RS 412.101 ↩
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Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer ist eine Schlusskontrolle durch eine fachkundige Person (Art. 8 NIV) durchzuführen; alternativ kann diese Kontrolle von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV vorgenommen werden.
“Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).”
“Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).”
Das Bestehen der Höheren Fachprüfung gilt als Nachweis der Fachkunde. Für die Erteilung der allgemeinen Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV muss ein Betrieb eine solche fachkundige Person so einbinden, dass sie als fachkundiger Leiter die technische Aufsicht wirksam ausüben kann. Zudem müssen Ausbildungsstand und Weiterbildung der fachkundigen Person sowie der in der Bewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Bst. a), der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist (Bst. b), und sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Eine Person gilt als fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
“Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung der Vorinstanz (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Erstens, sie beschäftigen eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie - als fachkundiger Leiter - die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Zweitens entspricht der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik und deren Weiterbildung ist gewährleistet (Bst. b). Drittens bieten sie Gewähr, dass sie die Vorschriften der NIV einhalten (Bst. c). Unter anderem ist eine Person fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).”
In der Rechtsprechung wird Art. 8 NIV als Bezugspunkt für die Aufsicht genannt: Montage‑Elektriker EFZ dürfen elektrische Installationen, die nicht von ihrer Ausbildung erfasst sind, nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person (vgl. Art. 8 NIV) oder eines Elektroinstallateurs EFZ erstmals in Betrieb nehmen.
“3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die vorliegend relevanten Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ unterscheiden sich somit insofern, als Ersterer elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Demgegenüber darf Letzterer nur solche Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von seiner Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen darf er nur unter Aufsicht - einer fachkundigen Person (vgl. dazu Art. 8 NIV) oder eines Elektroinstallateurs EFZ - erstmalig in Betrieb nehmen. Schliesslich dürfen Montage-Elektriker EFZ (oder Personen mit gleichwertigem Abschluss), die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen nur unter (noch) weiteren Voraussetzungen in Betrieb nehmen (wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen). Entsprechend unterscheiden sich auch die beiden Bildungsverordnungen (vgl. E. 5.1) sowie die jeweiligen Bildungspläne (vgl. <https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Grundbildung/Elektroinstallateurin_EFZ/_de/2015_EI_Bildungsplan.pdf>, im Folgenden: Bildungsplan Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ; <https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Grundbildung/Montage-Elektrikerin_EFZ/_de/2015_ME_Bildungsplan.pdf>, im Folgenden: Bildungsplan Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ, beide zuletzt abgerufen am 15.”
“3 NIV die beschränkte Kompetenz hierzu von Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen ("dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind; andere elektrische Installationen nur unter Aufsicht"). Art. 10a NIV ist mit der Änderung der NIV vom 23. August 2017 eingefügt worden und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, gilt gemäss Art. 44a Abs. 3 NIV in Abweichung davon, dass diese elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen dürfen, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die vorliegend relevanten Stufen Elektroinstallateur EFZ und Montage-Elektriker EFZ unterscheiden sich somit insofern, als Ersterer elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen darf. Demgegenüber darf Letzterer nur solche Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von seiner Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen darf er nur unter Aufsicht - einer fachkundigen Person (vgl. dazu Art. 8 NIV) oder eines Elektroinstallateurs EFZ - erstmalig in Betrieb nehmen. Schliesslich dürfen Montage-Elektriker EFZ (oder Personen mit gleichwertigem Abschluss), die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, elektrische Installationen nur unter (noch) weiteren Voraussetzungen in Betrieb nehmen (wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen). Entsprechend unterscheiden sich auch die beiden Bildungsverordnungen (vgl. E. 5.1) sowie die jeweiligen Bildungspläne (vgl. <https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Grundbildung/Elektroinstallateurin_EFZ/_de/2015_EI_Bildungsplan.pdf>, im Folgenden: Bildungsplan Elektroinstallateurin EFZ/Elektroinstallateur EFZ; <https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Grundbildung/Montage-Elektrikerin_EFZ/_de/2015_ME_Bildungsplan.pdf>, im Folgenden: Bildungsplan Montage-Elektrikerin EFZ/Montage-Elektriker EFZ, beide zuletzt abgerufen am 15.”