Celui qui établit, modifie ou entretient des installations électriques et celui qui veut y raccorder à demeure des matériels électriques fixes ou qui débranche, modifie ou entretient de tels raccordements doit être titulaire d’une autorisation d’installer accordée par l’Inspection.
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Betriebe, die unter Art. 6 NIV fallen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (a) sie beschäftigen eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie als fachkundiger Leiter die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann; (b) der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Bewilligung aufgeführten Personen entspricht dem neuesten Stand der Technik und deren Weiterbildung ist gewährleistet; (c) die Betriebe bieten Gewähr, dass sie die Vorschriften der NIV einhalten.
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Bst. a), der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist (Bst. b), und sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Eine Person gilt als fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung der Vorinstanz (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Erstens, sie beschäftigen eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie - als fachkundiger Leiter - die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Zweitens entspricht der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik und deren Weiterbildung ist gewährleistet (Bst. b). Drittens bieten sie Gewähr, dass sie die Vorschriften der NIV einhalten (Bst. c). Unter anderem ist eine Person fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
Nach Art. 6 NIV bedarf die in der Bestimmung genannte Tätigkeit einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates. Die in den Quellen genannte Zuständigkeit des Inspektorates umfasst auch die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen.
“3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27.”
“3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs. 1 Bst. a erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 3 NIV). Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat (Art. 10a Abs. 7 NIV). Das Berufsbild der Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure auf Stufe EFZ wird in der Verordnung des SBFI vom 27.”
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