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LEp art. 38 n. 6 Des tests PCR salivaires répétés sont des interventions simples, rapides et peu invasives, raisonnablement acceptables pour les adultes. Lorsqu'il s'agit d'empêcher l'exerciÎ de certaines activités en raison d'un risque de contagion, de tels tests peuvent être envisagés comme mesure moins contraignante.
“Der damit verbundene Eingriff – wenn denn überhaupt einer gegeben sein sollte – ist allerdings nur von geringem Gewicht, muss bei solchen repetitiven Tests, wie sie auch von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 4 angeboten werden, doch lediglich der Mund mit einer sterilen isotonischen Kochsalzlösung gespült und nach 60 Sekunden eine PCR-Speichelprobe abgegeben werden. Es handelt sich mithin um einfache, schnelle, minimalinvasive und für Erwachsene von der Begründung wie der Handhabung her ohne Weiteres zumutbare Tests. Eine Gesundheitsschädigung durch die Probeentnahme ist ausgeschlossen, und den Probanden entstehen keine Kosten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdegegner vermochte sich sodann auch beim Erlass der beanstandeten Bestimmungen auf Art. 40 Abs. 2 EpG als formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. So könnte er Lehrpersonen wie der Beschwerdeführerin 4, welche über einen ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verfügen und sich weder über eine vollständige Impfung noch eine Genesung ausweisen können, gestützt auf diese Bestimmung auch generell den Zugang zum Präsenzunterricht verweigern, und stellt die hier strittige Testpflicht insofern eine mildere Massnahme dar (zum Ganzen vorn 4.2; vgl. auch Art. 38 EpG). Nachdem die Zahl der positiv getesteten Kinder und Jugendlichen zwischen 4 und 16 Jahren im Kanton Zürich – auch aufgrund des neu geltenden Testregimes – in den ersten Wochen nach den Sommerferien massiv angestiegen war und mit Blick auf die kommende kalte Jahreszeit sowie die zunehmende Verbreitung der besonders ansteckenden sogenannten Delta-Variante (B.1.617.2) des Coronavirus (SARS-CoV-2) mit einem weiteren Anstieg gerechnet werden musste, liess sich das Ergreifen von Massnahmen nach Art. 40 EpG in Schulen zudem auch aus epidemiologischen Gründen rechtfertigen (Gesundheitsdirektion, Lagebulletin COVID-19, 17. November 2021, abrufbar unter www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus.html [zuletzt abgerufen am 17. November 2021]; https://cov-spectrum.ethz.ch/story/wastewater-in-switzerland/location/Kanton%20Z%C3%BCrich; ferner Bundesrat, Konzeptpapier Mittelfristplanung, Bericht Covid-19-Epidemie: Auslegeordnung und Ausblick Herbst/Winter 2021/22, Bern 30. Juni 2021; siehe auch VGr, 29. April 2021, AN.”
Dans les circonstances constatées en première instanÎ (infections fréquentes dans le milieu scolaire), le refus de participer à un dépistage lié à un foyer épidémique peut être considéré comme un soupçon de contagion au sens de l'art. 38 al. 1 LEp. Des mesures fondées sur ce soupçon de contagion (par exemple une exclusion temporaire de l'école) peuvent ainsi s'appuyer sur une base légale soliÞ.
“Unbestrittenermassen handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a EpG. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden an der Schule der Beschwerdeführerin Ende März/Anfang April 2021 innert zehn Tagen mehr als vier Infektionen bei Kindern in drei Klassen sowie vier Infektionen bei Lehr- und Betreuungspersonen registriert. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, an der Ausbruchstestung teilzunehmen, welche gerade den Zweck hatte, den Verdacht auf eine Infektion auszuschliessen, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 3.3.1 f. des angefochtenen Urteils).”
RéférenÎ : LEp art. 38 n. 4 Les personnes qui entrent en Suisse peuvent, selon la sourÎ, être soumises à une mesure visée aux art. 34–38 LEp; les art. 30–32 LEp sont applicables par analogie. Le Conseil fédéral peut, si nécessaire, étendre temporairement ces mesures à toutes les personnes entrant en provenanÎ de régions à risque. (Valable pour l'application de l'art. 38 LEp aux personnes entrant en Suisse.)
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
Citation : LEp art. 38 n. 3 En cas d'impossibilité de reconstituer les parcours de contact, un soupçon concret d'infection au sens de l'art. 38 al. 1 LEp peut suffire ; ainsi, le Tribunal fédéral, dans l'affaire 2C_99/2022, a fondé une exclusion scolaire sur cette base, parÎ qu'il était resté incertain quels enfants avaient eu des contacts, pendant combien de temps ou avì quelle intensité, et si des masques avaient été portés.
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a EpG. Sodann kam es nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier Infektionen, wovon eine ein Kind in ihrer Klasse betraf. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen lasse es sich im Nachhinein nicht eruieren, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei eine Maske getragen hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).”
RéférenÎ : LEp art. 38 ch. 2 La Cour fédérale retient qu'une exclusion scolaire à durée déterminée (temporaire) est admissible en vertu de l'art. 38 al. 1 LEp.
“Ob jemand ansteckungsverdächtig ist, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung (vgl. auch Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.3). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung hinsichtlich des Ansteckungsverdachts als willkürlich erscheinen liesse (vgl. E. 2.2 hiervor). Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der angeordneten Massnahme gesund gewesen, reicht dazu nicht aus. Der von der Beschwerdeführerin verweigerte Ausbruchstest hatte zum Zweck, den Ansteckungsverdacht auszuräumen, sodass die Schulbehörden befugt waren, aus Vorsichtsgründen von einer Ansteckung auszugehen. Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EpG erfolgen darf (vgl. Urteile 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.4; 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und”
“Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EpG erfolgen darf (vgl. Urteil 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und”
Le refus d'un test ordonné peut laisser subsister une suspicion individualisée d'infection, tandis que la participation à un dépistage lors d'une éclosion peut lever la suspicion chez les participant·e·s testés négatifs. Chez les personnes refusant, d'autres mesures de lutte (p. ex. une exclusion temporaire de l'école) peuvent donc continuer à être ordonnées sur la base de l'art. 38 al. 1 LEp. Dans la mesure où l'on se fonÞ sur les résultats des tests, la sourÎ souligne que, selon les connaissances scientifiques alors disponibles, la spécificité des tests PCR était estimée élevée.
“Ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist eine Person nämlich bereits dann, wenn bei ihr gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (Botschaft Epidemiengesetz, S. 452). Mit der Teilnahme an der Ausbruchstestung konnte der aufgrund des Infektionsgeschehens aufgekommene Ansteckungsverdacht bei den teilnehmenden (negativ getesteten) Schülerinnen und Schülern ausgeräumt werden, nicht aber bei der Tochter des Beschwerdeführers, welche sich weigerte, an dem angeordneten Spucktest teilzunehmen. Entsprechend durften bei ihr weitergehende (Bekämpfungs-)Massnahmen angeordnet werden wie der hier strittige temporäre Schulausschluss, zumal sich im Nachhinein nicht zuverlässig eruieren liess, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei immer eine Maske getragen hatten. Die strittige Anordnung lässt sich demzufolge unmittelbar auf Art. 38 Abs. 1 EpG stützen, welcher für den (temporären) Ausschluss von einer bestimmten Tätigkeit ebenfalls "bloss" einen Ansteckungsverdacht voraussetzt (so im Fall eines nicht gegen Masern geimpften Kindes BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.2; siehe aber auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.6.2 f., woraus sich weiter ergibt, dass sich eine entsprechende individuell-konkrete Anordnung allenfalls auch direkt auf Art. 40 EpG stützen liesse). Soweit der Beschwerdeführer dabei einen PCR-Test als Entscheidgrundlage für die Anordnung der Ausbruchstestung bzw. die Annahme eines Ansteckungsverdachts im Sinn von Art. 36 und 38 EpG generell infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Spezifität von PCR-Tests nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen als hoch eingestuft werden muss (https://g-f-v.org/2020/11/26/text-gfv-zum-thema-sars-cov-2-pcr; ferner Swiss National COVID-19 Science Task Force, Die verschiedenen Typen von Tests auf SARS-CoV-2, 29. Oktober 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.”
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