Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
31 commentaries
Per l'art. 71a LEne la regolamentazione cantonale nel Cantone di Berna preveÞ che la governatriÎ o il governatore distrettuale territorialmente competente, in qualità di autorità guiÚ, deciÚ sull'autorizzazione (art. 3 EV Photovoltaik‑Grossanlagen). Le decisioni dell'autorità guiÚ relative alle autorizzazioni ai sensi dell'art. 71a LEne sono soggette a ricorso al Tribunale amministrativo; in tale seÞ è ammissibile la contestazione per inadeguatezza (art. 74 e ss. VRPG; art. 6 cpv. 1 e 2 EV Photovoltaik‑Grossanlagen).
“0) spezielle Bestimmungen vor insbesondere betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vergütung und das Bewilligungsverfahren. Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerschaft vorliegen muss (Art. 71a Abs. 3 EnG). Für den Kanton Bern regelt die Einführungsverordnung vom 17. Mai 2023 zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG (Art. 1 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Gemäss Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen ist die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Der Entscheid der Leitbehörde nach Art. 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 74 ff. VRPG; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig (Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Das Verwaltungsgericht soll demnach als einzige, mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz urteilen.”
Solo in considerazione della limitazione temporale dell'art. 71a LEne, secondo le considerazioni sopra esposte non sussisteva un'urgenza temporale che giustificasse di regolare nuovamente la competenza nel procedimento di ricorso cantonale mediante un'ordinanza d'introduzione d'urgenza. Il Consiglio di Stato ha indicato motivi economici (in particolare l'indennità una tantum) come motivo d'urgenza; le fonti rilevano però che la sola scadenza temporale non costituisÎ di per sé una necessità normativa urgente.
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]).”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Allerdings geht es insofern vorab um wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaften bzw.”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S.”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S.”
Le discussioni parlamentari riguardano il termine per il pagamento una tantum ai sensi dell'art. 71a cpv. 4 LEne. Il Consiglio nazionale ha respinto nella sessione invernale 2023 una mozione per la proroga del termine di immissione fino al 31 dicembre 2028. Il Consiglio degli Stati ha approvato nella sessione invernale 2024 una modifiÊ che sopprime il termine di immissione, purché il progetto di costruzione sia stato messo in pubbliÊ esposizione entro il 31 dicembre 2025. Su tale modifiÊ il Consiglio nazionale dovrà decidere nella sessione primaverile.
“von Nationalrätin Gabriela Suter «Fristverlängerung für ‹Solar-Express›-Fotovoltaikanlagen?»). Der Nationalrat hat in der Wintersession 2023 einen Antrag abgelehnt, der vorsah, die Frist für die Einmalvergütung nach Art. 71a Abs. 4 EnG bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern (vgl. ABl N 2023 S. 2574). Der Ständerat seinerseits hat in der Wintersession 2024 einer Änderung von Art. 71a EnG zugestimmt, die für die Einmalvergütung nach Art. 71a Abs. 4 EnG keine Frist mehr vorsieht, bis zu der die Anlage teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen muss, sofern das Baugesuch bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Darüber soll der Nationalrat in der Frühlingssession beraten (vgl. Antrag Nr. 4 Schmid zum Beschleunigungserlass, abrufbar unter: <www.parlament.ch>, Rubriken «Ratsbetrieb/Curia Vista/Geschäft des Bundesrates 23.051/Ratsunterlagen/Anträge»; ABl”
Riferimento: art. 71a LEne n. 28 Le agevolazioni create dall'art. 71a LEne mirano a semplificare e accelerare il procedimento di autorizzazione; da ciò non consegue necessariamente che il grado di giudizio cantonale debba essere organizzato su un unico livello. L'accorciamento del percorso di impugnazione è un'opzione possibile, ma non l'uniÊ misura di accelerazione; nella fonte si citano, tra l'altro, termini per la trattazione davanti agli organi di ricorso o disposizioni affinché questi decidano, per quanto possibile, nel merito, come alternative.
“Das Ziel des Bundesgesetzgebers, mit Art. 71a EnG den Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen im alpinen Raum zu vereinfachen und beschleunigen, führt nicht dazu, dass ein einstufiger kantonaler Instanzenzug notwendig wäre. Zunächst wird das Bewilligungsverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, bereits und insbesondere durch die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen vereinfacht und beschleunigt. Von diesen können Projekte profitieren, die bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden. Die Ausgestaltung des Instanzenzugs ist insofern nicht massgebend. Eine Verkürzung des Rechtsmittelwegs ist zudem nicht die einzige Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren und damit das ganze Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Möglich wären beispielsweise auch Behandlungsfristen für die Beschwerdeinstanzen oder Vorgaben, wonach die Beschwerdeinstanzen möglichst selber in der Sache entscheiden (vgl. Art. 14c Abs. 4 des Entwurfs zur Änderung des EnG [Beschleunigungserlass], in BBl 2023 1603; vorne E. 2.6.1). Auch wenn der Regierungsrat solche andere Massnahmen für weniger effektiv hält (vorne E.”
art. 71a cpv. 6 LEne è una disposizione transitoria: resta applicabile alle istanze che vengono messe in pubbliÊ consultazione fino al 31 dicembre 2025 e si appliÊ anche ad eventuali procedimenti di ricorso; il decorso o la durata del procedimento di ricorso non ne modificano l'applicabilità.
“11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl.”
art. 71a cpv. 2 LEne definisÎ i grandi impianti fotovoltaici mediante criteri minimi quantitativi: una produzione minima annua di 10 GWh e una produzione di energia elettriÊ nel semestre invernale (1 ott. – 31 marzo) di almeno 500 kWh per 1 kW di potenza installata. Secondo il rapporto esplicativo, tali criteri fanno sì che si tratti tipicamente di impianti a terra al di fuori delle zone edificabili in arî alpine di alta quota.
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
art. 71a LEne è stata introdotta come norma d'urgenza e a tempo determinato. Con questa disposizione il Parlamento federale mirava a facilitare la realizzazione rapiÚ di impianti fotovoltaici di grandi dimensioni e, in particolare, a permettere che i progetti già avviati possano essere realizzati nel più breve tempo possibile.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl.”
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl.”
“Provisorische Fassung Votum Schmid S. 3 und Abstimmung S. 4 f.). Angesichts der äusserst knapp bemessenen Frist für die Einmalvergütung war jedenfalls schon bei Erlass der Einführungsverordnung absehbar, dass die Frist verlängert oder andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden müssten. In Bezug auf die Dringlichkeit verweist der Regierungsrat schliesslich auf die klare Erwartungshaltung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 71a EnG den Bau alpiner Photovoltaik-Grossanlagen zu erleichtern und innert möglichst kurzer Zeit einen substanziellen Zubau zu ermöglichen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Insoweit ist auch die Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren bzw. des Instanzenzugs von Bedeutung. Ob das für die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ausreicht, kann letztlich offenbleiben, muss sich das Dringlichkeitsrecht doch zusätzlich – und eng damit zusammenhängend – als notwendig erweisen für die Einführung übergeordneten Rechts auf kantonaler Ebene.”
Per l'attuazione dell'art. 71a cpv. 3 LEne i Cantoni possono disciplinare a livello cantonale la competenza e il regime procedurale per l'autorizzazione dei grandi impianti fotovoltaici; nella prassi sono state adottate, ad esempio, ordinanze cantonali d'urgenza per garantire una procedura celere e per individuare l'autorità competente al rilascio delle autorizzazioni.
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S.”
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
I cantoni possono disciplinare, nell'ambito della propria ripartizione delle competenze, la competenza cantonale di rilascio delle autorizzazioni prevista dall'art. 71a cpv. 3 LEne; ciò incluÞ la designazione di proprie autorità direttive (p.es. i governatori distrettuali locali) quando le autorità cantonali lo ritengano appropriato per motivi quali la carenza di risorse tecniche o di personale.
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
“Angefochten ist ein Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin betreffend den Neubau einer alpinen Photovoltaik-Grossanlage mit Nebenanlagen. Für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen sieht Art. 71a des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) spezielle Bestimmungen vor insbesondere betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vergütung und das Bewilligungsverfahren. Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerschaft vorliegen muss (Art. 71a Abs. 3 EnG). Für den Kanton Bern regelt die Einführungsverordnung vom 17. Mai 2023 zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG (Art. 1 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Gemäss Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen ist die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Der Entscheid der Leitbehörde nach Art. 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 74 ff. VRPG; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig (Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Das Verwaltungsgericht soll demnach als einzige, mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz urteilen.”
art. 71a LEne è stata introdotta come disposizione federale temporanê e d'urgenza. La norma mira a consentire la realizzazione a breve termine di grandi impianti fotovoltaici, in particolare per progetti già avviati o in fase molto avanzata che devono essere attuati nel più breve tempo possibile.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
“von Nationalrätin Gabriela Suter «Fristverlängerung für ‹Solar-Express›-Fotovoltaikanlagen?»; vgl. auch Abegg/Streiff/Trajkova, Energieanlagen im Konflikt mit dem Natur- und Heimatschutz, Schweizerische Baurechtstagung 2023, S. 51 ff., 70). Das war auch dem Bundesgesetzgeber bewusst. So wurde die Vorlage in der Beratung unter anderem als «extrem befristet» bezeichnet (vgl. AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Die Änderung des EnG zielte auf «bereits initiierte Projekte» ab, die «innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können bzw. auf «Anlagen […], die weit fortgeschritten sind und die man jetzt einfach bauen soll». Die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen sollten helfen, blockierte Projekte wieder voranzutreiben (vgl. AB S 2022 S. 718 und 741 [Voten Rieder und Bundesrätin Sommaruga]; AB N 2022 S. 1700 [Votum Vincenz-Stauffacher]). Für Projekte, welche die knappen Fristen nach Art. 71a EnG nicht einhalten können, sind andere, unbefristete Gesetzesänderungen erlassen worden (vgl. Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien [Änderung des EnG und des Stromversorgungsgesetzes; AS 2024 679], das am”
art. 71a cpv. 6 LEne chiarisÎ che la disposizione transitoria resta applicabile alle istanze che siano messe in pubblicazione entro il 31 dicembre 2025. Per tali istanze la disposizione si appliÊ altresì nei relativi procedimenti di ricorso; il decorso e la durata del procedimento di ricorso non hanno pertanto alcuna incidenza sull'applicabilità della norma transitoria.
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl.”
“11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
Né l'art. 71a LEne né le relative disposizioni di attuazione contenute nell'OEn contengono norme sul procedimento di ricorso cantonale. Il legislatore federale ha rinunciato a impartire ai cantoni direttive in proposito o a conferire loro una competenza regolamentare espressa per il procedimento di impugnazione. Nella misura in cui da ciò deriva che i cantoni stabiliscono autonomamente il grado delle istanze e l'ordinamento procedurale nell'ambito delle loro competenze, il diritto federale non prescrive un iter cantonale a grado unico.
“9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird. Diese zielt darauf ab, die Verfahren für die Planung, den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von grossen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme aus erneuerbaren Energien zu vereinfachen und damit zu beschleunigen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des EnG, in BBl 2023 1602 [nachfolgend: Botschaft Beschleunigungserlass] S. 2 f.). Dafür sieht der Entwurf des Bundesrats für Anlagen von nationalem Interesse namentlich ein kantonales konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor. Um das neue Bundesrecht sofort operabel zu machen, soll den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden, das Verfahren vorübergehend, bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf Verordnungsstufe zu regeln.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
La dichiarata urgenza dell'art. 71a LEne presuppone l'esistenza fattuale di una situazione di carenza energetiÊ (imminente); tale situazione deve essere esposta in modo plausibile e supportata da fatti e da ipotesi cirÊ la prevedibile fornitura di energia elettriÊ. In mancanza di una simile esposizione, lo scopo perseguito dall'art. 71a non può essere sufficiente, ad esempio, a giustificare l'accorciamento del grado di giudizio cantonale.
“So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil betreffend das Reservekraftwerk Birr festgehalten, dass das Vorliegen einer Energiemangellage im Dezember 2022 nicht als erstellt angesehen werden konnte. Das UVEK habe nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen und Annahmen über die voraussichtliche Versorgung mit elektrischer Energie der Bundesrat auf das Vorliegen einer schweren Mangellage geschlossen habe. Eine solche war jedoch Voraussetzung für den Erlass der Betriebsverordnung für das Reservekraftwerk, weshalb sich die Verordnung als rechtswidrig erwies (vgl. BVGer A‑1706/2023 vom 19.2.2024, in ZBl 2024 S. 430 E. 8 mit Kommentar von Andreas Glaser; eine drohende Strommangellage hingegen bejahend etwa Peter Hettich, Rechtliche Massnahmen zur Verhinderung und Bewältigung einer Strom- und Gasmangellage, in ZBl 2022 S. 650 ff., 651 und 653 f.; ebenso AB N 2022 S. 1700 [Votum Vincenz-Stauffacher für die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie]). Wenn aber die drohende Strommangellage als Hintergrund des dringlich erklärten Art. 71a EnG nicht klar vorlag, kann das mit der Bestimmung verfolgte Ziel nicht genügen, um für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene die Verkürzung des kantonalen Instanzenzugs als erforderlich zu erachten. Gleich verhält es sich betreffend die Einräumung der vollen Kognition für das Verwaltungsgericht (vgl. Art. 6 Abs. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen), die Folge des einstufigen Instanzenzugs ist.”
Secondo l'art. 71a cpv. 3 LEne, il Cantone rilascia il permesso di costruire per i grandi impianti fotovoltaici; conseguentemente, le autorità comunali preposte al rilascio dei permessi di costruzione (ad es. nel Cantone di Berna) non sono considerate autorità competenti. I Cantoni devono designare quale autorità cantonale sia competente; se ciò non è regolato, si appliÊ la disciplina sussidiaria dell'art. 9g EnV.
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl.”
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl.”
Disposizioni d'urgenza cantonali e un regolamento procedurale speciale mirano ad accelerare la procedura di autorizzazione per i grandi impianti fotovoltaici ai sensi dell'art. 71a cpv. 3 LEne. In particolare, esse pongono l'accento sulla garanzia del rispetto dei requisiti temporali per l'accesso alle remunerazioni federali e sull'attuazione degli obiettivi di diritto federale volti alla sicurezza dell'approvvigionamento elettrico invernale.
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S.”
Il termine previsto dall'art. 71a cpv. 4 LEne fino al 31 dicembre 2025 genera, secondo le fonti, una notevole pressione temporale: il termine appare rispettabile solo «se gli impianti in questione e i loro collegamenti nonché eventuali potenziamenti della rete possono essere progettati, autorizzati, realizzati e messi in esercizio sotto la massima pressione temporale». In questo contesto, nella discussione si valuta una proroga del termine o un'altra forma di prosecuzione di condizioni favorevoli di sostegno.
“Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Allerdings geht es insofern vorab um wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaften bzw. der Projektantinnen und Projektanten und indirekt des Kantons Bern. Es erscheint zweifelhaft, ob solche allein genügen, um in einer nicht dem Referendum unterstehenden Verordnung des Regierungsrats vom Grundsatz des zweistufigen Instanzenzugs der bernischen Verwaltungsrechtspflege abzuweichen. Im Übrigen wird seit längerem diskutiert, die Frist für die Einmalvergütung zu verlängern oder auf anderem Weg eine Fortsetzung möglichst vorteilhafter Förderbedingungen für alpine Photovoltaikanlagen zu ermöglichen (vgl.”
L'art. 71a LEne è stato introdotto nel 2022 come parte di misure urgenti per garantire a breve termine l'approvvigionamento elettrico. Lo scopo della norma è attenuare temporaneamente le prescrizioni in materia di pianificazione territoriale e di diritto ambientale, al fine di consentire la rapiÚ installazione di impianti fotovoltaici su larga scala (in particolare su arî aperte nelle Alpi) e di poter realizzare in tempi brevi progetti già avviati.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
I criteri tecnici menzionati nel rapporto esplicativo ai sensi dell'art. 71a cpv. 2 LEne (tra gli altri la produzione minima e il criterio di resa invernale) sono presentati nel rapporto come criterio di selezione, il che comporta che i grandi impianti fotovoltaici ai sensi dell'art. 71a LEne siano prevalentemente impianti a terra situati al di fuori delle zone edificabili in arî alpine.
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
Per l'applicabilità delle disposizioni transitorie dell'art. 71a LEne (in particolare del diritto all'indennità una tantum disciplinata dal cpv. 4) è determinante che l'istanza venga esposta al pubblico entro il 31 dicembre 2025. La scadenza o la durata di eventuali procedimenti di ricorso non ostano a ciò e non incidono sul fatto che un progetto possa beneficiare delle condizioni di autorizzazione semplificate ai sensi dell'art. 71a LEne.
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Allerdings geht es insofern vorab um wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaften bzw.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden. Bis dahin sei davon auszugehen gewesen, dass die ordentliche Baubewilligungsbehörde für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein werde. Art. 71a EnG und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen der EnV und der EnFV machten den dringlichen Erlass einführender Bestimmungen nötig. Der Bundesgesetzgeber habe seine klare Absicht ausgedrückt, dass Photovoltaik-Grossprojekte rasch verwirklicht werden und dass solche Anlagen bereits Ende 2025 teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen sollen.”
Le decisioni delle autorità cantonali sull'autorizzazione di grandi impianti fotovoltaici ai sensi dell'art. 71a LEne sono impugnabili mediante ricorso al Tribunale amministrativo cantonale. È ammissibile la censura dell'inadeguatezza.
“0) spezielle Bestimmungen vor insbesondere betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vergütung und das Bewilligungsverfahren. Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerschaft vorliegen muss (Art. 71a Abs. 3 EnG). Für den Kanton Bern regelt die Einführungsverordnung vom 17. Mai 2023 zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG (Art. 1 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Gemäss Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen ist die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Der Entscheid der Leitbehörde nach Art. 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 74 ff. VRPG; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig (Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Das Verwaltungsgericht soll demnach als einzige, mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz urteilen.”
Per l'introduzione a breve termine delle disposizioni di esecuzione (art. 9g EnV), i Cantoni hanno adottato regolamentazioni provvisorie per designare l'autorità cantonale competente al rilascio delle autorizzazioni per grandi impianti fotovoltaici. Tali misure d'urgenza miravano a individuare un'autorità capofila idonê ed efficiente ai sensi dell'art. 71a cpv. 3 LEne e dell'art. 9g EnV quando la determinazione ordinaria delle competenze nel processo legislativo non era possibile nei tempi.
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
l'art. 9g EnV contiene una regolazione sussidiaria per la determinazione dell'autorità competente al rilascio delle autorizzazioni per i grandi impianti fotovoltaici. I Cantoni restano tuttavia liberi di stabilire un ordinamento delle competenze che ritengano appropriato. Per quanto riguarÚ il procedimento relativo ai mezzi di ricorso cantonali, né l'art. 71a LEne né l'EnV contengono disposizioni in proposito; la Confederazione non ha inoltre conferito ai Cantoni alcuna competenza di regolamentazione per questo scopo. Ne consegue che sono possibili diverse disposizioni cantonali in materia di procedura di ricorso.
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
In considerazione dell'art. 71a LEne e delle modifiche della EnV da essa fondate, il Cantone di Berna ha ravvisato la necessità di un rapido adeguamento delle regolamentazioni cantonali in materia di competenze e procedimenti, poiché, secondo il Governo, gli ambiziosi obiettivi temporali fissati dal diritto federale (in parte immissione in rete entro la fine del 2025) non sarebbero realizzabili senza semplificazioni procedurali. Perciò, a Berna sono state adottate disposizioni introduttive urgenti provvisorie sotto forma di un'ordinanza d'urgenza ai sensi dell'art. 88 cpv. 3 KV, al fine di garantire a breve termine certezza del diritto e un'accelerazione del procedimento.
“Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden. Bis dahin sei davon auszugehen gewesen, dass die ordentliche Baubewilligungsbehörde für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein werde. Art. 71a EnG und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen der EnV und der EnFV machten den dringlichen Erlass einführender Bestimmungen nötig. Der Bundesgesetzgeber habe seine klare Absicht ausgedrückt, dass Photovoltaik-Grossprojekte rasch verwirklicht werden und dass solche Anlagen bereits Ende 2025 teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen sollen. Die sehr ehrgeizigen Zeitziele des Bundesgesetzgebers seien im Kanton Bern nicht umsetzbar, ohne dass die Bewilligungszuständigkeit und das Verfahren optimiert würden. Der kantonale Gesetzgeber müsse daher tätig werden, um den mit Art. 71a EnG gesetzten Zielen im Interesse des Kantons Nachachtung zu verschaffen. Erwartungsgemäss würden Baugesuche für Photovoltaik-Grossanlagen ab Sommer oder Herbst 2023 eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte betreffend Zuständigkeits- und Verfahrensfragen Rechtssicherheit bestehen, damit die Gesuchseinreichung nicht behindert werde und die Bewilligungsverfahren so rasch wie möglich voranschreiten könnten. Es bestehe also eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. Für eine Gesetzesänderung sei die Zeit aufgrund der dafür notwendigen Verfahrensschritte zu knapp. Die Anpassungen müssten daher (vorläufig) in der Form einer dringlichen Einführungsverordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erfolgen (Vortrag EV S. 2 f.). Der Bund habe in der EnV eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung festgelegt, um Verzögerungen zu vermeiden, bis die Kantone dafür eine Regelung getroffen hätten. Danach werde die kantonale Bewilligung mangels anderer Zuständigkeit im kantonalen Recht durch die Behörde nach Art. 25 Abs.”
Gli impianti fotovoltaici di grandi dimensioni ai sensi dell'art. 71a cpv. 2 LEne sono, in base ai criteri di produzione ivi previsti, tipicamente considerati come impianti a terra al di fuori delle zone edificabili in arî alpine. L'art. 71a LEne disciplina per tali impianti requisiti autorizzativi semplificati: devono dimostrare il fabbisogno, essere qualificati come di interesse nazionale e come vincolati al sito, e non sono soggetti all'obbligo di pianificazione.
“ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
L'autorizzazione per i grandi impianti fotovoltaici è riservata al Cantone; la procedura per il rilascio del permesso di costruire resta quindi cantonale. I Cantoni devono disciplinare quale autorità cantonale sia competente; se ciò non è previsto, si appliÊ in via sussidiaria la disposizione dell'art. 9g OEn per la determinazione dell'autorità autorizzante competente. La disciplina sussidiaria mira a snellire le procedure, senza impedire ai Cantoni di stabilire un proprio assetto delle competenze.
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl.”
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl.”
LEne art. 71a n. 6 — Il diritto alla remunerazione una tantum sussiste soltanto per gli impianti che, entro il 31.12.2025, immettono in rete almeno il 10% della produzione annua prevista o almeno 10 GWh.
“und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht (Bst. d). In Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV, Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
Per il termine ristretto per il pagamento una tantum e per l’importanza della durata della procedura ai fini dell’attuazione celere dell’art. 71a LEne, possono essere prese in considerazione misure transitorie cantonali o disposizioni provvisorie (p.es. ordinanze d’urgenza); tuttavia la loro necessità deve essere giustificata caso per caso secondo i principi del diritto d’urgenza.
“Provisorische Fassung Votum Schmid S. 3 und Abstimmung S. 4 f.). Angesichts der äusserst knapp bemessenen Frist für die Einmalvergütung war jedenfalls schon bei Erlass der Einführungsverordnung absehbar, dass die Frist verlängert oder andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden müssten. In Bezug auf die Dringlichkeit verweist der Regierungsrat schliesslich auf die klare Erwartungshaltung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 71a EnG den Bau alpiner Photovoltaik-Grossanlagen zu erleichtern und innert möglichst kurzer Zeit einen substanziellen Zubau zu ermöglichen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Insoweit ist auch die Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren bzw. des Instanzenzugs von Bedeutung. Ob das für die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ausreicht, kann letztlich offenbleiben, muss sich das Dringlichkeitsrecht doch zusätzlich – und eng damit zusammenhängend – als notwendig erweisen für die Einführung übergeordneten Rechts auf kantonaler Ebene.”
Ambito di applicazione e requisito d'accesso: l'art. 71a cpv. 4 LEne riguarÚ i grandi impianti fotovoltaici. Il corrispettivo una tantum è subordinato a una soglia di immissione in rete (almeno il 10% della produzione annua prevista o almeno 10 GWh). Disposizione transitoria: l'art. 71a è formulato come disposizione transitoria e resta applicabile alle domanÞ messe in consultazione pubbliÊ entro il 31.12.2025, nonché agli eventuali procedimenti di ricorso.
“und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht (Bst. d). In Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV, Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
I Cantoni possono accelerare la procedura di autorizzazione per gli impianti fotovoltaici su larga scala, ad esempio mediante disposizioni di legge speciali o ordinanze d'urgenza, affinché i progetti possano soddisfare i requisiti temporali per le remunerazioni federali ai sensi dell'art. 71a cpv. 4 LEne.
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden.”
art. 71a LEne ha lo scopo, in via temporanê, di accelerare l'attuazione di progetti fotovoltaici su larga scala già avviati, affinché possano essere realizzati nel più breve tempo possibile.
“von Nationalrätin Gabriela Suter «Fristverlängerung für ‹Solar-Express›-Fotovoltaikanlagen?»; vgl. auch Abegg/Streiff/Trajkova, Energieanlagen im Konflikt mit dem Natur- und Heimatschutz, Schweizerische Baurechtstagung 2023, S. 51 ff., 70). Das war auch dem Bundesgesetzgeber bewusst. So wurde die Vorlage in der Beratung unter anderem als «extrem befristet» bezeichnet (vgl. AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Die Änderung des EnG zielte auf «bereits initiierte Projekte» ab, die «innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können bzw. auf «Anlagen […], die weit fortgeschritten sind und die man jetzt einfach bauen soll». Die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen sollten helfen, blockierte Projekte wieder voranzutreiben (vgl. AB S 2022 S. 718 und 741 [Voten Rieder und Bundesrätin Sommaruga]; AB N 2022 S. 1700 [Votum Vincenz-Stauffacher]). Für Projekte, welche die knappen Fristen nach Art. 71a EnG nicht einhalten können, sind andere, unbefristete Gesetzesänderungen erlassen worden (vgl. Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien [Änderung des EnG und des Stromversorgungsgesetzes; AS 2024 679], das am”
“September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
art. 71a LEne e le disposizioni di attuazione nell'EnV non contengono prescrizioni relative all'ordine dei gradi di giudizio né alla competenza nel procedimento di ricorso cantonale. Ai Cantoni rimane pertanto un corrispondente margine di manovra. L'art. 88 cpv. 3 KV non dovrebbe attribuire al Consiglio di Stato il potere di disciplinare tali margini cantonali mediante ordinanza.
“Nach dem Gesagten enthalten Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV keine Vorgaben zum Instanzenzug bzw. zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit anderen Worten wird den Kantonen insofern ein Handlungsspielraum belassen. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat gerade nicht die Möglichkeit einräumen, solche Spielräume auf dem Verordnungsweg auszuschöpfen.”
“Nach dem Gesagten enthalten Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV keine Vorgaben zum Instanzenzug bzw. zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit anderen Worten wird den Kantonen insofern ein Handlungsspielraum belassen. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat gerade nicht die Möglichkeit einräumen, solche Spielräume auf dem Verordnungsweg auszuschöpfen.”
“Nach dem Gesagten enthalten Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV keine Vorgaben zum Instanzenzug bzw. zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit anderen Worten wird den Kantonen insofern ein Handlungsspielraum belassen. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat gerade nicht die Möglichkeit einräumen, solche Spielräume auf dem Verordnungsweg auszuschöpfen.”