3 commentaries
LEne art. 2 n. 3 Nell'ambito degli investimenti di rinnovo i previsti ricavi di mercato devono essere determinati concretamente, mettendo a confronto il ricavo ottenibile con il bacino di accumulo ancora pienamente utilizzabile e il ricavo con una capacità di accumulo ridotta; a tal fine deve essere accertata la situazione del danno e la sua evoluzione prevista lungo la restante durata utile.
“Ein solches Vorgehen widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, die Energiegewinnung aus der Nutzung der Wasserkraft auszubauen bzw. darauf basierende Produktionskapazitäten zu erhalten. Die teleologische Auslegung spricht deshalb dafür, auch bei Erneuerungen die Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, anhand der jeweils konkreten Situation zu berechnen. Um die Höhe der nichtamortisierbaren Mehrkosten im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist der Erneuerungsinvestition der erzielbare Markterlös aus dem Vergleich der Erlössituation mit weiterhin voll nutzbarem Speichersee einerseits und reduziert nutzbarem Speichersee andererseits gegenüberzustellen. Für die Ermittlung der entsprechend reduzierten Speicherkapazitäten ist zunächst die Schadenssituation an der Staumauer im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung über die verbleibende Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer festzustellen. Denn den relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG, Art. 2 Abs. 2 EnG, Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG, Art. 29 Abs. 2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E. 5 des angefochtenen Urteils).”
I contributi d'investimento dovrebbero, tra l'altro, contribuire a conseguire l'obiettivo perseguito dall'art. 2 cpv. 2 LEne in materia di produzione nazionale di elettricità entro il 2035 (in particolare mediante l'espansione dell'idroelettrico). Tali contributi possono essere concessi ai gestori di impianti fotovoltaici, idroelettrici e a biomassa per nuove installazioni nonché per ampliamenti o rinnovamenti significativi, a condizione che le risorse del fondo per il supplemento di rete siano sufficienti.
“Das EnG bezweckt unter anderem den Übergang zu einer Energieversorgung hin, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG). Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37'400 GWh liegt (Art. 2 Abs. 2 EnG). Dieses Ziel soll unter anderem durch Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen für Neuanlagen, erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen erreicht werden, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür reichen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EnG; vgl. auch Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7594 f.; SAMUEL WYLER, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. III, 2020 N. 11 zu Art. 24 EnG und N. 7 zu Art. 26 EnG). Bei Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, können Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 EnG) und Betreiber von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs.”
La LEne promuove, tra l'altro, consistenti rinnovamenti degli impianti idroelettrici esistenti mediante contributi agli investimenti. Tali contributi non possono superare i maggiori costi non ammortizzabili; perciò la questione del diritto al contributo dipenÞ dalla redditività del progetto, ossia, in linê di principio, i contributi dovrebbero sostenere quegli interventi che altrimenti non si ammortizzerebbero.
“Das Energiegesetz verfolgt insbesondere den Ausbau der Wasserkraftproduktion mit Hilfe von Investitionsbeiträgen (Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG; vgl. vorstehende E. 4.1). Mit diesem gesetzlichen Ziel geht auch eine Verhinderung des Wegfalls bestehender Produktionskapazitäten aus Wasserkraftanlagen einher; demgemäss werden neben Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen auch erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen mittels Investitionsbeiträgen grundsätzlich finanziell unterstützt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG). Das EnG präzisiert die grundsätzliche Förderung des Erhalts bzw. Zubaus von Kapazitäten insbesondere dahingehend, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen (Art. 29 Abs. 2 EnG). Damit soll - wie bereits erwähnt - sichergestellt werden, dass nur Projekte von Investitionsbeiträgen profitieren, die sich ansonsten wirtschaftlich nicht rechnen würden (vgl. vorstehende E. 4.3). Ob ein Investitionsbeitrag auszurichten ist, bestimmt sich folglich nach der Wirtschaftlichkeit eines Projekts. Mit anderen Worten ist es das Ziel des Gesetzgebers, erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen möglichst zu fördern und lediglich diejenigen Projekte von der Beitragsberechtigung auszuschliessen, die amortisierbar sind.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.