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LEne art. 60 n. 7 Nell'attuazione della legge il Consiglio federale deve tener conto degli obiettivi connessi alla Legge federale sull'energia (LEne). Dalla relazione governativa e dalla giurisprudenza risulta che l'attuazione — in particolare la definizione delle disposizioni esecutive e delle regole di remunerazione — deve avvenire in modo da aumentare la sicurezza degli investimenti per i nuovi impianti e consentire la promozione delle energie rinnovabili nazionali.
“Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie und den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c EnG; vgl. auch Art. 7 EnG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll das Einspeisevergütungssystem unter anderem die Investitionssicherheit für Neuanlagen erhöhen und ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse. Der Vergütungssatz soll sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG).”
Il Consiglio federale ha esercitato la competenza regolamentare prevista dall'art. 60 cpv. 3 LEne mediante l'adozione dell'EnV quale ordinanza di esecuzione; dal punto di vista formale, nell'emanazione è stato rispettato l'assetto delle competenze previsto dal diritto costituzionale.
“Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um die Kompetenz, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit der EnV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der EnV gewahrt.”
“Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um die Kompetenz, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit der EnV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der EnV gewahrt.”
La delega prevista dall'art. 60 cpv. 1 LEne al Consiglio federale per disciplinare le ulteriori modalità del sistema di remunerazione per l'immissione e per fissare gli importi delle remunerazioni una tantum non è esclusa dal diritto costituzionale. Il Consiglio federale ha esercitato tale competenza regolamentare nell'Ordinanza sulla promozione dell'energia; in seÞ di emanazione dell'ordinanza pertinente è stato rispettato l'ordinamento formale delle competenze statali.
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
L'art. 60 cpv. 1 LEne conferma la competenza costituzionale del Consiglio federale di darne esecuzione. Il Consiglio federale può pertanto emanare ordinanze di esecuzione; secondo il tenore letterale e l'interpretazione del Tribunale federale non gli spetta inveÎ una autonoma competenza normativa sostitutiva della legge per la determinazione delle tarifþ di remunerazione. Per quanto concerne le tarifþ di remunerazione, l'art. 22 cpv. 1 LEne preveÞ che esse debbano essere orientate ai costi di produzione rilevanti al momento della messa in esercizio degli impianti di riferimento.
“Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie und den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c EnG; vgl. auch Art. 7 EnG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll das Einspeisevergütungssystem unter anderem die Investitionssicherheit für Neuanlagen erhöhen und ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse. Der Vergütungssatz soll sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG).”
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
Il Consiglio federale disciplina i dettagli tecnici del sistema di remunerazione dell'immissione nonché i costi di produzione per ciascuna tecnologia di produzione, categoria e classe di potenza nell'OPEn o nella aEnV (cfr. art. 60 cpv. 1 LEne).
“Die Regelung der Einzelheiten - beispielsweise zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV beziehungsweise aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
“Die Regelung der Einzelheiten - z.B. zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV bzw. aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
art. 60 cpv. 1 LEne costituisÎ la competenza del Consiglio federale di dare esecuzione alla legge mediante l'emanazione di ordinanze di esecuzione. Tale competenza regolamentare è stata esercitata con l'emanazione dell'EnV; dal punto di vista formale è stato rispettato l'assetto delle competenze previsto dal diritto costituzionale.
“Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um die Kompetenz, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit der EnV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der EnV gewahrt.”
“Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um die Kompetenz, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit der EnV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der EnV gewahrt.”
art. 60 cpv. 1 LEne costituisÎ la competenza generale di esecuzione del Consiglio federale. A quest'ultimo sono delegate la disciplina dei dettagli del sistema di remunerazione per l'immissione e delle questioni esecutive ad esso correlate; secondo la giurisprudenza ciò comprenÞ in particolare la procedura di domanÚ, i criteri per le remunerazioni una tantum nonché la determinazione dei costi di produzione per ciascuna tecnologia di generazione, categoria e classe di potenza. Il Consiglio federale ha esercitato tali competenze mediante ordinanze come l'OPEn (e la sua versione aEnV) e l'ordinanza sulla promozione dell'energia.
“Die Regelung der Einzelheiten - beispielsweise zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV beziehungsweise aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
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