Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 35 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1erjanv. 2017 (RO 2016 689;FF 2013 3265). ↩
2 commentaries
Conformément à l'art. 31 LSE, le SECO a édicté des directives relatives au serviÎ public de l'emploi (la « pratique LSE »). La pratique LSE contient notamment des exigences en matière de conseil, selon lesquelles des entretiens de conseil personnels doivent avoir lieu régulièrement, dont le contenu est consigné. Sur la base des vérifications, une stratégie de réintégration écrite doit être élaborée conjointement avì la personne en recherche d'emploi, dans laquelle sont consignés les engagements réciproques. La pratique prévoit en outre des indications sur les mesures de réaction possibles (p. ex. avertissement ou menaÎ de perte du droit en cas de non‑collaboration prolongée).
“Insofern, als der Beschwerdeführer in seinem Rekurs gegen den Ausschluss von der öffentlichen Arbeitsvermittlung vom 11. November 2020 beantragt, der Kanton St. Gallen habe ihm eine Stelle zu verschaffen, erweist sich das Rechtsmittel aus aussichtslos. Auch die Beauftragung einer ausserkantonalen Stelle oder Privatperson ist im Gesetz nirgends vorgesehen. Auch wenn in den fraglichen Bestimmungen von Art. 24 und 26 AVG zum Verhalten der Stellensuchenden und daraus allenfalls resultierender Rechtsfolgen nichts gesagt wird, ergibt sich aus dem mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung angestrebten Ziel (Vermittlung einer Arbeitsstelle) zwingend, dass die stellensuchende Person mitzuwirken hat. Ohne deren Mitarbeit (Einreichen von Unterlagen, Erstellen des Lebenslaufs, Wahrnehmen von Terminen, Bewerben auf mögliche offene Stellen, etc.) wird jede erfolgversprechende Unterstützung bei der Stellensuche von Vornherein im Keim erstickt. Die öffentliche Arbeitsvermittlung als Teil der Leistungsverwaltung ist somit nicht voraussetzungslos geschuldet. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat gestützt auf Art. 31 AVG Weisungen zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in Form der sogenannten AVG-Praxis erlassen (unter www.arbeit.swiss). Darin sind die Anforderungen an die Beratung von Stellensuchenden festgehalten. Es haben regelmässig persönliche Beratungsgespräche mit der stellensuchenden Person stattzufinden, deren Inhalt protokolliert wird. Basierend auf den abgeklärten Widereingliederungsmöglichkeiten ist mit der stellensuchenden Person gemeinsam eine Wiedereingliederungsstrategie zu erarbeiten, worin die gegenseitig vereinbarten Verpflichtungen und Ansprüche festgehalten werden. Diese sollen nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung zwischen dem Stellensuchenden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Gleichgewicht sein. Sie werden in der Wiedereingliederungsstrategie schriftlich festgehalten. Verletzen Stellensuchende das in der Wiedereingliederungsstrategie Festgehaltene, werden sie schriftlich abgemahnt und darauf hingewiesen, dass sie bei anhaltender Widerhandlung den Anspruch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung verlieren (vgl.”
“Insofern, als der Beschwerdeführer in seinem Rekurs gegen den Ausschluss von der öffentlichen Arbeitsvermittlung vom 11. November 2020 beantragt, der Kanton St. Gallen habe ihm eine Stelle zu verschaffen, erweist sich das Rechtsmittel aus aussichtslos. Auch die Beauftragung einer ausserkantonalen Stelle oder Privatperson ist im Gesetz nirgends vorgesehen. Auch wenn in den fraglichen Bestimmungen von Art. 24 und 26 AVG zum Verhalten der Stellensuchenden und daraus allenfalls resultierender Rechtsfolgen nichts gesagt wird, ergibt sich aus dem mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung angestrebten Ziel (Vermittlung einer Arbeitsstelle) zwingend, dass die stellensuchende Person mitzuwirken hat. Ohne deren Mitarbeit (Einreichen von Unterlagen, Erstellen des Lebenslaufs, Wahrnehmen von Terminen, Bewerben auf mögliche offene Stellen, etc.) wird jede erfolgversprechende Unterstützung bei der Stellensuche von Vornherein im Keim erstickt. Die öffentliche Arbeitsvermittlung als Teil der Leistungsverwaltung ist somit nicht voraussetzungslos geschuldet. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat gestützt auf Art. 31 AVG Weisungen zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in Form der sogenannten AVG-Praxis erlassen (unter www.arbeit.swiss). Darin sind die Anforderungen an die Beratung von Stellensuchenden festgehalten. Es haben regelmässig persönliche Beratungsgespräche mit der stellensuchenden Person stattzufinden, deren Inhalt protokolliert wird. Basierend auf den abgeklärten Widereingliederungsmöglichkeiten ist mit der stellensuchenden Person gemeinsam eine Wiedereingliederungsstrategie zu erarbeiten, worin die gegenseitig vereinbarten Verpflichtungen und Ansprüche festgehalten werden. Diese sollen nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung zwischen dem Stellensuchenden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Gleichgewicht sein. Sie werden in der Wiedereingliederungsstrategie schriftlich festgehalten. Verletzen Stellensuchende das in der Wiedereingliederungsstrategie Festgehaltene, werden sie schriftlich abgemahnt und darauf hingewiesen, dass sie bei anhaltender Widerhandlung den Anspruch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung verlieren (vgl.”
Citation : LSE art. 31 ch. 1 En cas de litige, il convient de tenir compte du fait que le SECO, conformément à l'art. 31 al. 2 LSE, intervient en tant qu'autorité de surveillanÎ prévue par la Confédération ; sa position peut donc être importante dans l'examen des intérêts.
“Er hat den Spielern, welche sich nach einem entsprechenden Hinweis einer Drittperson an - 15 - ihn gewandt haben, seine rechtliche Auffassung betreffend die von den ...- Spielern mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge dargelegt. Dass die Spieler, welche von einer in der ...-Spielerszene diskutierten rechtlichen Prob- lematik erfahren, einen Rechtsanwalt um Erläuterung der Rechtslage bitten, und dieser dann eine Auslegeordnung vornimmt, ist nicht von strafrechtlicher Rele- vanz, selbst wenn besagter Rechtsanwalt ebenfalls Spielervermittler ist. Die Äusserung einer Rechtsaufassung, ob sie zutreffend ist oder nicht, kann, insbe- sondere im Kontext des rechtlichen Disputs zwischen dem SECO und der Be- schwerdeführerin, nicht als unlauter qualifiziert werden (vgl. BGE 93 II 135 E. 2). Es mag zwar zutreffen, dass es sich beim SECO weder um eine Gerichtsbehörde noch um den Gesetzgeber handelt, doch handelt es immerhin um die vom Bund vorgesehene Aufsichtsbehörde in derartigen Belangen (Art. 31 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdegegner äusserte sich sachbezogen, wobei seine Äusserungen nicht als unhaltbar und dementsprechend unnötig verletzend qualifiziert werden kön- nen. Die Staatsanwaltschaft stellte somit zu Recht die Strafuntersuchung betref- fend Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern vermag, dass H._____ in der Folge – der schriftliche Vertrag wurde scheinbar eineinhalb Jahre später abgeschlossen (Urk. 19 S. 4 N 5, Urk. 42 S. 2 N 5) – für kurze Zeit bei der G._____ GmbH unter Vertrag stand. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner keine Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG angelastet werden. Bei einer ordnungsgemässen Kündigung liegt kein Vertragsbruch, sondern vielmehr die Ausübung eines ver- traglich vorgesehenen Rechts vor; diese Konstellation kann folglich nicht unter Art.”
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