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Lors de la définition des objectifs et des stratégies au sens de l'art. 4 al. 1 LEp, il convient notamment de tenir compte des recommandations internationales et de l'état actuel des connaissances scientifiques (voir art. 4 al. 2 let. b et c). Ces indications servent à l'élaboration du contenu des mesures cantonales; les violations de fond à ces indications doivent être examinées dans le cadre de l'appréciation de la proportionnalité.
“Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen monieren, es fehle hinsichtlich der angefochtenen Massnahme eine gesetzliche Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie können dabei insbesondere Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Betriebe schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG). Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest (Art. 4 Abs. 1 EpG). Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere auch internationale Empfehlungen und Richtlinien sowie der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 lit. b und c EpG). Damit regelt das Epidemiengesetz die Zielsetzung (die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern) und die Rechtsfolge (Verbote und Beschränkungen), jedoch nicht die Voraussetzungen für die Anordnung von entsprechenden Massnahmen. Wie die Rekurrierenden selber zutreffend ausführen (Beschwerdebegründung Ziff. 273), zielen diese Leitlinien für den Erlass von Massnahmen der Kantone zur Epidemiebekämpfung auf deren inhaltliche Ausgestaltung. Inhaltliche Verstösse gegen diese Grundsätze beim Erlass von Massnahmen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3).”
“Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen monieren, es fehle hinsichtlich der angefochtenen Massnahme eine gesetzliche Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie können dabei insbesondere Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Betriebe schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG). Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest (Art. 4 Abs. 1 EpG). Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere auch internationale Empfehlungen und Richtlinien sowie der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 lit. b und c EpG). Damit regelt das Epidemiengesetz die Zielsetzung (die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern) und die Rechtsfolge (Verbote und Beschränkungen), jedoch nicht die Voraussetzungen für die Anordnung von entsprechenden Massnahmen. Wie die Rekurrierenden selber zutreffend ausführen (Beschwerdebegründung Ziff. 273), zielen diese Leitlinien für den Erlass von Massnahmen der Kantone zur Epidemiebekämpfung auf deren inhaltliche Ausgestaltung. Inhaltliche Verstösse gegen diese Grundsätze beim Erlass von Massnahmen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3).”
LEp art. 4 ch. 2 Lors de la définition des objectifs et des stratégies, il convient notamment d'examiner la gravité et la probabilité d'apparition des maladies menaçantes; si les mesures envisagées sont susceptibles d'empêcher la propagation; et la manière dont les conséquences négatives de la maladie se situent par rapport aux conséquences négatives des mesures. Il faut tenir compte de l'état actuel des connaissances scientifiques. Les mesures ne doivent durer que le temps nécessaire pour empêcher la propagation et doivent être régulièrement réexaminées (proportionnalité).
“zum Ganzen Urteile 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.1; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4; jeweils zur Publikation vorgesehen). Auch in Bezug auf die im Gefolge der Corona-Krise angeordneten Massnahmen hat die Verhältnismässigkeit eine grosse Bedeutung (FRÉDÉRIC BERNARD, Lutte contre le nouveau coronavirus et respect des droits fondamentaux, Sicherheit & Recht 2020 S. 130 ff., 131, 140 f.; BENJAMIN MÄRKLI, Notrecht in der Anwendungsprobe - Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, Sicherheit & Recht 2020, S. 59 ff., 63). Es muss geprüft werden, wie hoch Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen ist; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (KASPAR GERBER, Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, Jusletter 14. April 2020, Rz. 22; vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c EpG). Die Massnahmen dürfen zudem nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG; vgl. auch Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Umgekehrt müssen auch die negativen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Massnahmen berücksichtigt werden ( BGE 132 II 305 E. 4.4 und 5.1). Auch in Bezug auf die im Gefolge der Corona-Krise angeordneten Massnahmen hat die Verhältnismässigkeit eine grosse Bedeutung (FRÉDÉRIC BERNARD, Lutte contre le nouveau coronavirus et respect des droits BGE 147 I 450 S. 456 fondamentaux, Sicherheit & Recht 3/2020 S. 130 ff., 131, 140 f.; BENJAMIN MÄRKLI, Notrecht in der Anwendungsprobe - Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, Sicherheit & Recht 2/2020 S. 59 ff., 63). Es muss geprüft werden, wie hoch Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen ist; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (KASPAR GERBER, Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, Jusletter 14. April 2020 Rz. 22; vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c EpG). Die Massnahmen dürfen zudem nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG).”
Les recommandations de l'OMS revêtent, conformément à la volonté du législateur, une importanÎ particulière lors de la définition des objectifs et des stratégies au sens de l'art. 4 al. 2 LEp ; cela est souligné par la jurisprudenÎ et se retrouve notamment dans l'appréciation de mesures de protection telles que le port du masque.
“In der Rechtsprechung ist wiederholt festgestellt worden, dass der Gebrauch von Gesichtsmasken nach dem aktuellen Stand des Wissens dazu beiträgt, die Ausbreitung von Covid-19 zu beschränken (BGer 2C_228/2021 vom 9. November 2021 E. 5.4.1, BGE 147 I 393 E. 5.3.3). Aufgrund der Verlautbarungen des Bundesamts für Gesundheit wie auch der WHO gilt, dass das Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit in erster Linie dem Schutz von anderen Personen und damit dem Schutz vor einer Ausbreitung von Ansteckungen dient. Dabei kommt gerade den Empfehlungen der WHO nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zu (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b EpG). Eine infizierte Person kann bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn folglich auf engem Raum alle Personen eine Maske tragen, wird jede Person vor den anderen geschützt. Durch das Maskentragen ist zwar kein 100-prozentiger Schutz gewährleistet. Es kann jedoch helfen, dass das Coronavirus sich weniger schnell ausbreitet (BGE 147 I 393 E. 5.3.3, VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.3.2, VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.2, mit Hinweis auf VGer ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5.1; Swiss National COVID-19 Science Task Force, Benefits of wearing masks in community settings where social distancing cannot be reliably achieved, 1. Juli 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/; Role of Face masks as part of non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks; WHO, Advice on the use of masks in the context of COVID-19, 5.”
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