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Selon les pièces du dossier, la collecte de l'identité, de l'itinéraire de voyage et des coordonnées des passagers aériens, au moyen de la fiche de contact introduite par l'OFSP, a été assurée par les compagnies aériennes ou la poliÎ aéroportuaire afin de permettre de vérifier rapidement le respect de l'obligation de quarantaine. Dans l'affaire examinée, le remplissage de cette fiche de contact a été considéré comme l'exécution de l'obligation de communication prévue à l'art. 41 al. 2 let. a LEp.
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete.”
Le fait de remplir la carte de contact instaurée par l'OFSP par les personnes entrant en Suisse (en particulier les voyageurs aériens) a été considéré par le Tribunal fédéral comme l'exécution de l'obligation de communiquer l'identité, l'itinéraire de voyage et les coordonnées en vertu de l'art. 41 al. 2 let. a LEp.
“Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw.”
L'ordonnanÎ Covid-19 du 2 juillet 2020 ne contenait pas de directives suffisamment concrètes quant à la mise en œuvre des obligations de notification au sens de l'art. 41 al. 2 LEp. L'art. 5 de l'ordonnanÎ ne précisait pas quelle autorité cantonale était compétente, quelles informations concrètes (p. ex. identité, itinéraire de voyage, coordonnées) devaient être transmises et de quelle manière la notification devait être effectuée.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte. Die Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes am Wohn- oder Aufenthaltsort ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen des BAG zu Art.”
La carte de contact de l'OFSP était, d'après les sources consultées, destinée à être transmise immédiatement aux autorités cantonales et visait à améliorer le flux d'informations ainsi qu'à simplifier l'obligation de notification au sens de l'art. 41 al. 2 LEp. Les sources indiquent en outre que cela ne nécessitait pas une notification immédiate supplémentaire au serviÎ médical cantonal.
“Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art.”
“Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art.”
Le remplissage de la carte de contact introduite par l'OFSP est, selon les considérations exposées dans l'arrêt, réputé satisfaire à l'obligation de communiquer l'identité, l'itinéraire de voyage et les coordonnées de contact prévue à l'art. 41 al. 2 LEp. Compte tenu de l'introduction et du transfert des cartes de contact par l'OFSP et de l'application de l'art. 59 al. 2 OEp, une double notification — en l'occurrenÎ une déclaration directe supplémentaire au serviÎ du médecin cantonal — a été considérée comme non « nécessaire » au sens de l'art. 41 al. 2 LEp.
“das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw.”
“Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
art. 41 al. 2 LEp permet à l'OFSP d'obliger les personnes, lors de l'entrée ou de la sortie du territoire, à communiquer leur identité, leur itinéraire et leurs coordonnées, ainsi qu'à fournir des renseignements sur leur état de santé ou des justificatifs correspondants (p. ex. certificats de vaccination ou d'examen). Les infractions aux prescriptions applicables en matière d'entrée et de sortie peuvent être sanctionnées par une amenÞ.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
En vertu de l'art. 41 al. 1 LEp, le Conseil fédéral a adopté des ordonnances pour lutter contre le coronavirus (en particulier l'ordonnanÎ COVID‑19 n° 3). Il n'a exercé ces pouvoirs que dans la mesure nécessaire pour faire faÎ à la pandémie et s'est fondé sur les principes d'efficacité et de proportionnalité.
“6 EpG die besondere Lage und deren Folgen beschrieben hat, – dass der Bundesrat mit dem Eintritt der besonderen Lage durch die Covid-19- Pandemie nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen anordnen konnte (Art. 6 EpG), – dass der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) erlassen hat und diese jeweils dem aktuellen Stand der Covid-19-Pandemie angepasst hat, - dass die Verwendung und Tragung von Gesichtsmasken in Art. 3a und b Co- vid-19-Verordnung besondere Lage gesetzlich geregelt ist und die Covid-19- Verordnung besondere Lage gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epi- demiengesetzes (EpG; SR 818.101) vom Bundesrat rechtmässig erlassen worden ist, – dass die Bundesversammlung am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Be- wältigung der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und der Bundesrat gestützt darauf und auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) und auf Art. 41 Abs. 1 EpG die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) erlassen hat, – dass der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch macht, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist und war, und dass er sich dabei an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismässig- keit orientiert (Art. 1 Abs. 2 und 2bis Covid-19-Gesetz), - dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei gehen und er mit seiner Beschwerde vollständig unterliegt, weil die Beschwerde den Be- gründungsanforderungen an eine (Laien-)Beschwerde nicht genügt und die angezeigten Personen als Einzelpersonen keinen direkten Einfluss auf die als Grundlage der Massnahmen gegen das Coronavirus dargelegten bundes- rechtlichen Normen ausüben können und (als Einzelpersonen) daher auch nicht für bundesrechtlich geregelte Massnahmen (strafrechtlich) verantwortlich gemacht werden können, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs.”
“6 EpG die besondere Lage und deren Folgen beschrieben hat, – dass der Bundesrat mit dem Eintritt der besonderen Lage durch die Covid-19- Pandemie nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen anordnen konnte (Art. 6 EpG), – dass der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) erlassen hat und diese jeweils dem aktuellen Stand der Covid-19-Pandemie angepasst hat, - dass die Verwendung und Tragung von Gesichtsmasken in Art. 3a und b Co- vid-19-Verordnung besondere Lage gesetzlich geregelt ist und die Covid-19- Verordnung besondere Lage gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epi- demiengesetzes (EpG; SR 818.101) vom Bundesrat rechtmässig erlassen worden ist, – dass die Bundesversammlung am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Be- wältigung der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und der Bundesrat gestützt darauf und auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) und auf Art. 41 Abs. 1 EpG die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) erlassen hat, – dass der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch macht, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist und war, und dass er sich dabei an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismässig- keit orientiert (Art. 1 Abs. 2 und 2bis Covid-19-Gesetz), - dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei gehen und er mit seiner Beschwerde vollständig unterliegt, weil die Beschwerde den Be- gründungsanforderungen an eine (Laien-)Beschwerde nicht genügt und die angezeigten Personen als Einzelpersonen keinen direkten Einfluss auf die als Grundlage der Massnahmen gegen das Coronavirus dargelegten bundes- rechtlichen Normen ausüben können und (als Einzelpersonen) daher auch nicht für bundesrechtlich geregelte Massnahmen (strafrechtlich) verantwortlich gemacht werden können, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs.”
L'ordonnanÎ Covid-19 du 2 juillet 2020, fondée sur l'art. 41 al. 3 LEp, imposait la déclaration de l'entrée, mais ne précisait pas par quel canal de transmission (p. ex. par téléphone, par courriel, via une plate-forme Internet ou par courrier) cette déclaration devait être effectuée; cela la distingue de dispositions ultérieures (art. 49 OEp), qui prévoyaient des voies d'enregistrement concrètes.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl.”
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl.”
art. 41 al. 2 LEp est précisé par des dispositions de l'OEp. L'art. 49 OEp prévoit que les coordonnées et l'itinéraire de voyage doivent être indiqués sur une carte de contact lors de l'entrée; l'art. 51 OEp régit la collecte de renseignements sur l'état de santé au moyen d'un questionnaire. Selon l'art. 59 al. 2 OEp, l'OFSP peut obliger les transporteurs transfrontaliers et les exploitants d'aéroports à distribuer de telles cartes de contact ou questionnaires de santé, à recueillir les documents remplis et à les transmettre à une instanÎ désignée par l'OFSP.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
L'art. 49 OEp précise l'art. 41 al. 2 LEp en ce qu'il impose que les coordonnées et l'itinéraire soient indiqués sur une carte de contact lors de l'entrée ou de la sortie du territoire ; les renseignements relatifs à l'état de santé doivent être recueillis au moyen d'un questionnaire (art. 51 OEp). Conformément à l'art. 59 al. 2 OEp, l'OFSP peut obliger les entreprises de transport transfrontalier de personnes ainsi que les exploitants d'aéroports à distribuer des cartes de contact ou des questionnaires, à collecter les formulaires remplis et à les transmettre à une instanÎ désignée par l'OFSP.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
Citation : LEp art. 41 ch. 3 L'art. 41 al. 1 LEp autorise le Conseil fédéral à édicter des dispositions sur la circulation internationale des personnes visant à prévenir la propagation transfrontalière des maladies transmissibles.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
La jurisprudenÎ retient qu'une obligation de déclaration indéterminée quant à son contenu, inscrite dans une ordonnanÎ, n'est pas équivalente à une obligation concrète de communiquer l'identité, l'itinéraire de voyage et les coordonnées au sens de l'art. 41 al. 2 let. a LEp ; une réglementation expresse des modalités de collecte et des données à transmettre est nécessaire.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art.”
La mise en œuvre de l'art. 41 al. 2 LEp est concrétisée dans l'OEp : les coordonnées et l'itinéraire de voyage doivent être indiqués sur une carte de contact ; des renseignements sur l'état de santé doivent être recueillis au moyen d'un questionnaire. L'OFSP peut en outre obliger les entreprises de transport transfrontalières et les exploitants d'aéroports à distribuer de telles cartes de contact ou de tels questionnaires, à récupérer les documents remplis et à les transmettre à l'organe désigné par l'OFSP.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
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