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En ce qui concerne le chanvre, l'art. 18 al. 1 LStup ne vise que les plantes de chanvre et les dérivés du chanvre soumis à la LStup.
“1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Perso- nen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Kon- kretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Ge- sundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat. Angesichts dessen kann Art. 36l PolG kon- sequenterweise auch nicht Art. 18 Abs. 1 BetmG konkretisieren. Würde es sich dennoch um eine Konkretisierung handeln, würde dies wiederum in die abschlies- sende Bundesgesetzgebung eingreifen. Darüber, was der Zweck bzw. das angestrebte Ziel der Meldepflicht im Hanfanbau ist, kann der Botschaft nichts entnommen werden. Neben der Einhaltung von betäubungs- und heilmittelrechtlichen kommt nur diejenige von landwirtschaftli- chen Bestimmungen in Betracht. Es regelt damit - wie auch das genannte West- schweizer Konkordat - keinen anderen als den vom Bundesrecht bereits erfassten Aspekt und zielt nicht darauf ab, andere als bereits vom abschliessenden Bundes- recht verfolgte öffentliche Interessen zu schützen. Art. 36l PolG sieht wie das Westschweizer Konkordat mit der Meldepflicht eine verwaltungspolizeiliche Mass- nahme vor, welche die Umsetzung der abschliessenden bundesrechtlichen Rege- lung sicherstellen will, in Bereichen, in denen der eidgenössische Gesetzgeber solche Massnahmen bewusst nicht als notwendig erachtet oder bereits seine ei- gene sowohl administrative wie auch strafrechtliche Regelung vorgesehen hat (vgl.”
Les cantons ne sont pas habilités à compléter l'art. 18 al. 1 LStup par des dispositions propres, dans la mesure où il s'agit de chanvre ou de dérivés du chanvre relevant de la réglementation fédérale exclusive de la LStup. Les prescriptions cantonales de poliÎ s'appliquent dès lors aux produits à base de chanvre uniquement dans la mesure où ceux-ci ne sont pas visés par la LStup; toute prétendue précision de l'art. 18 al. 1 LStup par le droit cantonal empiète par ailleurs sur la réglementation fédérale exclusive.
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht - wie ausgeführt - die Bundesgesetzgebung im Bereich Landwirtschaft und Betäubungsmittel betreffend den Hanf und seinen Derivaten als vollständig und abschliessend qualifiziert hat und aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Kantone in Sach- gebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtssetzung befugt sind (vgl. auch Marianne Johanna Hilf, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 335 StGB). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 36m PolG mit der Möglichkeit der Vernichtung der Hanfpflanzungen eine Massnahme vor- sieht, die eine Doppelspurigkeit zur Einziehung gemäss Art. 69 StGB aufweist. Die Staatsanwaltschaft führt aus, Art. 36l PolG konkretisiere Art. 18 Abs. 1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Perso- nen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Kon- kretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Ge- sundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat. Angesichts dessen kann Art. 36l PolG kon- sequenterweise auch nicht Art. 18 Abs. 1 BetmG konkretisieren. Würde es sich dennoch um eine Konkretisierung handeln, würde dies wiederum in die abschlies- sende Bundesgesetzgebung eingreifen. Darüber, was der Zweck bzw.”
“Weiter ist mit Art. 36n PolG die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen die Meldepflicht gemäss Art. 36l PolG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 vorgesehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht - wie ausgeführt - die Bundesgesetzgebung im Bereich Landwirtschaft und Betäubungsmittel betreffend den Hanf und seinen Derivaten als vollständig und abschliessend qualifiziert hat und aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Kantone in Sach- gebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtssetzung befugt sind (vgl. auch Marianne Johanna Hilf, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 335 StGB). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 36m PolG mit der Möglichkeit der Vernichtung der Hanfpflanzungen eine Massnahme vor- sieht, die eine Doppelspurigkeit zur Einziehung gemäss Art. 69 StGB aufweist. Die Staatsanwaltschaft führt aus, Art. 36l PolG konkretisiere Art. 18 Abs. 1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Perso- nen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Kon- kretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Ge- sundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat.”
Citation: LStup art. 18 ch. 1 Les organes de contrôle doivent avoir accès aux surfaces de culture ainsi qu'aux locaux de fabrication, de vente et de stockage; les stocks de stupéfiants et les pièces justificatives y afférentes doivent leur être présentés. Les entreprises, personnes, établissements et instituts concernés doivent en outre fournir à tout moment les renseignements exigés par les autorités. Lorsqu'une autorisation d'autodispensation existe, l'approvisionnement et la délivranÎ de substances contrôlées doivent pouvoir être justifiés en tout temps, et sont soumis aux pouvoirs de contrôle susmentionnés.
“Mai 2011 (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) verlangt weiter, dass Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur Patientinnen und Patienten verschreiben dürfen, die sie selber untersucht haben. Ärztinnen und Ärzte, die zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigt sind, haben sich über die Verwendung der von ihnen bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen; sie tragen die Verantwortung für die korrekte Aufbewahrung und haben den Verbrauch zu dokumentieren (Art. 17 Abs. 4 BetmG; Art. 44 Abs. 4 BetmKV). Bei Vorliegen einer Befugnis zur Selbstdispensation muss der Bezug und die Abgabe von kontrollierten Substanzen zudem jederzeit belegt werden können, was auch für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b gilt (Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 BetmKV). Den Kontrollorganen ist Zugang zu den Lagerräumen zu gewähren. Zudem sind ihnen die Bestände an Betäubungsmitteln und alle Belege vorzuweisen und die verlangten Auskünfte zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 BetmG). Für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist eine Bewilligung des Kantons nötig (Art. 3e Abs. 1 BetmG). Gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV) ist unter einer solchen betäubungsmittelgestützten beziehungsweise substitutionsgestützten Behandlung der ärztlich verordnete Ersatz eines unbefugt konsumierten Betäubungsmittels durch ein Präparat im Rahmen einer ärztlichen und psychosozialen Behandlung zu verstehen. Weitere Regelungen zu betäubungsmittelgestützten Behandlungen finden sich in Art. 8 f. BetmSV. Gemäss Art. 29d Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Heilmittelverordnung des Kantons Zürich vom 21. Mai 2008 (HMV) bewilligt der KAD Ärztinnen und Ärzten allgemein oder im Einzelfall die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung.”
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