RU 2007 3425 ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
20 commentaries
Per gli operatori a cui, prima dell'entrata in vigore, era stata garantita una remunerazione (provvedimento positivo), le esclusioni dal sistema di remunerazione per l'immissione in rete ai sensi dell'art. 19 cpv. 4 LEne non si applicano; le restanti disposizioni della nuova legge sull'energia si applicano tuttavia a tali operatori.
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
art. 72 LEne garantisÎ alle titolari di un provvedimento positivo una protezione transitoria rispetto alle novità che il legislatore ha definito «inasprimenti sostanziali». Il legislatore ha fissato concretamente in art. 72 quali esclusioni non si applicano a questa categoria; con ciò persegue, secondo le fonti citate, lo scopo di tutelare la fiducia fondata, la certezza della pianificazione e l'obbligo di buona feÞ.
“Für diese Fälle werde der Bundesrat Ausnahmen von der sofortigen Geltung des neuen Rechts vorsehen. Weiter führte der Bundesrat bezüglich der Kategorie von Anlagenbetreiberinnen, zu denen die Beschwerdeführerin gehört, aus, mit dem positiven Bescheid sei bei den Betreiberinnen ein gewisses Vertrauen begründet worden. Sie seien angemessen zu schützen, weshalb die wesentlichen Verschärfungen für sie nicht gälten (Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, 7696). Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Gesetzgeber die Anlagenbetreiberinnen mit einem positiven Entscheid vor einschneidenden Änderungen schützen wollte: Betreiberinnen mit positivem Bescheid wollte der Gesetzgeber vor den "wesentlichen Verschärfungen" schützen, um damit dem Gebot von Treu und Glauben nachzukommen und eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 72 EnG bereits vorgegeben, welche Änderungen er für welche Kategorien von Betreiberinnen als "einschneidend" und welche Verschärfungen für Betreiberinnen mit einem positiven Entscheid er als wesentlich ansieht. So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind.”
“Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Umstände der Vergütung für die Verwertung von problematischen Holzabfällen nicht beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Die Verwertung von problematischen Holzabfällen sei kostenintensiv und habe erhebliche Mehrinvestitionen in die Anlage zum Schutz der Umwelt insbesondere aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung erfordert. Die erhöhten Anforderungen bei der Verwertung dieser Art von Holzabfällen führten zu höheren Betriebs- und Entsorgungskosten. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage sei sie auf den vollen Vergütungssatz angewiesen. Art. 72 Abs. 2 EnG zeige, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die wesentlichen Verschärfungen des neuen Rechts nicht gelten würden, wenn wie bei ihr ein positiver Bescheid vorliege. Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte.”
art. 72 cpv. 3 LEne si appliÊ ai gestori con provvedimento di iscrizione nella lista d'attesa. In aggiunta, l'art. 72 cpv. 4 LEne preveÞ un'eccezione per i soggetti aventi diritto ai sensi dell'art. 19 LEne con provvedimento di iscrizione nella lista d'attesa fino al 31 luglio 2013. Inoltre, l'art. 104 OPEn precisa, per i grandi impianti fotovoltaici, il diritto di scelta: termine fino al 30 giugno 2018; se il diritto di scelta non viene esercitato nei termini, l'iscrizione è considerata domanÚ di contributo una tantum; è possibile una successiva conversione al contributo una tantum.
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
La Corte federale appliÊ l'art. 72 cpv. 3 LEne in modo che i gestori e i progettisti ai quali, fino all'entrata in vigore, non è stato notificato un provvedimento positivo (in particolare solo un provvedimento di iscrizione nella lista d'attesa), sono soggetti alla nuova normativa, anche se il loro impianto era già in esercizio al momento dell'entrata in vigore.
“Art. 72 Abs. 3 EnG sieht vor, dass für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), das neue Recht gilt, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. In der vorliegenden Angelegenheit erliess die Swissgrid AG am 13. August 2012 einen Wartelistenbescheid. Einen positiven Bescheid erhielt die Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 nicht. Deshalb gelangt in der vorliegenden Angelegenheit im Grundsatz das neue Recht zur Anwendung.”
“kW. Damit gilt sie als grosse Anlage gemäss Art. 7 Abs. 1 EnFV. Der Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 3 EnFV, der lediglich grosse Photovoltaikanlagen erfasst, ist im Grundsatz eröffnet. Überdies ist vorab festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 72 Abs. 3 EnG eine Übergangsregelung in das Energiegesetz aufgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
L'art. 72 cpv. 4 LEne richieÞ che i gestori interessati siano, ai sensi dell'art. 19 LEne, autorizzati a partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione in rete. Se tale autorizzazione manÊ — in particolare perché l'iscrizione, a seguito del mancato esercizio del diritto di opzione entro il 30 giugno 2018, è considerata, conformemente alla disposizione transitoria dell'art. 104 cpv. 3 OPEn, come domanÚ di indennità una tantum — il gestore è escluso dal sistema di remunerazione per l'immissione in rete e l'art. 72 cpv. 4 LEne non trova applicazione.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
L'art. 72 cpv. 4 LEne presuppone che la persona interessata sia, ai sensi dell'art. 19 LEne, autorizzata a partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione in rete. In assenza di tale autorizzazione, l'art. 72 cpv. 4 LEne non è applicabile. Secondo la giurisprudenza citata, il mancato diritto sussiste in particolare quando la titolare ha richiesto la remunerazione una tantum ovvero quando la sua iscrizione ai sensi dell'art. 104 cpv. 3 OPEn è considerata domanÚ di remunerazione una tantum (perché non è stato esercitato il diritto di scelta).
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
Citazione: LEne art. 72 n. 14 Nei procedimenti pendenti in cui, prima dell'entrata in vigore, sia stato assicurato un provvedimento (positivo), in linê di principio si appliÊ la nuova Legge federale sull'energia; tuttavia l'art. 72 cpv. 2 LEne escluÞ determinate novità per tali operatori, pertanto è applicabile il diritto transitorio.
“Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier interessierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsgesuchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3).”
“Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab (vgl. Urteile 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Swissgrid AG erliess den strittigen Widerrufsbescheid vom 13. Oktober 2017 zwar noch unter der Geltung des alten Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der alten Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017). Aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 25 Abs. 1 aEnG und Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes indes noch über die positiven Bescheide. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind die übergangsrechtlichen Bestimmungen für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit daher einschlägig (vgl. E. 2.1 i.f. des angefochtenen Urteils). Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. a-c EnG). Daher gelangt im Folgenden grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung, wobei auf die relevanten Bestimmungen des alten Energiegesetzes und der alten Energieverordnung in den Fassungen vom 1. Januar 2017 der Verständlichkeit halber Bezug genommen wird.”
Per gli impianti fotovoltaici ricompresi nell'art. 72 cpv. 4 LEne si applicano le disposizioni speciali previste nell'OPEn o nel suo allegato in materia di definizione degli impianti, di categorie di impianto e di calcolo della remunerazione. Se applicabili, vanno altresì osservati il diritto di opzione previsto dall'art. 8 OPEn e le precisazioni contenute nell'art. 104 OPEn.
“EnFV ab. Nach dieser (neurechtlichen) Bestimmung gelten bei Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang”
“Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
LEne art. 72 n. 12 Ai gestori di impianti che, all'entrata in vigore della LEne revisionata, percepivano già una remunerazione secondo il vecchio diritto, restano salvi i relativi diritti alla remunerazione; la fonte sottolinê ciò in particolare con riguardo alla durata e all'entità della remunerazione. Per l'esercizio corrente si appliÊ inveÎ il nuovo diritto; il Consiglio federale può prevedere disposizioni transitorie derogatorie per ragioni di tutela di interessi meritevoli di protezione dei gestori.
“Es stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) erlassen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten haben, diese weiterhin zu (vor allem hinsichtlich Vergütungsdauer und -höhe; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7696 [nachfolgend: Botschaft EnG]). Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1 EnG). Eine entsprechende abweichende Regelung für Biomasseanlagen mit Holzschnitzeln wurde nicht erlassen (vgl. Anhang”
Riferimento: LEne art. 72 n. 11 Ai sensi dell'art. 72 cpv. 4 LEne, gli esercenti ai quali è stato notificato un avviso di inserimento in lista d'attesa entro il 31 luglio 2013 possono partecipare al sistema di remunerazione dell'energia immessa, anche se il loro impianto è stato messo in servizio prima del 1º gennaio 2013.
“Dies gilt namentlich für die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach Art. 19 EnG berechtigte Person handelt. Diese Berechtigung ist vorliegend zu Recht nicht umstritten: Die Beschwerdeführerin betreibt eine (grosse) Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mehr als 100 kW (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV und Art. 13 EnFV) und hat das Wahlrecht gemäss Art. 8 EnFV am 9. April 2018 innert Frist ausgeübt (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 6.5). Sie betreibt zwar keine Neuanlage gemäss neuem Recht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 EnG). Der Gesetzgeber wollte indes verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Deshalb können gemäss Art. 72 Abs. 4 EnG die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Der Beschwerdeführerin, die ihre Anlage bereits am 28. November 2012 in Betrieb genommen hat, steht demnach die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem offen.”
“Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
L'art. 72 LEne contiene disposizioni transitorie specifiche per il sistema di remunerazione per l'immissione in rete, applicabili alle fattispecie sorte sotto il diritto previgente. Nella misura in cui l'art. 72 stabilisÎ regole, queste, rispetto alle disposizioni transitorie generali e alle norme sull'ordinamento applicabile alle domanÞ di aiuti finanziari/compensi ai sensi dell'art. 36 LSu, si subordinano in via cautelativa o le prevalgono, a seconÚ dei casi.
“Die materielle Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses, ausser das anwendbare Recht sehe eine andere übergangsrechtliche Regelung vor (vgl. statt vieler BGE 139 II 263 E. 6). Am 1. Januar 2018 trat das neue Energiegesetz in Kraft. Gleichzeitig löste die neue Energieförderungsverordnung die altrechte Energieverordnung ab. Art. 72 EnG enthält Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem. Diese Bestimmungen gehen nicht nur der genannten, allgemeinen Regel vor, sondern auch den Regeln bezüglich des anwendbaren Rechts für Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach Art. 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1; vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG).”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen.”
Per gli impianti a biomassa a cippato di legno il Consiglio federale non ha adottato alcuna disposizione transitoria derogatoria ai sensi dell'art. 72 cpv. 1 LEne; di conseguenza non esistono disposizioni specifiche di tutela o di deroga per tali impianti.
“Es stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) erlassen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten haben, diese weiterhin zu (vor allem hinsichtlich Vergütungsdauer und -höhe; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7696 [nachfolgend: Botschaft EnG]). Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1 EnG). Eine entsprechende abweichende Regelung für Biomasseanlagen mit Holzschnitzeln wurde nicht erlassen (vgl. Anhang”
“Zunächst ist zu klären, welche Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die EnFV erlassen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten, diese weiterhin zu (vor allem hinsichtlich Vergütungsdauer und -höhe; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7696). Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1 EnG). Eine entsprechende abweichende Regelung für Biomasseanlagen mit Holzschnitzeln wurde nicht erlassen (vgl. Anhang”
Per i gestori che hanno ottenuto una decisione favorevole, in linê di principio è applicabile la nuova LEne. L'art. 72 cpv. 2 LEne escluÞ in particolare per tali gestori determinate regole di esclusione dal sistema di remunerazione per l'immissione in rete (cfr. art. 19 cpv. 4 LEne); le restanti disposizioni della nuova LEne trovano applicazione.
“Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier interessierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsgesuchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3).”
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
L'art. 72 cpv. 2 LEne non comporta un'esclusione generale del nuovo diritto per i titolari di provvedimenti favorevoli; piuttosto, sono soltanto singole novità della LEne a non essere applicabili. Per le questioni residue si appliÊ, in linê di principio, il nuovo diritto.
“Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier interessierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsgesuchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3).”
“Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab (vgl. Urteile 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Swissgrid AG erliess den strittigen Widerrufsbescheid vom 13. Oktober 2017 zwar noch unter der Geltung des alten Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der alten Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017). Aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 25 Abs. 1 aEnG und Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes indes noch über die positiven Bescheide. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind die übergangsrechtlichen Bestimmungen für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit daher einschlägig (vgl. E. 2.1 i.f. des angefochtenen Urteils). Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. a-c EnG). Daher gelangt im Folgenden grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung, wobei auf die relevanten Bestimmungen des alten Energiegesetzes und der alten Energieverordnung in den Fassungen vom 1. Januar 2017 der Verständlichkeit halber Bezug genommen wird.”
Riferimento: LEne art. 72 n. 6 I gestori che, ai sensi del diritto previgente, hanno ricevuto soltanto un provvisorio provvedimento favorevole, non possono invocare il precedente tasso di remunerazione. La prassi e l'interpretazione al punto E. 5.1.3 della decisione citata mostrano che il legislatore non ha previsto per questa categoria una tutela continuativa del livello della remunerazione.
“Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. e EnG). Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine intertemporalrechtliche Regelung bezüglich Vergütungshöhe für die Kategorie der Betreiberinnen nur mit positivem Bescheid verzichtet hat. Schliesslich ist dem einschlägigen Verordnungsrecht keine hier relevante Übergangsbestimmung zu entnehmen (vgl. Art. 102 ff. und Ziff. 9 Anhang”
art. 72 cpv. 2 LEne elenÊ in via definitiva quali innovazioni non si applicano ai gestori in possesso di un provvedimento favorevole. Una tutela che vaÚ oltre questo elenco — in particolare per la conservazione del tasso di remunerazione — non risulta da art. 72 cpv. 2 LEne. Secondo il diritto previgente il provvedimento favorevole conteneva espressamente soltanto un «tasso di remunerazione provvisorio»; art. 72 cpv. 2 LEne non riconosÎ diritti transitori separati in relazione all'entità di tale tasso.
“Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 72 EnG bereits vorgegeben, welche Änderungen er für welche Kategorien von Betreiberinnen als "einschneidend" und welche Verschärfungen für Betreiberinnen mit einem positiven Entscheid er als wesentlich ansieht. So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art.”
art. 72 cpv. 2 LEne fa sì che determinati inasprimenti non si applichino agli operatori ai quali era stata garantita una remunerazione prima dell'entrata in vigore. L'ordinanza non escluÞ l'impiego di rifiuti legnosi problematici, ma preveÞ il dimezzamento del tasso di remunerazione. Un provvedimento favorevole che non regoli esplicitamente la questione dell'impiego di rifiuti legnosi problematici non fonÚ, secondo la decisione menzionata, un'aspettativa legittima in merito al loro utilizzo.
“Die Vorinstanz führt aus, auf den 1. Januar 2018 seien das neue Energiegesetz und die dazugehörenden Verordnungen in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin habe beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits einen positiven Bescheid gehabt, ihre Anlage sei aber noch nicht in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen gewesen. Bestimmte Verschärfungen des neuen Gesetzes gälten für sie deshalb gemäss Art. 72 Abs. 2 EnG nicht. Zu beachten sei zudem, dass die Verordnungsbestimmungen die Verwendung von problematischen Holzabfällen nicht ausschliesse, sondern nur festlege, dass der Vergütungssatz halbiert werde. Zur Frage des Vergütungssatzes würden sich die Übergangsbestimmungen nicht äussern. Insgesamt gelte somit das neue Recht, einzige Ausnahme stellten die in den Art. 72 Abs. 2 Bst. a-c EnG genannten Verschärfungen dar. Die Vorinstanz führt weiter aus, das BFE sei davon ausgegangen, dass es sich bei problematischen Holzabfällen um Siedlungsabfälle im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung und damit um nicht zugelassene Biomasse nach der altrechtlichen Energieverordnung handle. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb unter dem alten Recht ihren Vergütungsanspruch verloren. Insofern stelle die neue Verordnungsbestimmung eine Besserstellung dar. Der positive Bescheid könne nicht als Vertrauensgrundlage betreffend Verwendung von problematischen Holzabfällen dienen, da er sich mit dieser Frage nicht befasst und keine diesbezüglichen Zusicherungen gemacht habe.”
I gestori muniti di un provvedimento positivo non sono in generale esentati dalle disposizioni del nuovo diritto. L'art. 72 cpv. 2 LEne stabilisÎ concretamente da quali esclusioni (p. es. determinate installazioni o tipi di biomassa) tali gestori sono esentati; non risulta alcuna ulteriore deroga di carattere generale. Per quanto riguarÚ l'entità della tarifú di rimunerazione, l'art. 72 cpv. 2 LEne non preveÞ alcuna deroga per i gestori con provvedimento positivo; la tarifú indicata nel provvedimento positivo è infatti qualificata nel relativo provvedimento come «provvisoria» e non va pertanto intesa come una protezione di transizione complessiva dell'ammontare della remunerazione.
“So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. e EnG). Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine intertemporalrechtliche Regelung bezüglich Vergütungshöhe für die Kategorie der Betreiberinnen nur mit positivem Bescheid verzichtet hat. Schliesslich ist dem einschlägigen Verordnungsrecht keine hier relevante Übergangsbestimmung zu entnehmen (vgl. Art. 102 ff. und Ziff. 9 Anhang”
“Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 72 EnG bereits vorgegeben, welche Änderungen er für welche Kategorien von Betreiberinnen als "einschneidend" und welche Verschärfungen für Betreiberinnen mit einem positiven Entscheid er als wesentlich ansieht. So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art.”
“So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. e EnG). Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine intertemporalrechtliche Regelung bezüglich Vergütungshöhe für die Kategorie der Betreiberinnen nur mit positivem Bescheid verzichtet hat. Schliesslich ist dem einschlägigen Verordnungsrecht keine hier relevante Übergangsbestimmung zu entnehmen (vgl. Art. 102 ff. und Ziff. 9 Anhang”
art. 72 cpv. 4 LEne presuppone che la titolare sia, ai sensi dell'art. 19 LEne, autorizzata a partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione. In mancanza di tale autorizzazione — in particolare perché la titolare ha presentato domanÚ per una remunerazione una tantum — l'art. 72 cpv. 4 LEne non si appliÊ. Per la domanÚ di remunerazione una tantum si appliÊ, in via transitoria, l'art. 104 cpv. 3 EnFV.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30.”
“3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30.”
LEne art. 72 n. 1 Per l'esercizio in corso il nuovo diritto si appliÊ anche qualora, dopo l'entrata in vigore, vengano convertiti in elettricità ulteriori vettori energetici o tipologie di gas (p.es. gas di depurazione). Il Tribunale federale precisa che una remunerazione anteriore per elettricità già prodotta, in tale caso, non è determinante; le disposizioni del nuovo diritto (p.es. l'ordinanza per la promozione dell'energia) sono applicabili.
“Gemäss Art. 72 Abs. 1 EnG steht den Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (vgl. Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017]), diese zwar weiterhin zu, während für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Die Beschwerdegegnerin erhält seit dem Jahr 2009 eine Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus Biogas, das durch die Vergärung von landwirtschaftlichen Biomasseabfällen gewonnen wird (vgl. Bst. A. hiervor). Dieser Umstand ist für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, allerdings nicht massgebend, da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts, zusätzlich zum Biogas auch Klärgas verstromen möchte. Es ist demnach ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich unter der Geltung des neuen Rechts ereignet hat, weshalb unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Bestimmungen der Energieförderungsverordnung vorliegend einschlägig sind.”