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Verstreicht die weitere vom Inspektorat gesetzte Frist ungenutzt, kann das Inspektorat eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Fall der Widerhandlung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen.
“1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG).”
“1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG).”
Kommt einer Adressierten bzw. einem Adressaten wiederholt oder mehrfaches Nichtbefolgen entgegen, kann die zuständige Stelle zunächst weitere Fristen setzen; zuletzt ist es zulässig, eine letzte Frist unter Androhung bzw. mit Anordnung von Kostenfolgen zu setzen.
“Auch die Fristsetzungen der Vorinstanz erfolgten nicht rechtswidrig zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Überweisung der Sache an die Vorinstanz oblag es dieser, die Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen. Sie gewährte ihm dafür am 31. Oktober 2022 und am 6. November 2023 - nach längerem Zeitablauf - eine weitere Frist (vorne, Bst. C). Da der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nicht nachkam und die Vorinstanz bei der Fristansetzung den ihr zustehenden Handlungsspielraum mehr als ausschöpfte (vgl. Art. 40 Abs. 2 NIV; E. 2.1), ist es nicht unverhältnismässig, dass sie am 6. Dezember 2023 unter Kostenfolge eine letzte Frist bis zum 20. Februar 2024 zur Mängelbeseitigung und zur Einreichung einer Behebungsanzeige oder eines Sicherheitsnachweises verfügte (vgl. Urteil des BVGer A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Versterben seiner Mutter am 12. November 2023, die damit verbundene Zeit des Trauerns und auf seine Ferienabwesenheit ab dem 25. November 2023 nichts zu ändern. Den von ihm geltend gemachten «gesetzlichen Rechtsstillstand» sieht die Rechtsordnung in dieser Hinsicht nicht vor.”
“Auch die Fristsetzungen der Vorinstanz erfolgten nicht rechtswidrig zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Überweisung der Sache an die Vorinstanz oblag es dieser, die Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen. Sie gewährte ihm dafür am 31. Oktober 2022 und am 6. November 2023 - nach längerem Zeitablauf - eine weitere Frist (vorne, Bst. C). Da der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nicht nachkam und die Vorinstanz bei der Fristansetzung den ihr zustehenden Handlungsspielraum mehr als ausschöpfte (vgl. Art. 40 Abs. 2 NIV; E. 2.1), ist es nicht unverhältnismässig, dass sie am 6. Dezember 2023 unter Kostenfolge eine letzte Frist bis zum 20. Februar 2024 zur Mängelbeseitigung und zur Einreichung einer Behebungsanzeige oder eines Sicherheitsnachweises verfügte (vgl. Urteil des BVGer A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Versterben seiner Mutter am 12. November 2023, die damit verbundene Zeit des Trauerns und auf seine Ferienabwesenheit ab dem 25. November 2023 nichts zu ändern. Den von ihm geltend gemachten «gesetzlichen Rechtsstillstand» sieht die Rechtsordnung in dieser Hinsicht nicht vor.”
Für die Behebung von im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellten Mängeln setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist.
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG).”
Die im Kontrollbericht genannten, ohne grössere Eingriffe behebbaren Brand‑ oder Personengefahren (z. B. Heizstrahler in Bädern ohne genügende Distanz zu brennbaren Gegenständen, nicht geerdete greifbare Metalllampen, freihängende Leitungen) sind nach Art. 40 Abs. 1 NIV unverzüglich zu beseitigen. Ein Aufschub etwa wegen des Alters einer Bewohnerin oder wegen geplanter Sanierungen ist nicht zulässig. Die Pflicht zur Mängelbehebung gilt auch, wenn sich Dritte (z. B. Spitex‑Personal) weiterhin in der Liegenschaft aufhalten.
“Die Vorinstanz hätte den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit untergraben, hätte sie es zugelassen, die Mängelbehebung aufgrund des Alters der Mutter - auf unbestimmte Zeit - hinaus zu schieben (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil des BVGer A-1085/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.6 mit Hinweisen). Diese und andere Personen (z.B. Mitarbeitende der Spitex) hielten sich unstrittig weiter in der Liegenschaft auf. Ebenso wenig konnte die Beseitigung der Mängel wegen (möglichen) Sanierungen und Umbauten auf unbestimmte Dauer verschoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den im Kontrollbericht aufgeführten Mängeln - den Heizstrahlern in Bädern ohne genügende Distanz zu brennbaren Gegenständen, den nicht geerdeten, greifbaren Metalllampen und freihängenden Leitungen - Brand- oder Personengefahren zuschrieb, die aber ohne grössere Eingriffe beseitigt werden konnten. Diese Mängel waren unverzüglich zu beheben (Art. 40 Abs. 1 NIV) und schlossen einen weiteren Aufschub aus (vgl. Urteil des BVGer A-1546/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.1).”
Übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat, setzt dieses eine weitere Frist zur Behebung der Mängel. Verstreicht diese Frist ohne Beseitigung der Mängel, kann das Inspektorat weitere Anordnungen treffen; es kann zudem eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen.
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG).”