Nouvelle teneur selon l’art. 24 ch. 2 de la LF du 20 juin 2003 sur l’investigation secrète, en vigueur depuis le 1erjanv. 2005 (RO 2004 1409;FF 1998 IV 3689). ↩
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RéférenÎ : art. 23 LStup n. 9 Dans le cadre d'opérations sous couverture, un comportement adapté au rôle est admissible en vertu de l'art. 23 LStup : l'agent peut manifester son intérêt pour l'acquisition, négocier le prix, recevoir des échantillons et se mêler, sous une identité dissimulée, à la scène de la drogue (p. ex. en feignant des symptômes de sevrage). Il est toutefois controversé — et débattu dans la doctrine — de savoir si l'acheteur sous couverture peut lui‑même formuler des offres ou proposer des quantités précises, car il est problématique d'intervenir de manière à orienter une disposition à commettre une infraction déjà existante vers des infractions plus graves.
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne.”
Dans le cadre d'enquêtes sous couverture au sens de l'art. 23 LStup, l'agent sous couverture est autorisé à adopter un comportement conforme au rôle. Cela comprend notamment manifester un intérêt général d'achat, négocier les prix ou accepter des échantillons; la jurisprudenÎ cite également la simulation de symptômes de sevrage comme moyen admissible. Un tel comportement n'est toutefois autorisé que dans la mesure où il ne dépasse pas la simple incitation d'une intention délictueuse déjà existante et n'entraîne pas une influenÎ inadmissible sur la formation de la volonté du vendeur.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Zulässig ist nur das Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatent- schlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermögli- chen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäu- bungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Rechtspre- chung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Er- mittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
LStup art. 23 N. 7 L'agent sous couverture ne peut que concrétiser une disposition déjà existante à commettre une infraction; il ne peut en revanche entraîner la personne visée vers des infractions plus graves ni l'inciter à des quantités supérieures. En particulier, l'offre relative à la nature ou à la quantité des stupéfiants ne doit pas susciter chez la personne visée de nouveaux projets délictueux ou des projets plus graves, ni influencer son processus décisionnel au-delà de ce qui est habituel dans son environnement.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
“Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be- einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen ist (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei lediglich erlaubt, auf ein allgemein o- der zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemei- ne Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber verwehrt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten unbesehen um dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
LStup art. 23 ch. 6 Le comportement conforme au rôle de l'agent infiltré est admissible dans la mesure où il se limite à concrétiser des plans de fabrication, de transport ou de vente déjà existants chez la personne visée et à en favoriser la réalisation. Il est en revanche inadmissible, par le comportement de l'agent, de susciter de nouvelles dispositions à commettre une infraction ou d'inciter la personne visée à des infractions plus graves (p. ex. quant à la nature ou à la quantité des stupéfiants) ; dans ce cas, il y a provocation illicite à l'infraction ou, le cas échéant, instigation.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "D._____" und "E._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
RéférenÎ : LStup art. 23 ch. 5 Lors d'achats sous couverture, la jurisprudenÎ admet qu'il est licite de manifester un intérêt d'achat général (p. ex. négociations de prix, acceptation d'échantillons, simulation de symptômes de sevrage), dans la mesure où cela n'influenÎ pas la formation de la volonté du vendeur au-delà de son environnement habituel. En revanche, il est controversé de savoir si l'offre concrète ou la détermination précise de la nature et de la quantité des stupéfiants peut émaner de l'acheteur simulé ; en tout cas, il ne doit pas être recherché de pousser la personne ciblée à une propension à commettre des infractions plus graves.
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be- einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen ist (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei lediglich erlaubt, auf ein allgemein o- der zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemei- ne Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber verwehrt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten unbesehen um dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.”
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
LStup art. 23 n. 4 En doctrine et en jurisprudenÎ, il est controversé de savoir si, lors d'enquêtes sous couverture, l'offre concrète ou la détermination de l'espèÎ ou de la quantité de stupéfiants peut émaner de l'acheteur de complaisanÎ; en tout cas, n'est permis que tout comportement qui n'oriente pas la disposition à commettre l'infraction existante vers des infractions plus graves, tandis qu'une manifestation limitée d'intérêt d'achat, des négociations sur le prix et la réception d'échantillons sont admissibles.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
Citation : LStup art. 23 n. 3 Lors d'un achat simulé sous couverture, l'agent peut, déguisé, s'intégrer au milieu de la drogue et manifester son intérêt d'achat. Sont admissibles, notamment, la manifestation d'un intérêt d'achat, la négociation du prix et la réception d'échantillons ; un comportement adapté au rôle (p. ex. la simulation de symptômes de manque) est également permis. Selon la jurisprudenÎ, un tel comportement ne doit pas être considéré comme une ingérenÎ inadmissible dans la formation de la volonté, pour autant qu'il se limite à préciser des résolutions déjà prises et ne vise pas à orienter une propension existante à commettre une infraction vers des infractions plus graves (par exemple en ce qui concerne la nature ou la quantité des stupéfiants).
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne.”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 2.3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "F._____" und "G._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
Citation : LStup art. 23 n. 2 Il est interdit que l'acheteur sous couverture oriente une disposition préexistante à commettre des infractions plus graves (par ex. en ce qui concerne la nature ou la quantité des stupéfiants) ou qu'il suscite chez la personne visée de nouveaux projets d'infraction. Pour apprécier une provocation à l'infraction, le soupçon concret d'infraction au moment de l'intervention est déterminant.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
Selon l'art. 23 al. 2 LStup, un fonctionnaire engagé pour lutter contre le trafic illicite de stupéfiants reste pénalement exempté s'il accepte une offre à des fins d'enquête, tant qu'il favorise uniquement la réalisation de plans de fabrication, de transport ou de vente déjà existants et dans une ampleur comparable. Décisif est le soupçon concret d'infraction au moment de l'opération ; est illicite toute intervention qui amène la personne visée à commettre d'abord des infractions plus graves (en particulier quant à la nature ou à la quantité des stupéfiants), ou qui oriente une disposition déjà existante à commettre des délits plus graves.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 2.3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "F._____" und "G._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
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