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LEne art. 25 n. 2 Il Consiglio federale fissa i criteri per i contributi una tantum mediante il diritto di emanare norme esecutive; ha esercitato tale competenza nell'Ordinanza sulla promozione dell'energia.
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
LEne art. 25 n. 1 Secondo il materiale legislativo esposto nel messaggio, il legislatore intendeva promuovere in modo mirato i piccoli impianti fotovoltaici mediante contributi all'investimento una tantum; il sostegno doveva ammontare al massimo al 30% dei costi d'investimento degli impianti di riferimento.
“Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff. [nachfolgend: Botschaft EnG], S. 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2). Zudem führte der Gesetzgeber in Art. 24 f. EnG für Photovoltaikanlagen Investitionsbeiträge in Form von Einmalvergütungenein. Damit beabsichtigte er, Photovoltaik-Kleinanlagen, bei denen der rentable Betrieb nicht im Vordergrund steht, durch einmalige Investitionshilfen in der Höhe von maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen zu fördern (vgl. Botschaft EnG, S. 7626; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 EnG).”
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