7 commentaries
L'art. 7 cpv. 3 LEne spiega cosa si intenÞ per «approvvigionamento energetico compatibile con l'ambiente»: esso comprenÞ l'uso parsimonioso delle risorse naturali, l'impiego di energie rinnovabili (in particolare dell'energia idroelettriÊ) e l'obiettivo di mantenere al minimo gli effetti dannosi o molesti sulle persone e sull'ambiente.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
Secondo l'art. 7 cpv. 1 LEne, la sostituzione e la modifiÊ di elementi costruttivi di rilievo energetico (p. es. pareti esterne, tetti, finestre, impianti tecnici dell'edificio) sono considerate ristrutturazioni. Ciò può — nonostante una possibile qualificazione come manutenzione ai fini del diritto civile e dell'edilizia — comportare l'obbligo di ottenere un'autorizzazione edilizia, perché la legge sulla pianificazione e sull'edilizia non ha recepito la corrispondente disposizione della LEne.
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
“1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art. 17 Abs. 4 BauR bewilligungspflichtig sind. Dass der Ersatz von Fenstern als "Fassadenrenovation" im Sinn dieser Bestimmung gilt, lässt sich deren Wortlaut allerdings nicht direkt entnehmen. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb nicht offenkundig, dass der Ersatz der Fenster einer Baubewilligung bedarf. Art. 17 Abs. 4 BauR hätte die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich veranlassen müssen, sich bei der Baubewilligungsbehörde nach der Bewilligungspflicht ihres Vorhabens, das zudem auch neue Rollläden zum Gegenstand hatte, zu erkundigen.”
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
Riferimento: LEne art. 7 n. 5 Un obbligo di autorizzazione edilizia per la sostituzione di componenti edilizi rilevanti dal punto di vista energetico sussiste soltanto se tale autorizzazione è espressamente prevista da disposizioni di diritto edilizio o di pianificazione. La legge sulla pianificazione e sull'edilizia (LTV) non ha riportato testualmente l'art. 7 cpv. 1 LEne; secondo la LTV la manutenzione delle costruzioni è in linê di principio esente da autorizzazione, salvo che non sia espressamente disposto il contrario. Ne consegue che un eventuale obbligo autorizzatorio in materia edilizia per lavori di sostituzione scaturisÎ dalla riserva contenuta nella legge sull'energia in favore di una disposizione espressa che disponga diversamente.
“1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art. 17 Abs. 4 BauR bewilligungspflichtig sind. Dass der Ersatz von Fenstern als "Fassadenrenovation" im Sinn dieser Bestimmung gilt, lässt sich deren Wortlaut allerdings nicht direkt entnehmen. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb nicht offenkundig, dass der Ersatz der Fenster einer Baubewilligung bedarf. Art. 17 Abs. 4 BauR hätte die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich veranlassen müssen, sich bei der Baubewilligungsbehörde nach der Bewilligungspflicht ihres Vorhabens, das zudem auch neue Rollläden zum Gegenstand hatte, zu erkundigen.”
Dalla genesi e dallo scopo della Legge federale sull'energia (LEne) risulta che il legislatore intendeva promuovere le energie rinnovabili indigene — in particolare la biomassa e il legno. Per quanto concerne gli impianti a biomassa, dalle osservazioni preliminari del Tribunale amministrativo federale (TAF) si deve ritenere che non erano previste norme di carattere deterrente.
“Das Energiegesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie und den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c EnG; vgl. auch Art. 7 EnG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll das Einspeisevergütungssystem unter anderem die Investitionssicherheit für Neuanlagen erhöhen und ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art.”
“Das Energiegesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie und den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c EnG; vgl. auch Art. 7 EnG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll das Einspeisevergütungssystem unter anderem die Investitionssicherheit für Neuanlagen erhöhen und ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art.”
LEne art. 7 n. 3 Nelle disposizioni edilizie cantonali devono essere considerate prioritariamente le esigenze di un uso parsimonioso ed efficiente dell'energia nonché l'impiego di energie rinnovabili, nella misura del possibile.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
Secondo la prassi citata, la sostituzione delle finestre può in linê di principio essere considerata manutenzione che, ai sensi dell'art. 136 cpv. 2 LTV, nella zona edificabile non richieÞ permesso di costruzione. Tuttavia l'art. 7 cpv. 1 LEne qualifiÊ la sostituzione e la modifiÊ di elementi costruttivi rilevanti dal punto di vista energetico — espressamente anche le finestre — come ristrutturazioni. Ne consegue che l'art. 7 cpv. 1 LEne può da solo comportare una disciplina diversa che dà luogo all'obbligo di autorizzazione, anche se la sostituzione sarebbe altrimenti considerata manutenzione.
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
LEne art. 7 n. 1 I cantoni sono tenuti a creare nella loro legislazione condizioni quadro favorevoli per un utilizzo parsimonioso ed efficiente dell'energia nonché per l'impiego di energie rinnovabili. Devono in particolare adottare disposizioni sull'uso parsimonioso ed efficiente dell'energia nelle nuove costruzioni e negli edifici esistenti. Inoltre la Legge sul CO2 incariÊ i cantoni di ridurre, in modo conforme agli obiettivi, le emissioni di CO2 provenienti dagli edifici riscaldati con combustibili fossili.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
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