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Riferimento: LEne art. 45a n. 9 L'estensione cantonale dell'obbligo di produzione propria di energia elettriÊ alle nuove costruzioni più piccole (riscaldate) è ritenuta nella decisione citata giuridicamente discutibile. In particolare, l'art. 45a cpv. 1, prima frase, LEne non offrirebbe un testo normativo sufficiente per una tale estensione. Allo stesso modo, nel § 10 cpv. 1 LEne BL non sarebbe contenuto un obbligo espresso di produzione propria di energia elettriÊ; l'introduzione di un tale obbligo tramite diritto cantonale sarebbe quindi problematiÊ come «disposizione significativa e fondamentale». Rimane aperta la questione se le autorizzazioni previste nell'art. 45a cpv. 1, seconÚ frase, LEne e nel § 10 cpv. 1 LEne BL costituiscano una base legale sufficiente.
“Als grosse unbeheizte Neubauten gelten neue Bauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m², die nicht beheizt sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 des Dekrets). Aus dem Wortlaut von § 2a des Dekrets ergibt sich, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht nur Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2 betrifft, sondern sämtliche "beheizte Neubauten". Das Dekret dehnt damit die bundesrechtlich vorgesehene Pflicht zur Photovoltaik-Eigenstromerzeugung auch auf beheizte Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von weniger als 300 m2 aus. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG stellt diese Bestimmung keine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausdehnung auf sämtliche beheizte Neubauten dar. Zu klären bleibt, ob die Ermächtigung in Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG sowie § 10 Abs. 1 EnG BL ausreichende gesetzliche Grundlagen für die Ausdehnung der Pflicht zur Photovoltaik-Eigenstromerzeugung auf sämtliche beheizte Neubauten bilden. 8.4 Art. 45a Abs. 1 EnG enthält eine Delegationsnorm, welche die Kantone ermächtigt, die Pflicht zur Eigenstromerzeugung auch auf kleinere Gebäude auszudehnen. § 10 Abs. 1 EnG BL ermächtigt den Landrat, bei Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festzulegen. Vorgaben zur Art der Erzeugung der erneuerbaren Energie (Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Grundwasser oder Umweltwärme; vgl. § 2 Abs. 1 des Dekrets) enthält § 10 Abs. 1 EnG BL jedoch nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 EnG BL keine Pflicht zur Eigenstromerzeugung. Die Verpflichtung in § 2a des Dekrets, dass erneuerbare Energie am Gebäude selbst produziert werden muss, ist daher durch den Wortlaut und den Sinn und Zweck von § 10 EnG BL nicht gedeckt, weshalb die Einführung einer solchen Pflicht als bedeutsame und grundlegende Bestimmung zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Erstellung einer Photovoltaik-Anlage in der Regel erhebliche zusätzliche Investitionskosten bei den Betroffenen verursachen wird.”
L'obbligo solare originariamente a termine (art. 45a LEne) è stato revocato. Con la Legge federale sulla fornitura sicura di elettricità da fonti rinnovabili la disposizione entrerà in vigore in modo scaglionato dal 1° gennaio 2025; essa obbliga le nuove costruzioni con una superficie di edificio computabile superiore a 300 m2 a realizzare un impianto solare. I Cantoni possono prevedere soglie inferiori. I Cantoni disciplinano le eccezioni, in particolare quando la realizzazione di un impianto solare contrasta con disposizioni di diritto pubblico, non è tecnicamente possibile o sarebbe economicamente sproporzionata. Ai sensi dell'art. 45a cpv. 4 LEne sono esentati dall'attuazione i Cantoni che hanno introdotto requisiti per l'autoproduzione di elettricità nelle nuove costruzioni conformemente alla Parte E delle MuKEn 2014 o in misura più ampia fino alla data di riferimento indicata nell'art. 45a.
“45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31.”
“Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt haben. Alle anderen Kantone – darunter auch der Kanton Basel-Landschaft – haben die bundesrechtliche Bestimmung betreffend der "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden" (Art. 45a Abs. 1 bis 3 EnG) kantonalrechtlich umzusetzen. 8.3.3 § 2a des Dekrets ("Photovoltaik-Eigenstromerzeugung bei Neubauten") sieht in Abs. 1 vor, dass beheizte Neubauten und grosse unbeheizte Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen müssen.”
Secondo la disposizione transitoria (art. 75b LEne) le domanÞ presentate prima del 1° gennaio 2023 non sono soggette all'obbligo di cui all'art. 45a cpv. 1 LEne. La relativa disposizione esecutiva cantonale (art. 31a cpv. 1 KEnV) è entrata in vigore il 1° gennaio 2023 in seguito alla deliberazione del Consiglio di Stato del 16 novembre 2022.
“Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.”
Per l'art. 45a LEne spetta ai Cantoni la competenza primaria per l'attuazione dell'obbligo e per la disciplina delle eccezioni, poiché tali disposizioni sono strettamente connesse alle prescrizioni edilizie cantonali. Nel quadro complessivo della legislazione federale (LEne, legge sul CO2) ai Cantoni sono attribuiti diversi compiti in materia di politiÊ energetiÊ e climatiÊ, che consentono loro di concretizzare a livello cantonale le prescrizioni del diritto federale.
“Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren. Art. 34 Abs. 1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art.”
“Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren. Art. 34 Abs. 1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art.”
Sono esentati dall'obbligo di diritto federale ai sensi dell'art. 45a LEne quei Cantoni che, entro il 31 dicembre 2022, avevano reso vigenti nelle loro disposizioni cantonali i requisiti per l'autoproduzione di energia elettriÊ negli edifici di nuova costruzione conformemente alla Parte E delle MuKEn 2014.
“3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt haben. Alle anderen Kantone – darunter auch der Kanton Basel-Landschaft – haben die bundesrechtliche Bestimmung betreffend der "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden" (Art. 45a Abs. 1 bis 3 EnG) kantonalrechtlich umzusetzen. 8.3.3 § 2a des Dekrets ("Photovoltaik-Eigenstromerzeugung bei Neubauten") sieht in Abs. 1 vor, dass beheizte Neubauten und grosse unbeheizte Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen müssen. Als grosse unbeheizte Neubauten gelten neue Bauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m², die nicht beheizt sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 des Dekrets). Aus dem Wortlaut von § 2a des Dekrets ergibt sich, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht nur Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2 betrifft, sondern sämtliche "beheizte Neubauten".”
“3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt haben. Alle anderen Kantone – darunter auch der Kanton Basel-Landschaft – haben die bundesrechtliche Bestimmung betreffend der "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden" (Art. 45a Abs. 1 bis 3 EnG) kantonalrechtlich umzusetzen. 8.3.3 § 2a des Dekrets ("Photovoltaik-Eigenstromerzeugung bei Neubauten") sieht in Abs. 1 vor, dass beheizte Neubauten und grosse unbeheizte Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen müssen. Als grosse unbeheizte Neubauten gelten neue Bauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m², die nicht beheizt sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 des Dekrets). Aus dem Wortlaut von § 2a des Dekrets ergibt sich, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht nur Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2 betrifft, sondern sämtliche "beheizte Neubauten".”
LEne art. 45a n. 4 I Cantoni devono disciplinare le deroghe; la disposizione di legge indiÊ in particolare i casi in cui la realizzazione di un impianto solare non è tecnicamente possibile o sarebbe economicamente sproporzionata. I Cantoni possono definire le deroghe provvisoriamente a livello di ordinanza, anche con norme procedurali.
“In Fällen, in denen der Bau einer PV-Anlage technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sei, bestehe auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. 8.3.1 Die Bundesversammlung verabschiedete am 30. September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann.”
“In Fällen, in denen der Bau einer PV-Anlage technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sei, bestehe auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. 8.3.1 Die Bundesversammlung verabschiedete am 30. September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann.”
Fino all'entrata in vigore di disposizioni legislative cantonali, i governi cantonali possono disciplinare provvisoriamente, a livello di ordinanza, le eccezioni indicate nell'art. 45a cpv. 2 LEne.
“September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art.”
“September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art.”
Secondo quanto esposto dal Landrat (osservazione nel procedimento di diritto amministrativo), l'art. 45a cpv. 1 LEne preveÞ la possibilità di stabilire l'obbligo di diritto federale di installare impianti solari anche per gli edifici con una superficie computabile di 300 m2 o inferiore. Il Landrat osserva inoltre che questa possibilità di diritto federale potrebbe essere attuata nel Cantone mediante un decreto, a condizione che sia presente una base legale cantonale sufficiente e che la regolamentazione conservi carattere esecutivo.
“1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass der Landrat mit § 2a des Dekrets neu eine weitgehende Pflicht zur Eigenstromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bei Neubauten einführen wolle. Dies führe bei Neubauten zu massiv steigenden Kosten, ohne dass für diese einschneidende Pflicht eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage im EnG BL vorhanden sei. Der Regierungsrat habe in der Vorlage Nr. 2022/683 auf die unverbindlichen MuKEn 2014 und nicht auf das EnG BL verwiesen. Zugleich habe der Regierungsrat offengelegt, dass er es einfach als "angezeigt" erachte, eine solche Pflicht einzuführen. Eine gesetzliche Grundlage habe der Regierungsrat nicht angeführt. Eine neue Pflicht könne aber nicht durch ein Dekret eingeführt werden, da dies den Rahmen der Gesetzesvollziehung sprenge. Zudem müssten auch Ausnahmen bzw. eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen möglich sein. § 2a des Dekrets sehe aber keine Ausnahmen vor. 8.2 Der Landrat entgegnet, die Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie ergebe sich bereits aus dem Bundesrecht. Gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG seien Solaranlagen beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Fläche von mehr als 300 m2 obligatorisch. Die Kantone könnten diese Pflicht gestützt auf Art. 45a Abs. 1 EnG auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen. Mit § 2a des Dekrets werde diese bundesrechtliche Möglichkeit im Kanton Basel-Landschaft umgesetzt. § 10 Abs. 1 EnG BL sei für diese neue Bestimmung eine klare und ausreichende gesetzliche Grundlage im Kanton. Das Dekret enthalte ausschliesslich Ausführungsbestimmungen. Beim Wert von 20 Watt Peak Leistung pro m2 Energiebezugsfläche handle es sich nicht um einen besonders hohen Wert. Wie der Vorlage Nr. 2022/683 zu entnehmen sei, führe die vorgeschlagene Mindestleistung zu Anlagengrössen, deren erzeugte Energie bei üblichen Bauten zu einem grossen Teil im Gebäude selber verbraucht werden könne. Die geforderte Grösse führe zu PV-Anlagen, deren erzeugte Energie über die Jahresbilanz gerechnet 40 bis 50 % des Energiebedarfs eines neuen Einfamilienhauses abdecken sollte.”
“1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass der Landrat mit § 2a des Dekrets neu eine weitgehende Pflicht zur Eigenstromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bei Neubauten einführen wolle. Dies führe bei Neubauten zu massiv steigenden Kosten, ohne dass für diese einschneidende Pflicht eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage im EnG BL vorhanden sei. Der Regierungsrat habe in der Vorlage Nr. 2022/683 auf die unverbindlichen MuKEn 2014 und nicht auf das EnG BL verwiesen. Zugleich habe der Regierungsrat offengelegt, dass er es einfach als "angezeigt" erachte, eine solche Pflicht einzuführen. Eine gesetzliche Grundlage habe der Regierungsrat nicht angeführt. Eine neue Pflicht könne aber nicht durch ein Dekret eingeführt werden, da dies den Rahmen der Gesetzesvollziehung sprenge. Zudem müssten auch Ausnahmen bzw. eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen möglich sein. § 2a des Dekrets sehe aber keine Ausnahmen vor. 8.2 Der Landrat entgegnet, die Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie ergebe sich bereits aus dem Bundesrecht. Gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG seien Solaranlagen beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Fläche von mehr als 300 m2 obligatorisch. Die Kantone könnten diese Pflicht gestützt auf Art. 45a Abs. 1 EnG auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen. Mit § 2a des Dekrets werde diese bundesrechtliche Möglichkeit im Kanton Basel-Landschaft umgesetzt. § 10 Abs. 1 EnG BL sei für diese neue Bestimmung eine klare und ausreichende gesetzliche Grundlage im Kanton. Das Dekret enthalte ausschliesslich Ausführungsbestimmungen. Beim Wert von 20 Watt Peak Leistung pro m2 Energiebezugsfläche handle es sich nicht um einen besonders hohen Wert. Wie der Vorlage Nr. 2022/683 zu entnehmen sei, führe die vorgeschlagene Mindestleistung zu Anlagengrössen, deren erzeugte Energie bei üblichen Bauten zu einem grossen Teil im Gebäude selber verbraucht werden könne. Die geforderte Grösse führe zu PV-Anlagen, deren erzeugte Energie über die Jahresbilanz gerechnet 40 bis 50 % des Energiebedarfs eines neuen Einfamilienhauses abdecken sollte.”
Le domanÞ presentate prima del 1° gennaio 2023 non sono soggette all'obbligo previsto dall'art. 45a cpv. 1 LEne.
“Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.”
“Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden unterliegt das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben aus zweierlei Gründen nicht der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG und Art. 31a Abs. 1 KEnV: Einerseits ist das betreffende Baugesuch bereits am 4. März 2022 und somit vor Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen bei der Gemeinde Roggwil eingegangen. Andererseits beträgt die Gebäudefläche des geplanten Mehrfamilienhauses gemäss dem Prüfbericht zur Kontrolle des Energienachweises vom 22. Februar 202319 lediglich”
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