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Citazione: LEne art. 19 n. 18 Gli impianti alimentati esclusivamente a gas di depurazione sono esclusi dal sistema di remunerazione per l'immissione; tale esclusione non si appliÊ agli impianti che utilizzano il gas di depurazione insieme ad altri vettori energetici per la produzione di elettricità (impianti ibridi).
“Nach dem Gesagten können zwar die Betreiberinnen von blossen Klärgasanlagen von Gesetzes wegen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Dieser Ausschluss gilt indes nicht für andere Anlagen, die Klärgas nebst weiteren Energieträgern zur Produktion von Elektrizität verwenden. Somit kann Art. 2 lit. a EnFV auch Anlagen erfassen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz stuft das Blockheizkraftwerk der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV ein, sobald es zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet.”
“Nach dem Gesagten können zwar die Betreiberinnen von blossen Klärgasanlagen von Gesetzes wegen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Dieser Ausschluss gilt indes nicht für andere Anlagen, die Klärgas nebst weiteren Energieträgern zur Produktion von Elektrizität verwenden. Somit kann Art. 2 lit. a EnFV auch Anlagen erfassen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz stuft das Blockheizkraftwerk der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV ein, sobald es zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet.”
Fatto salvo il vincolo di mezzi sufficienti (art. 19 cpv. 2 LEne), sussiste in linê di principio un diritto alle prestazioni di promozione regolate dal diritto federale.
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) im Bereich der Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Sinne von Art. 19 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und des Investitionsbeitrags für Photovoltaikanlagen gemäss Art. 24 f. EnG. Ungeachtet des Umstands, dass beide Förderungsmassnahmen unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel stehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 EnG und Art. 24 Abs. 1 EnG je i.V.m. Art. 35 f. EnG), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Leistungen (vgl. Urteile 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 1.1; 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG greift somit nicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).”
Chi ha richiesto un'indennità una tantum – ovvero la cui comunicazione ai sensi dell'art. 104 cpv. 3 OPEn è considerata domanÚ – è escluso dal sistema di remunerazione dell'immissione e non è considerato persona avente diritto ai sensi dell'art. 19 LEne. Di conseguenza, non gli spetta il diritto di scelta ai sensi dell'art. 19 LEne.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
Riferimento: LEne art. 19 n. 15 I gestori di impianti ai quali, prima dell'entrata in vigore della nuova Legge federale sull'energia, era già stata garantita una remunerazione per l'immissione in rete (provvedimento favorevole) sono esenti dalle esclusioni previste dal sistema di remunerazione per l'immissione in rete ai sensi dell'art. 19 cpv. 4 LEne. Le restanti disposizioni della nuova Legge federale sull'energia si applicano tuttavia a tali gestori.
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
Nell'ambito della competenza di regolamentazione attribuita al Consiglio federale ai sensi dell'art. 19 cpv. 7 LEne, quest'ultimo può disciplinare il regime delle domanÞ e delle procedure in modo tale da limitare l'accesso alla remunerazione per l'immissione in rete e da dare priorità alla remunerazione una tantum; ciò corrisponÞ all'obiettivo perseguito dal legislatore di promuovere in misura crescente gli impianti fotovoltaici mediante remunerazioni una tantum.
“Zu beurteilten bleibt, ob auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach bei unbenutztem Ablauf der Frist, die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wird, innerhalb der gesetzlich übertragenen Regelungskompetenz liegt. Mit der Regelung der Verzugsfolge wird letztlich darüber entschieden, wie mit Anmeldungen (weiter) zu verfahren ist, die ihr Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt haben. Diese Regelung dient damit der geordneten Überführung aller bisherigen Anmeldungen in das neue Regime der Einspeise- und Einmalvergütung (für den Fall der Säumnis). Auch bei der Regelung der Verzugsfolge handelt es sich damit um einen zu regelnden Aspekt des Antragsverfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl.”
Citazione: LEne art. 19 n. 13 Il Consiglio federale può, mediante ordinanza, dichiarare il gas di depurazione come biomassa non ammessa; secondo l'ATF ciò è compatibile con l'art. 19 cpv. 4 lett. d LEne e con i requisiti relativi alla delega.
“Auch in materieller Hinsicht ist die Verordnungsbestimmung nicht zu beanstanden: Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG bestimmt zwar, dass die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können. Damit macht das Energiegesetz aber keine Vorgaben für das Klärgas an sich, sofern es in anderen Anlagen verwendet wird. BGE 150 II 334 S. 343 Entsprechend besteht mit Blick auf das Klärgas als solches Raum für eine gesetzesvertretende Regelung auf Verordnungsstufe. Indem der Bundesrat Klärgas zur nicht zugelassenen Biomasse erklärt, hat er im Lichte von Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG und angesichts des gesetzgeberischen Willens beim Erlass dieser Gesetzesnorm (vgl. E. 4.3 hiervor) seine Bindung an die Delegationsnormen mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt. Anhang”
LEne art. 19 n. 12 Per partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione in rete, i nuovi impianti devono essere idonei al rispettivo sito; ciò vale anche per gli impianti per la produzione di elettricità da energia solare.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 EnG können am Einspeisevergütungssystem Betreiberinnen von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus erneuerbaren Energien - namentlich aus Sonnenenergie (lit.”
Il Consiglio federale ha fatto uso della potestà prevista all'art. 19 cpv. 6 LEne e ha innalzato la soglia di potenza per la partecipazione al sistema di remunerazione dell'immissione a 100 kW. Conformemente all'OPEn le installazioni fotovoltaiche a partire da 100 kW sono quindi considerate «grandi impianti fotovoltaici» che possono partecipare al sistema di remunerazione dell'immissione.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
art. 19 cpv. 7 LEne conferisÎ al Consiglio federale la competenza materiale, in particolare per disciplinare la procedura di presentazione della domanÚ. In esercizio di tale delega il Consiglio federale, nell'ordinanza relativa ai grandi impianti fotovoltaici di nuova registrazione (da 100 kW a 50 MW), ha previsto una facoltà di scelta tra tarifú di immissione e remunerazione una tantum e ha fissato il momento determinante per l'esercizio di tale facoltà (con la presentazione della domanÚ).
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden.”
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden.”
LEne art. 19 n. 9 I gestori di impianti fotovoltaici con una potenza inferiore a 30 kW sono esclusi dal sistema di remunerazione per l'immissione in rete. Essi possono inveÎ — purché siano disponibili i relativi fondi — richiedere un contributo d'investimento sotto forma di una remunerazione una tantum.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Ai sensi dell'art. 19 cpv. 3 LEne sono considerate nuove installazioni quelle messe in esercizio dopo il 1º gennaio 2013. Secondo le decisioni citate, pertanto, in linê di principio soltanto tali impianti dovrebbero partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Ausserdem können gemäss Art. 13 EnFV nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Secondo l'art. 72 cpv. 4 LEne, i soggetti autorizzati ai sensi dell'art. 19 LEne, ai quali entro il 31 luglio 2013 è stata notificata una comunicazione di inserimento in lista d'attesa, possono partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione in rete, anche se il loro impianto è stato messo in funzione prima del 1º gennaio 2013. Per gli impianti fotovoltaici, l'art. 104 OPEn contiene disposizioni transitorie integrative (in particolare in merito all'esercizio del diritto di scelta).
“Dies gilt namentlich für die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach Art. 19 EnG berechtigte Person handelt. Diese Berechtigung ist vorliegend zu Recht nicht umstritten: Die Beschwerdeführerin betreibt eine (grosse) Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mehr als 100 kW (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV und Art. 13 EnFV) und hat das Wahlrecht gemäss Art. 8 EnFV am 9. April 2018 innert Frist ausgeübt (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 6.5). Sie betreibt zwar keine Neuanlage gemäss neuem Recht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 EnG). Der Gesetzgeber wollte indes verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Deshalb können gemäss Art. 72 Abs. 4 EnG die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Der Beschwerdeführerin, die ihre Anlage bereits am 28. November 2012 in Betrieb genommen hat, steht demnach die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem offen.”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
LEne art. 19 n. 6 L'ordinanza disciplina i dettagli praticamente applicabili del sistema di remunerazione per l'immissione in rete; comprenÞ in particolare disposizioni sulla procedura di presentazione delle domanÞ e stabilisÎ i principi/approcci per i compensi una tantum.
“lit. g EnFV gestützt auf Art. 19 Abs. 7 EnG sowie Art. 22 Abs. 3 EnG erlassen hat. Im Lichte des Regelungsgehalts von Anhang”
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
Per il sistema di remunerazione per l'immissione in rete vale in generale che sono considerati solo gli impianti entrati in esercizio dopo il 1° gennaio 2013 (art. 19 cpv. 3 LEne). Il Consiglio federale può fissare o adeguare il limite di potenza; l'OPEn stabilisÎ inoltre che al sistema partecipano solo i grandi impianti fotovoltaici (a partire da 100 kW) e consente agli esercenti di grandi impianti fotovoltaici fino a 50 MW di scegliere tra la remunerazione per l'immissione e una remunerazione una tantum.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Ausserdem können gemäss Art. 13 EnFV nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
L'art. 19 cpv. 7 LEne conferisÎ al Consiglio federale la competenza materiale di disciplinare più nel dettaglio la procedura di domanÚ relativa al sistema di remunerazione per l'immissione. A livello di ordinanza il Consiglio federale ha introdotto per i grandi impianti fotovoltaici di nuova iscrizione la facoltà di scegliere tra remunerazione per l'immissione e remunerazione in uniÊ soluzione e ha fissato il momento per l'esercizio di tale opzione nella presentazione della domanÚ (cfr. art. 8 OPEn). Tuttavia, secondo la giurisprudenza citata, tale regolazione vale solo per gli impianti di nuova iscrizione. Per i grandi impianti fotovoltaici già iscritti sotto la normativa precedente non si può più fare riferimento al momento della presentazione della domanÚ; pertanto è necessaria una disposizione transitoria con termini che chiarisÊ quali di tali impianti già iscritti debbano essere trattati secondo quale procedura (cfr. art. 104 cpv. 3 OPEn come esempio concreto nella giurisprudenza).
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden.”
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen.”
Se un gestore ha presentato una domanÚ valiÚ per una remunerazione una tantum (ovvero la sua iscrizione è considerata, ai sensi del diritto transitorio, come tale domanÚ perché il diritto di scelta non è stato esercitato entro il termine), è escluso dal sistema di remunerazione dell'immissione in rete ai sensi dell'art. 19 cpv. 4 lett. b in combinato disposto con l'art. 19 cpv. 6 LEne e non può più parteciparvi.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
Riferimento: LEne art. 19 n. 2 I gestori di impianti di incenerimento dei fanghi, di gas di depurazione e di gas di discariÊ sono esclusi dal sistema di remunerazione per l'immissione in rete. A titolo di motivazione la giurisprudenza e il messaggio adducono che tali infrastrutture sono spesso di proprietà pubbliÊ e hanno il mandato di operare in modo da coprire i costi mediante tarifþ di smaltimento commisurate al principio del «chi inquina paga».
“Gemäss Art. 1 EnFV regelt die Energieförderungsverordnung die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Art. 35 EnG finanziert wird. Das zweite Kapitel der Verordnung regelt das Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 11 ff. EnFV), wobei Art. 19 Abs. 1 lit. a-e EnG als Vorgabe vorsieht, dass am Einspeisevergütungssystem nur die Betreiberinnen teilnehmen können, die Elektrizität aus den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse erzeugen. Demgegenüber können die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Grund für die Ausnahme dieser Infrastrukturanlagen vom Einspeisevergütungssystem ist der Umstand, dass diese häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften (vgl. BBl 2013 7626).”
“Gemäss Art. 1 EnFV regelt die Energieförderungsverordnung die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Art. 35 EnG finanziert wird. Das zweite Kapitel der Verordnung regelt das Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 11 ff. EnFV), wobei Art. 19 Abs. 1 lit. a-e EnG als Vorgabe vorsieht, dass am Einspeisevergütungssystem nur die Betreiberinnen teilnehmen können, die Elektrizität aus den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse erzeugen. Demgegenüber können die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Grund für die Ausnahme dieser Infrastrukturanlagen vom Einspeisevergütungssystem ist der Umstand, dass diese häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften (vgl. BBl 2013 7626).”
Il Consiglio federale può aumentare il limite di potenza, noto in pratiÊ come soglia di 30 kW, ai sensi dell'art. 19 cpv. 6 LEne. La delega può, nell'ambito del concetto inteso come «indennità forfettaria prima della remunerazione per l'immissione», servire a favorire l'accesso all'indennità forfettaria e a limitare l'accesso alla remunerazione per l'immissione. Secondo la giurisprudenza citata, una tale priorità non è in contrasto con le finalità della LEne ed va valutata alla luÎ di risorse finanziarie limitate.
“3 EnFV, wonach bei unbenutztem Ablauf der Frist, die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wird, innerhalb der gesetzlich übertragenen Regelungskompetenz liegt. Mit der Regelung der Verzugsfolge wird letztlich darüber entschieden, wie mit Anmeldungen (weiter) zu verfahren ist, die ihr Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt haben. Diese Regelung dient damit der geordneten Überführung aller bisherigen Anmeldungen in das neue Regime der Einspeise- und Einmalvergütung (für den Fall der Säumnis). Auch bei der Regelung der Verzugsfolge handelt es sich damit um einen zu regelnden Aspekt des Antragsverfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”