Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 23 août 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 4981). ↩
International Electrotechnical Commission ↩
Comité Européen de Normalisation Electrotechnique ↩
La liste des normes ainsi que leurs textes peuvent être consultés gratuitement ou obtenus contre paiement auprès de l’Association suisse de normalisation (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthour;www.snv.ch. ↩
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Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) übt die Aufsicht über elektrische Niederspannungsinstallationen aus und ist befugt, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 NIV, zu prüfen. Die Kontrollen erfolgen in der Regel innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Anlage.
“Sie hat unter anderem die Aufsicht und Kontrolle inne über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f ESTI-Verordnung). Sie kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind (Art. 13 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000, VPeA, SR 734.25). Die Vorinstanz führt damit zu Recht aus, sie sei für die Aufsicht und die Kontrolle der Photovoltaikanlage auf dem Schulhaus Grünau zuständig: Sie ist befugt, elektrische Niederspannungsinstallationen auf ihre Konformität mit den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, namentlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der NIV für die Sicherheit beim Arbeiten an elektrischen Installationen (Art. 3 Abs. 1 NIV sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f ESTI-Verordnung). Demgegenüber ist die Suva zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, das heisst, der Arbeitssicherheit im Allgemeinen (Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG, SR 832.20). Ziel dieser Bestimmungen ist die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 82 Abs. 1 UVG); einschlägig sind die Bestimmungen nach den Art. 3 ff. VUV. Bezüglich des Aufgangs zum Dach des Schulhauses Grünau finden im Grundsatz sowohl die Bestimmungen bezüglich Arbeitssicherheit gemäss VUV Anwendung als auch die Bestimmungen zur Sicherheit für das Arbeiten an elektrischen Installationen nach Art. 2 NIV. Die Bestimmungen sind grundsätzlich kumulativ zu berücksichtigen. Die Einhaltung der VUV steht hier jedoch nicht in Frage, weshalb auf die Bestimmungen der NIV zu fokussieren ist.”
“Sie hat unter anderem die Aufsicht und Kontrolle inne über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f ESTI-Verordnung). Sie kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind (Art. 13 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000, VPeA, SR 734.25). Die Vorinstanz führt damit zu Recht aus, sie sei für die Aufsicht und die Kontrolle der Photovoltaikanlage auf dem Schulhaus Grünau zuständig: Sie ist befugt, elektrische Niederspannungsinstallationen auf ihre Konformität mit den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, namentlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der NIV für die Sicherheit beim Arbeiten an elektrischen Installationen (Art. 3 Abs. 1 NIV sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f ESTI-Verordnung). Demgegenüber ist die Suva zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, das heisst, der Arbeitssicherheit im Allgemeinen (Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG, SR 832.20). Ziel dieser Bestimmungen ist die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 82 Abs. 1 UVG); einschlägig sind die Bestimmungen nach den Art. 3 ff. VUV. Bezüglich des Aufgangs zum Dach des Schulhauses Grünau finden im Grundsatz sowohl die Bestimmungen bezüglich Arbeitssicherheit gemäss VUV Anwendung als auch die Bestimmungen zur Sicherheit für das Arbeiten an elektrischen Installationen nach Art. 2 NIV. Die Bestimmungen sind grundsätzlich kumulativ zu berücksichtigen. Die Einhaltung der VUV steht hier jedoch nicht in Frage, weshalb auf die Bestimmungen der NIV zu fokussieren ist.”
Da der Anschlussüberstromunterbrecher nach den Feststellungen leicht und ohne Hilfsmittel im Keller erreichbar ist, ist die nach Art. 3 Abs. 1 NIV (in Verbindung mit NIN 2015 5.1.3.1.2) geforderte Sicherheit insoweit gewährleistet: Die Photovoltaikanlage kann im Notfall sowie präventiv bei einer Kontrolle ohne Zustieg aufs Dach abgeschaltet werden. Weitere für die Anlage benötigte Betriebsmittel (weitere Überstromunterbrecher, Wechselrichter) befinden sich hingegen auf dem Dach; für deren Kontrolle und Wartung bleibt der Zugang zum Dach erforderlich. Für den Aufstieg und die Arbeiten auf dem Dach ist gemäss den Feststellungen PSAgA zu verwenden, da auf dem Dach kein Geländer vorhanden ist und deshalb eine Anseilpflicht besteht.
“(vgl. E. 5.2). Die Beispiele und Erläuterungen zu NIN 2015 5.1.3.1.2 bezüglich der Zugänglichkeit ohne Hilfsmittel zeigen, dass sich diese Norm in erster Linie auf die Anordnung der Elemente der Anlage bezieht, so beispielsweise bezüglich Einbauhöhe ab Boden, allfälliger Bedienungspodeste oder der freien Höhe über dem Bedienungsstandort (vgl. auch den Wortlaut der Norm selber: "Betriebsmittel sind so anzuordnen..."). Es ist unbestritten, dass diese in den Beispielen und Erläuterungen genannten Anforderungen hier eingehalten sind. Da sich der Anschlussüberstromunterbrecher wie gezeigt (E. 6.3.2) leicht und ohne Hilfsmittel erreichbar im Keller befindet, ist vorliegend die von Art. 3 Abs. 1 NIV und NIN 2015 geforderte Sicherheit insofern gewährleistet, als die Photovoltaikanlage sowohl im Notfall als auch präventiv bei einer Kontrolle der Anlage und ihrer Elemente ohne Zustieg auf das Dach ausgeschaltet werden kann. Die weiteren Überstromunterbrecher für die Photovoltaikanlage befinden sich, ebenso wie die Wechselrichter, auf dem Dach des Schulhauses. Damit bleibt der Zugang zum Dach für Kontrollen, Wartungen etc. dieser Elemente der Anlage notwendig. Gemäss Aussagen der Vorinstanz sind Kontrollen im Normalfall alle fünf Jahre notwendig. Für den Aufstieg über die Leiter ist wie dargelegt eine PSAgA notwendig. Eine solche ist auch auf dem ganzen Dach zu tragen, da aufgrund des fehlenden Geländers auf dem Dach eine Anseilpflicht besteht. Die diese Arbeiten ausführenden Personen müssen sich deshalb auf dem Dach aus Sicherheitsgründen ohnehin mit Hilfe einer PSAgA anseilen. Ein Rückenschutz der Leiter würde das Anseilen auf der Leiter deshalb zwar unnötig machen; trotzdem müsste für den Zugang zu den Überstromunterbrechern der Photovoltaikanlage weiterhin eine PSAgA getragen werden.”
“(vgl. E. 5.2). Die Beispiele und Erläuterungen zu NIN 2015 5.1.3.1.2 bezüglich der Zugänglichkeit ohne Hilfsmittel zeigen, dass sich diese Norm in erster Linie auf die Anordnung der Elemente der Anlage bezieht, so beispielsweise bezüglich Einbauhöhe ab Boden, allfälliger Bedienungspodeste oder der freien Höhe über dem Bedienungsstandort (vgl. auch den Wortlaut der Norm selber: "Betriebsmittel sind so anzuordnen..."). Es ist unbestritten, dass diese in den Beispielen und Erläuterungen genannten Anforderungen hier eingehalten sind. Da sich der Anschlussüberstromunterbrecher wie gezeigt (E. 6.3.2) leicht und ohne Hilfsmittel erreichbar im Keller befindet, ist vorliegend die von Art. 3 Abs. 1 NIV und NIN 2015 geforderte Sicherheit insofern gewährleistet, als die Photovoltaikanlage sowohl im Notfall als auch präventiv bei einer Kontrolle der Anlage und ihrer Elemente ohne Zustieg auf das Dach ausgeschaltet werden kann. Die weiteren Überstromunterbrecher für die Photovoltaikanlage befinden sich, ebenso wie die Wechselrichter, auf dem Dach des Schulhauses. Damit bleibt der Zugang zum Dach für Kontrollen, Wartungen etc. dieser Elemente der Anlage notwendig. Gemäss Aussagen der Vorinstanz sind Kontrollen im Normalfall alle fünf Jahre notwendig. Für den Aufstieg über die Leiter ist wie dargelegt eine PSAgA notwendig. Eine solche ist auch auf dem ganzen Dach zu tragen, da aufgrund des fehlenden Geländers auf dem Dach eine Anseilpflicht besteht. Die diese Arbeiten ausführenden Personen müssen sich deshalb auf dem Dach aus Sicherheitsgründen ohnehin mit Hilfe einer PSAgA anseilen. Ein Rückenschutz der Leiter würde das Anseilen auf der Leiter deshalb zwar unnötig machen; trotzdem müsste für den Zugang zu den Überstromunterbrechern der Photovoltaikanlage weiterhin eine PSAgA getragen werden.”
Für Niederspannungsinstallationen gilt die NIN als anerkannte Regel der Technik. Die NIN 2015 wurde am 1.1.2020 durch die NIN 2020 ersetzt; bei Anlagen, deren Bau vor dem 1.1.2020 begonnen wurde, ist auf die NIN 2015 abzustellen.
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen der International Electrotechnical Commission und des Comité Européen de Normalisation Electrotechnique. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Art. 3 Abs. 2 NIV). Im Bereich der Niederspannungsinstallationen gilt die Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) als anerkannte Regel der Technik. Diese wird von der Electrosuisse (Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik) herausgegeben. Die NIN 2015 wurde am 1. Januar 2020 durch die NIN 2020 ersetzt. Der Bau der hier relevanten Anlage wurde vor dem 1. Januar 2020 begonnen, weshalb auf die NIN 2015 abzustellen ist. NIN 2015”
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen der International Electrotechnical Commission und des Comité Européen de Normalisation Electrotechnique. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Art. 3 Abs. 2 NIV). Im Bereich der Niederspannungsinstallationen gilt die Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) als anerkannte Regel der Technik. Diese wird von der Electrosuisse (Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik) herausgegeben. Die NIN 2015 wurde am 1. Januar 2020 durch die NIN 2020 ersetzt. Der Bau der hier relevanten Anlage wurde vor dem 1. Januar 2020 begonnen, weshalb auf die NIN 2015 abzustellen ist. NIN 2015”
Für elektrische Anlagen, deren Bau vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde, ist als anerkannte Regel der Technik die NIN 2015 heranzuziehen; die NIN 2015 wurde am 1. Januar 2020 durch die NIN 2020 ersetzt (vgl. BVGer A‑1041/2023, E.5.2).
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen der International Electrotechnical Commission und des Comité Européen de Normalisation Electrotechnique. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Art. 3 Abs. 2 NIV). Im Bereich der Niederspannungsinstallationen gilt die Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) als anerkannte Regel der Technik. Diese wird von der Electrosuisse (Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik) herausgegeben. Die NIN 2015 wurde am 1. Januar 2020 durch die NIN 2020 ersetzt. Der Bau der hier relevanten Anlage wurde vor dem 1. Januar 2020 begonnen, weshalb auf die NIN 2015 abzustellen ist. NIN 2015”
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen der International Electrotechnical Commission und des Comité Européen de Normalisation Electrotechnique. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Art. 3 Abs. 2 NIV). Im Bereich der Niederspannungsinstallationen gilt die Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) als anerkannte Regel der Technik. Diese wird von der Electrosuisse (Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik) herausgegeben. Die NIN 2015 wurde am 1. Januar 2020 durch die NIN 2020 ersetzt. Der Bau der hier relevanten Anlage wurde vor dem 1. Januar 2020 begonnen, weshalb auf die NIN 2015 abzustellen ist. NIN 2015”
Abweichungen von den Kontrollperioden sind Ausnahmebewilligungen; massgebend bleibt, ob die fortlaufende Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung kann insbesondere im Zusammenhang mit Umbauten in Betracht fallen. In der Regel ist ein Abweichen nur möglich, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer nachweist, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird.
“Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung der Kontrollperioden ist im Zusammenhang insbesondere mit Umbauten nicht ausgeschlossen. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte. Im Übrigen dürfte ein Abweichen von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belegt, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).”
Die NIV wurde vom Bundesrat gestützt auf das Elektrizitätsgesetz erlassen. Sie regelt die Voraussetzungen für Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen, deren Kontrolle sowie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (vgl. Art. 1 und Art. 3 NIV).
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ESTI-Verordnung das ESTI.”
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, Elektrizitätsgesetz [EleG; SR 734.0]). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Gestützt auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) erlassen. Sie regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). So müssen elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV).”