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L'art. 58 al. 1 LEp constitue la base légale formelle de la so‑appelée recherche des contacts et des traitements de données nécessaires à celle-ci. Selon la jurisprudenÎ, la concrétisation de cette compétenÎ peut, en principe, être effectuée aussi bien par la Confédération (OFSP/Conseil fédéral) que par les cantons.
“Die Identifikation und Benachrichtigung angesteckter oder ansteckungsverdächtiger Personen ist in Art. 33 EpG formellgesetzlich vorgesehen. Nach Art. 58 Abs. 1 EpG können sodann das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Das hier umstrittene sog. Contact Tracing und die dazu erforderlichen Datenbearbeitungen finden somit im EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Diese kann nach dem Gesagten (E. 5.2) grundsätzlich sowohl durch den Bundesrat als auch durch die Kantone konkretisiert werden.”
“Die Erhebung von Kontaktdaten und deren Weiterleitung an die zuständige kantonale Stelle sind bereits durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Insoweit auferlegt die angefochtene Verordnung niemandem neue Rechtspflichten, die den Charakter einer Vollzugsverordnung sprengen würden. Auch die damit verbundenen Datenbearbeitungen finden in Art. 58 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage. Indem das Gesetz die Behörden ausdrücklich ermächtigt, Daten nicht nur selber zu bearbeiten, sondern auch bearbeiten zu lassen, ist auch die in Art. 3d der angefochtenen Verordnung vorgesehene Beauftragung von Privaten oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung gesetzlich abgedeckt. Einer zusätzlichen gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedarf es nicht. Es kann damit offen bleiben, ob Art. 18 Abs. 2 KV/BE im Bereich des Datenschutzes strengere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stellt als Art. 36 Abs. 1 BV. Die Frage, ob die streitigen Datenbearbeitungen zum Schutze der Gesundheit "erforderlich" (Art. 58 Abs. 1 EpG) sind, fällt zusammen mit der Frage der Verhältnismässigkeit des Grundrechts-eingriffs und ist in diesem Zusammenhang zu prüfen (hinten E. 6). Art. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage lautet sodann: "Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten". Da die Kantone für den Vollzug des EpG zuständig sind (vorne E. 5.2), behalten sie mangels anderer Bestimmungen in der bundesrätlichen Verordnung auch ihre Zuständigkeit zur Konkretisierung der Vorschriften über die Kontaktdaten.”
L'art. 58 LEp comprend, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, non seulement le traitement des données par les autorités elles‑mêmes, mais couvre également la délégation du traitement des données à des personnes privées ou à des organisations extérieures à l'administration.
“Die hier angefochtenen kantonalen Bestimmungen konkretisieren ebenfalls diese von Bundesrechts wegen bestehenden Pflichten. Die Erhebung von Kontaktdaten und deren Weiterleitung an die zuständige kantonale Stelle sind bereits durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Insoweit auferlegt die angefochtene Verordnung niemandem neue Rechtspflichten, die den Charakter einer Vollzugsverordnung sprengen würden. Auch die damit verbundenen Datenbearbeitungen finden in Art. 58 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage. Indem das Gesetz die Behörden ausdrücklich ermächtigt, Daten nicht nur selber zu bearbeiten, sondern auch bearbeiten zu lassen, ist auch die in Art. 3d der angefochtenen Verordnung vorgesehene Beauftragung von Privaten oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung gesetzlich abgedeckt. Einer zusätzlichen gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedarf es nicht. Es kann damit offen bleiben, ob Art. 18 Abs. 2 KV/BE im Bereich des Datenschutzes strengere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stellt als Art. 36 Abs. 1 BV. Die Frage, ob die streitigen Datenbearbeitungen zum Schutze der Gesundheit "erforderlich" (Art. 58 Abs. 1 EpG) sind, fällt zusammen mit der Frage der Verhältnismässigkeit des Grundrechts-eingriffs und ist in diesem Zusammenhang zu prüfen (hinten E. 6). Art. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage lautet sodann: "Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten". Da die Kantone für den Vollzug des EpG zuständig sind (vorne E.”
art. 58 LEp ne constitue pas une base suffisante pour une ordonnanÎ cantonale prévoyant l'exportation automatique non sollicitée de données de santé et de contact depuis des établissements vers une base de données cantonale centralisée; selon la jurisprudenÎ, une telle réglementation n'est contraire au droit fédéral que si son exécution n'est pas conforme au droit fédéral.
“Der Meldefluss von den Betrieben, die Kontaktdaten erheben müssen, zu den zuständigen Stellen sei damit abschliessend geregelt. Die Betreiber müssten diese Daten erst auf konkrete Anfrage hin mitteilen. Für eine kantonale Regelung bleibe kein Platz; jedenfalls wären höchstens Detailregelungen zulässig, aber nicht Regelungen, welche von Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage abweichen. Indem nach Art. 3 Abs. 3 und 4 der angefochtenen Verordnung die Mitteilung der Kontaktdaten nicht nur auf Anfrage, sondern unaufgefordert und automatisch erfolgen müsse, widerspreche dies dem Bundesrecht. Zudem handle es sich bei den Kontaktdaten um Gesundheitsdaten und damit um besonders schützenswerte Personendaten; wenn diese in einer zentralen Datenbank gesammelt werden sollen, so wäre dafür gestützt auf Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; BSG 101.1), der insoweit über die Regelung von Art. 36 BV und Art. 28 KV/BE hinausgehe, eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich. Art. 58 EpG sei keine hinreichende Grundlage, da er die kantonalen Behörden nur insoweit zur Bearbeitung von Personendaten ermächtige, als der Vollzug bundesrechtskonform erfolge, was bei der angefochtenen Regelung nicht der Fall sei.”
Selon l'art. 58 LEp, la communication de données personnelles à des fins de surveillanÎ et de lutte contre les maladies est limitée aux autorités compétentes pour ces finalités. Il ressort de la décision citée qu'une remise à des autorités de poursuite pénale qui n'assument pas de tâches de surveillanÎ/contrôle des maladies ne doit pas être effectuée.
“2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten”
“Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet. Die Datenbekanntgabe solle einzig ermöglichen, dass die Hausdurchsuchung unter dem höchst möglichen Gesundheitsschutz der daran beteiligten Personen und fern von möglichen Beeinträchtigungen durch vorgeschobene epidemiologische Massnahmen im Interesse der Strafverfolgung stattfinden könne. Dem zweifellos berechtigten Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zu schützen, könne dahingehend Rechnung getragen werden, als dass die derzeit ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten (Tragen von medizinischen Schutzmassnahmen, Einhaltung von Abständen, Handschuhe) strikte eingehalten würden.”
“2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten”
Citation : LEp art. 58 al. 1 La délégation à des tiers privés du traitement de données personnelles est couverte par le droit fédéral en vertu de l'art. 58 al. 1 LEp. Les tiers mandatés doivent garantir les exigences en matière de sécurité de l'information et de protection des données.
“Die Erhebung von Kontaktdaten und deren Weiterleitung an die zuständige kantonale Stelle sind bereits durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Insoweit auferlegt die angefochtene Verordnung niemandem neue Rechtspflichten, die den Charakter einer Vollzugsverordnung sprengen würden. Auch die damit verbundenen Datenbearbeitungen finden in Art. 58 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage. Indem das Gesetz die Behörden ausdrücklich ermächtigt, Daten nicht nur selber zu bearbeiten, sondern auch bearbeiten zu lassen, ist auch die in Art. 3d der angefochtenen Verordnung vorgesehene Beauftragung von Privaten oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung gesetzlich abgedeckt. Einer zusätzlichen gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedarf es nicht. Es kann damit offen bleiben, ob Art. 18 Abs. 2 KV/BE im Bereich des Datenschutzes strengere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stellt als Art. 36 Abs. 1 BV. Die Frage, ob die streitigen Datenbearbeitungen zum Schutze der Gesundheit "erforderlich" (Art. 58 Abs. 1 EpG) sind, fällt zusammen mit der Frage der Verhältnismässigkeit des Grundrechts-eingriffs und ist in diesem Zusammenhang zu prüfen (hinten E. 6). Art. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage lautet sodann: "Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten". Da die Kantone für den Vollzug des EpG zuständig sind (vorne E. 5.2), behalten sie mangels anderer Bestimmungen in der bundesrätlichen Verordnung auch ihre Zuständigkeit zur Konkretisierung der Vorschriften über die Kontaktdaten.”
“Die in Art. 3 Abs. 3 und 4 der angefochtenen Verordnung enthaltene Verpflichtung, die Kontaktdaten unaufgefordert zu übermitteln, hat somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage und verstösst weder gegen das EpG noch gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Dasselbe gilt für die übrigen angefochtenen Bestimmungen, soweit diesbezüglich überhaupt eine hinreichende Rüge (vorne E. 2.1) vorliegt: Es liegt auf der Hand, dass die Weiterleitung der Daten in elektronischer Form, wie sie auch in Art. 5 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung vorgeschrieben ist, nur Sinn ergibt, wenn diese Daten dann auch in einer Datenbank erfasst und bearbeitet werden, wie das Art. 3a Covid-19 V vorsieht. Dass der Betrieb der Datenbank an Dritte ausgelagert werden kann (Art. 3d Covid-19 V), ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Bundesrecht (Art. 58 Abs. 1 EpG; Art. 18 Satz 2 EpV). Selbstverständlich haben auch die beauftragten Dritten die Anforderungen an Informationssicherheit und Datenschutz zu gewährleisten (vgl. Art. 3c Covid-19 V, der diesbezüglich auf das kantonale Datenschutzgesetz verweist; zu den Grundsätzen siehe auch BGE 146 I 11 E. 3.3.1), was ausdrücklich in Art. 3d Abs. 3 der angefochtenen Verordnung vorgesehen ist. Es ist zwar denkbar, dass die beauftragten Dritten gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstossen; das kann aber auch bei staatlichen Behörden nie ausgeschlossen werden und für sich allein kein Grund sein, eine solche Übertragung als unzulässig zu betrachten. Konkrete Indizien, dass solche Verstösse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen, werden vom Beschwerdeführer wie bereits erwähnt nicht vorgebracht (vgl. vorne E. 2.2 in fine und E. 3.2). Die angefochtenen Art. 3b und 3c Covid-19 V schliesslich wiederholen und konkretisieren bloss, was sich bereits aus Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung und aus der Datenschutzgesetzgebung ergibt.”
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