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L'espressione «disposizioni di attuazione» indiÊ pertanto che l'art. 41 LEne autorizza il Consiglio di Stato soltanto all'emanazione di un'ordinanza di esecuzione e non all'emanazione di un'ordinanza avente forza di legge.
“), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).”
Riferimento: LEne art. 41 n. 3 Per il rimborso del contributo di rete devono essere rispettati termini: la domanÚ deve essere presentata all'Ufficio federale entro sei mesi dalla chiusura dell'esercizio per il quale è richiesto il rimborso. Colui che chieÞ il rimborso deve, insieme a un terzo incaricato conformemente alle pertinenti disposizioni di attuazione, elaborare una proposta di accordo sugli obiettivi e sottoporla all'Ufficio federale per verifiÊ al più tardi tre mesi prima della chiusura dell'esercizio in questione.
“Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim Bundesamt bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Art. 3o octies Abs. 1 lit. a aEnV beauftragten privaten Organisation respektive (ab dem Jahr 2018) zusammen mit einem nach Art. 49 Abs. 1 lit. a EnV beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem Bundesamt bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV).”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Vorschläge für eine Zielvereinbarung und erst am 28. September 2020 die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 beim Bundesamt eingereicht hat (zur Dreimonatsfrist für den Zielvereinbarungsvorschlag vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV; zur Sechsmonatsfrist des Rückerstattungsgesuchs vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Ebenso unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht der Wortlaut der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts vom 4. Juni 2014, 1. Juni 2015 und 1. Januar”
art. 41 cpv. 1 LEne autorizza il Consiglio di Stato a emanare, mediante ordinanza, le necessarie disposizioni di esecuzione. Secondo la giurisprudenza citata, tale autorizzazione è sufficiente perché il Consiglio di Stato possa, mediante ordinanza, prevedere un termine di decadenza in relazione all'erogazione del bonus sul prezzo dell'elettricità.
“Nachdem es im vorliegenden Fall - im Gegensatz zu den Konstellationen, die den Urteilen 2C_923/2014 und 2C_744/2014 zugrunde lagen - nicht um die Anwendung von Bundesrecht geht, muss diese Frage nicht vertieft geprüft werden. Angesichts der dargestellten nicht einheitlichen Lehre und Rechtsprechung kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die strikte Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz darstellt. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, auch die Verwirkung lasse sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten, und insofern keine strengeren Anforderungen an die gesetzliche Grundlage als bei der Verjährung gestellt hat, hat sie jedenfalls nicht willkürlich gehandelt. Somit ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in § 41 Abs. 1 EnG/BS, der den Regierungsrat ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen, eine hinreichende Grundlage erblickt, um mit einer Verordnung eine Verwirkungsfrist im Hinblick auf die Ausrichtung des Strompreis-Bonus zu statuieren. Daran ändert § 212 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911 (SG 211.100) nichts, weil sich diese Bestimmung nur auf die Verjährung bezieht und bloss subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn keine spezialgesetzliche Regelung besteht.”
art. 41 LEne invita il Consiglio di Stato ad emanare, per via di ordinanza, le disposizioni esecutive necessarie. Secondo le considerazioni esposte in VD.2023.56, E.2.4.2, diversi elementi indicano che ciò riguarÚ unicamente l'autorizzazione all'adozione di ordinanze di esecuzione e non una delega all'emanazione di ordinanze sostitutive della legge; la disposizione ha in tal senso per lo più carattere dichiarativo rispetto a competenze già esistenti del Consiglio di Stato.
“12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).”
“§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert.”
“2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).”
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