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Die technischen Kontrollen und die Ausstellung der Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen bzw. akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen.
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.”
Der Eigentümer hat Mängel unverzüglich beheben zu lassen. Auf Verlangen hat er den entsprechenden Sicherheitsnachweis zu erbringen.
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art.”
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV).”
Erhält der Betreiber Aufforderungen zur Mängelbehebung, muss er diese — auch wenn sie irrtümlich oder an einen Vertreter gerichtet sind — als erreicht ansehen und die Mängelmeldung sowie die Behebung veranlassen; eine streitige Zustellung führt insoweit nicht zu Nachteilen.
“Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er jedenfalls die Aufforderung der Netzbetreiberin vom 28. Oktober 2020 erhalten hat. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, er habe in der Angelegenheit als «Vertreter» seiner Mutter korrespondiert. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass ihn die Aufforderungen der Netzbetreiberin zur Mängelbehebung erreicht haben und ihm aufgrund der streitigen Zustellung keine Nachteile erwachsen sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nur vertretend für seine Mutter gehandelt habe, in den Schreiben der Netzbetreiberin sein Vater als Kunde vermerkt sei und deren Anrede keinen Namen enthalte. Sämtliche Aufforderungen waren laut dem Briefkopf an seine eigene Wohnadresse gerichtet und wiesen auf die Pflichten des Eigentümers hin. Selbst wenn die Schreiben irrtümlich an die Adresse der Liegenschaft und über seine Mutter zu ihm gelangt sein sollten, musste er sie als zur Mängelbehebung verpflichteter Eigentümer in eigener Sache annehmen (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 NIV). Einzig das Begleitschreiben zum Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 war an seinen Vater adressiert.”
“Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er jedenfalls die Aufforderung der Netzbetreiberin vom 28. Oktober 2020 erhalten hat. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, er habe in der Angelegenheit als «Vertreter» seiner Mutter korrespondiert. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass ihn die Aufforderungen der Netzbetreiberin zur Mängelbehebung erreicht haben und ihm aufgrund der streitigen Zustellung keine Nachteile erwachsen sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nur vertretend für seine Mutter gehandelt habe, in den Schreiben der Netzbetreiberin sein Vater als Kunde vermerkt sei und deren Anrede keinen Namen enthalte. Sämtliche Aufforderungen waren laut dem Briefkopf an seine eigene Wohnadresse gerichtet und wiesen auf die Pflichten des Eigentümers hin. Selbst wenn die Schreiben irrtümlich an die Adresse der Liegenschaft und über seine Mutter zu ihm gelangt sein sollten, musste er sie als zur Mängelbehebung verpflichteter Eigentümer in eigener Sache annehmen (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 NIV). Einzig das Begleitschreiben zum Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 war an seinen Vater adressiert.”
Bei über Jahre bestehenden Mängeln ist eine unverzügliche Behebung geboten; Umstände wie das fortgeschrittene Alter der betroffenen Person, Leerstand oder anstehende Sanierungen rechtfertigen nach der zitierten Rechtsprechung kein Hinausschieben der Mängelbeseitigung, da dadurch die nach Art. 5 NIV geforderte dauernde Sicherheit nicht gewährleistet wäre.
“In dieser Hinsicht bringt er vor, es sei seiner hochbetagten Mutter nicht zumutbar gewesen, die seit 1984 störungsfrei laufende Infrarotheizung im Badezimmer zu ersetzen. Nach deren Umzug ins Pflegeheim habe die Liegenschaft zudem leer gestanden und sei zum Verkauf als Bauland ausgeschrieben worden. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass die angefochten Verfügung unzulässig gewesen wäre. Seit Jahren bestehende Mängel an elektrischen Installationen würden bedeuten, dass die gemäss Art. 5 NIV geforderte Sicherheit über längere Zeit nicht mehr gegeben wäre. Die Vorinstanz hätte den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit untergraben, hätte sie es zugelassen, die Mängelbehebung aufgrund des Alters der Mutter - auf unbestimmte Zeit - hinaus zu schieben (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil des BVGer A-1085/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.6 mit Hinweisen). Diese und andere Personen (z.B. Mitarbeitende der Spitex) hielten sich unstrittig weiter in der Liegenschaft auf. Ebenso wenig konnte die Beseitigung der Mängel wegen (möglichen) Sanierungen und Umbauten auf unbestimmte Dauer verschoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den im Kontrollbericht aufgeführten Mängeln - den Heizstrahlern in Bädern ohne genügende Distanz zu brennbaren Gegenständen, den nicht geerdeten, greifbaren Metalllampen und freihängenden Leitungen - Brand- oder Personengefahren zuschrieb, die aber ohne grössere Eingriffe beseitigt werden konnten.”
“In dieser Hinsicht bringt er vor, es sei seiner hochbetagten Mutter nicht zumutbar gewesen, die seit 1984 störungsfrei laufende Infrarotheizung im Badezimmer zu ersetzen. Nach deren Umzug ins Pflegeheim habe die Liegenschaft zudem leer gestanden und sei zum Verkauf als Bauland ausgeschrieben worden. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass die angefochten Verfügung unzulässig gewesen wäre. Seit Jahren bestehende Mängel an elektrischen Installationen würden bedeuten, dass die gemäss Art. 5 NIV geforderte Sicherheit über längere Zeit nicht mehr gegeben wäre. Die Vorinstanz hätte den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit untergraben, hätte sie es zugelassen, die Mängelbehebung aufgrund des Alters der Mutter - auf unbestimmte Zeit - hinaus zu schieben (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil des BVGer A-1085/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.6 mit Hinweisen). Diese und andere Personen (z.B. Mitarbeitende der Spitex) hielten sich unstrittig weiter in der Liegenschaft auf. Ebenso wenig konnte die Beseitigung der Mängel wegen (möglichen) Sanierungen und Umbauten auf unbestimmte Dauer verschoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den im Kontrollbericht aufgeführten Mängeln - den Heizstrahlern in Bädern ohne genügende Distanz zu brennbaren Gegenständen, den nicht geerdeten, greifbaren Metalllampen und freihängenden Leitungen - Brand- oder Personengefahren zuschrieb, die aber ohne grössere Eingriffe beseitigt werden konnten.”
Eine privat vorgenommene «Stromkappung» entbindet nicht von der Pflicht, den Sicherheitsnachweis nach Art. 5 NIV zu erbringen. Nur die Netzbetreiberin kann durch die vollständige Unterbrechung der Stromzufuhr zur Liegenschaft — sodass keine elektrischen Installationen mehr unter Spannung stehen — eine Befreiung bewirken.
“Von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, kann sich die Endverbraucherin nur befreien, wenn die Netzbetreiberin, die sie mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei dürfen keine elektrischen Installationen mehr mit Strom versorgt werden; mit anderen Worten dürfen keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden (vgl. Urteile des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1, A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2).”
Solange die Liegenschaft an das Stromnetz angeschlossen ist, bleibt der Eigentümer – selbst bei einer Hausbesetzung – verpflichtet, den geforderten Sicherheitsnachweis zu erbringen.
“Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3 und 4.4) entbindet nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin - nicht aber die hausinterne Stromkappung - von dieser Pflicht. Selbst eine Hausbesetzung ändert nichts daran, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin weiterhin ständig die gesetzlichen Anforderungen der elektrischen Installationen gewährleistet und den Sicherheitsnachweis dafür zu erbringen hat, solange ihre Liegenschaft an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 5 Abs. 1 NIV). Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, weshalb davon abzusehen ist.”
Der Eigentümer oder sein bezeichnetes Vertretungsperson stellt sicher, dass die elektrischen Installationen den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und hat auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis vorzulegen.
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art.”
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.”
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und der Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).”
Bei veralteten Elektroinstallationen können glaubhaft gemachte Sicherheitsbedenken ausreichen, um das Erfordernis eines Sicherheitsnachweises nach Art. 5 NIV anzunehmen.
“Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die strittige Liegenschaft unstrei- tig über veraltete Elektroinstallationen verfügt, während weitere Sicherheitsmän- gel von der Berufungsklägerin hinreichend substantiiert behauptet, jedoch von der Berufungsbeklagten bestritten wurden. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Sicherheitsbedenken der Berufungsklägerin für glaubhaft zu erachten, ohne die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn zum einen bergen veraltete Elektroinstallatio- nen offenkundig ein gewisses Sicherheitsrisiko, was sich in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) bzw. im Erfordernis eines Sicherheits- nachweises gemäss Art. 5 NIV niedergeschlagen hat. Zum anderen hat die Beru- fungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht, was die Sicher- heitsbedenken der Berufungsklägerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag, wie noch genauer auszuführen sein wird (vgl. E. 5.4 ff.). - 20 -”
Bei veralteten Elektroinstallationen können begründete Sicherheitsbedenken bestehen, die die Forderung nach einem Sicherheitsnachweis nach Art. 5 NIV rechtfertigen.
“Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die strittige Liegenschaft unstrei- tig über veraltete Elektroinstallationen verfügt, während weitere Sicherheitsmän- gel von der Berufungsklägerin hinreichend substantiiert behauptet, jedoch von der Berufungsbeklagten bestritten wurden. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Sicherheitsbedenken der Berufungsklägerin für glaubhaft zu erachten, ohne die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn zum einen bergen veraltete Elektroinstallatio- nen offenkundig ein gewisses Sicherheitsrisiko, was sich in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) bzw. im Erfordernis eines Sicherheits- nachweises gemäss Art. 5 NIV niedergeschlagen hat. Zum anderen hat die Beru- fungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht, was die Sicher- heitsbedenken der Berufungsklägerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag, wie noch genauer auszuführen sein wird (vgl. E. 5.4 ff.). - 20 -”
Der Eigentümer hat laufend dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er hat auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis zu erbringen.
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art.”
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV).”
Solange die Liegenschaft an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, bleibt der Eigentümer nach Art. 5 Abs. 1 NIV verpflichtet, die elektrischen Installationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu gewährleisten und den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Eine hausinterne Stromkappung oder eine Hausbesetzung hebt diese Pflicht nicht auf; entbindend ist lediglich die vollständige Trennung vom Netz.
“Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3 und 4.4) entbindet nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin - nicht aber die hausinterne Stromkappung - von dieser Pflicht. Selbst eine Hausbesetzung ändert nichts daran, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin weiterhin ständig die gesetzlichen Anforderungen der elektrischen Installationen gewährleistet und den Sicherheitsnachweis dafür zu erbringen hat, solange ihre Liegenschaft an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 5 Abs. 1 NIV). Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, weshalb davon abzusehen ist.”
“Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3 und 4.4) entbindet nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin - nicht aber die hausinterne Stromkappung - von dieser Pflicht. Selbst eine Hausbesetzung ändert nichts daran, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin weiterhin ständig die gesetzlichen Anforderungen der elektrischen Installationen gewährleistet und den Sicherheitsnachweis dafür zu erbringen hat, solange ihre Liegenschaft an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 5 Abs. 1 NIV). Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, weshalb davon abzusehen ist.”
Eine Befreiung von der Pflicht zum Sicherheitsnachweis ist nur gegeben, wenn die Netzbetreiberin die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht; dabei dürfen keine elektrischen Installationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» reicht nicht aus.
“Von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, kann sich die Endverbraucherin nur befreien, wenn die Netzbetreiberin, die sie mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei dürfen keine elektrischen Installationen mehr mit Strom versorgt werden; mit anderen Worten dürfen keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden (vgl. Urteile des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1, A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2).”
Der Eigentümer hat Mängel unverzüglich beheben zu lassen. Wenn der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht eingereicht wird, kann die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Inspektorat übergeben.
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art.”
“Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV).”
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