellten Mängel zu informieren und Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat keine der vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Mängelbehebung (Gesuch um Änderung der bestehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person, Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung) vorgenommen. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV zum Erhalt der allgemeinen Installationsbewilligung nicht mehr erfüllt, erfolgte der Widerruf zu Recht. Angesichts des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen und der festgestellten Lücken im Kenntnisstand des Bewilligungsträgers wurde eine Weiterführung des Betriebs der Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2022 mit B._______ als Bewilligungsträger und fachkundigem Leiter zu Recht untersagt. Der Widerruf der Installationsbewilligung auf einen Zeitpunkt von rund drei Monaten nach Erlass der Verfügung - den 30. September 2021 - erscheint als angemessen und verhältnismässig, um die Möglichkeit einer geordneten Beendigung der Installationstätigkeit zu gewähren.”
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