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La transmission de données conformément à l'art. 59 LEp est limitée aux fins d'application de la Loi sur les épidémies. Elle autorise les autorités fédérales et cantonales compétentes à échanger entre elles les données à caractère personnel, y compris les données de santé, dont elles ont besoin pour s'acquitter des tâches qui leur sont attribuées en vertu de la LEp.
“1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor.”
RéférenÎ : LEp art. 59 ch. 6 art. 59 al. 3 LEp autorise l’OFSP et les autorités cantonales compétentes pour l’exécution à transmettre des données personnelles, y compris des données de santé, uniquement dans le but d’empêcher la propagation des maladies transmissibles et dans le cadre de l’exécution de la LEp. La communication est limitée aux destinataires nécessaires à cet effet.
“1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne).”
La transmission de données de santé et de données personnelles à des autorités de poursuite pénale n'est en principe pas prévue à l'art. 59 al. 3 LEp. Une remise n'est envisageable que si elle présente un lien direct avì la lutte contre les maladies et si cette transmission est nécessaire et proportionnée pour l'exécution des tâches confiées à la LEp.
“Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten”
“Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet.”
art. 59 LEp ne supprime pas les obligations de remise incombant aux autorités à l'égard des organes de poursuite pénale. S'agissant de la remise de documents aux organes de poursuite pénale, l'art. 194 al. 2 CPP demeure déterminant et prime sur d'autres dispositions cantonales et fédérales en la matière.
“Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor. Diese umfassende Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 58 und Art. 59 EpG ausser Kraft gesetzt. Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich vielmehr allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vor (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. gleichermassen zum Vorrang von Art. 194 Abs. 2 StPO gegenüber Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [RAG; SR 221.302]: Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TPF 2015 62 vom 24. Juni 2015 E. 3.1.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach vorliegend für die Beurteilung der Aktenherausgabe Art. 194 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelange, sondern Art. 58 f. EpG massgebend seien, welche keine Aktenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden vorsehen würden, geht fehl. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art. 194 StPO. Diese Bestimmung auferlegt der Gesuchsgegnerin die Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht auf entsprechende Aufforderung hin bei sich befindliche Akten herauszugeben, sofern diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich sind und der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.”
Selon l'approche soutenue dans la doctrine, l'art. 59 al. 1 LEp limite la communication de données personnelles à la mesure nécessaire à l'exécution des tâches assignées par la LEp. Dès lors, une transmission aux autorités de poursuite pénale n'est envisageable que si, dans le cas concret, celles-ci exercent des tâches de surveillanÎ ou de lutte contre les maladies; autrement, selon cette conception, la remise est refusée. Parallèlement, la jurisprudenÎ montre que, en cas de conflit d'intérêts (p. ex. intérêt public important à la poursuite pénale), un examen de proportionnalité peut conduire à une décision différente.
“Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei.”
“Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei.”
Citation : LEp art. 59 n. 2 Selon l'opinion citée, la transmission de données personnelles aux autorités de poursuite pénale, uniquement à des fins de protection contre le Covid‑19, n'est pas couverte par les finalités d'utilisation prévues aux art. 58 et art. 59 LEp. En conséquenÎ, selon cette doctrine, une telle utilisation des données n'est pas admissible; de plus, en tout état de cause, la nécessité et la proportionnalité doivent être examinées séparément.
“194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet. Die Datenbekanntgabe solle einzig ermöglichen, dass die Hausdurchsuchung unter dem höchst möglichen Gesundheitsschutz der daran beteiligten Personen und fern von möglichen Beeinträchtigungen durch vorgeschobene epidemiologische Massnahmen im Interesse der Strafverfolgung stattfinden könne. Dem zweifellos berechtigten Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zu schützen, könne dahingehend Rechnung getragen werden, als dass die derzeit ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten (Tragen von medizinischen Schutzmassnahmen, Einhaltung von Abständen, Handschuhe) strikte eingehalten würden. Unabhängig davon, dass die Datenverarbeitung nach Art. 58 bzw. Art. 59 EpG aufgrund des gesetzlich nicht vorgesehenen Verwendungszwecks nicht zulässig sei, stelle sich deshalb die Frage, inwiefern diese Datenherausgabe verhältnismässig bzw. notwendig wäre.”
art. 59 al. 1 LEp autorise l'échange réciproque de données personnelles, y compris des données relatives à la santé. Conformément aux considérants cités dans la sourÎ, cela comprend notamment les résultats d'examens médicaux et les investigations épidémiologiques. La communication est limitée à ce dont les autorités chargées de l'exécution ont besoin pour s'acquitter des tâches qui leur sont assignées par la LEp.
“Art. 58 Abs. 1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst.”
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