Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). Rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF il 22 feb. 2024 (art. 58 cpv. 1 LParl;RS 171.10 ). ↩
Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili (RU 2024 679;FF 2021 1666). Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 26 set. 2025, in vigore dal 1° apr. 2026 (RU 2026 99;FF 2023 1602). ↩
Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
RS 734.7 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
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I gestori di rete possono stabilire la remunerazione per l'immissione nell'ambito della LEne stessa; perciò le tarifþ variano regionalmente. L'art. 15 cpv. 3 lett. a LEne fissa tuttavia un livello minimo, imponendo che la remunerazione sia orientata ai costi di approvvigionamento evitati dal gestore di rete per elettricità equivalente. In pratiÊ, l'impresa elettriÊ concessionaria si trova spesso di fronte a singoli produttori privati (p. es. impianti unifamiliari); pertanto la remunerazione verosimilmente non viene negoziata su un mercato bilaterale, ma è stabilita dal gestore di rete – nel rispetto delle prescrizioni minime –.
“Die mittels Photovoltaikanlagen produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Elektrizität haben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 lit. a EnG; vgl. § 23 KEnG), soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 EnG). Jeder Netzbetreiber bzw. jedes Elektrizitätswerk kann die Vergütung im Rahmen des EnG selbst festlegen, weshalb die Tarife der Vergütung unterschiedlich sind (vgl. https://www.vese.ch/pvtarif/, besucht am 13.6.2022). Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG legt jedoch ein Minimum fest. Die Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich im Streitfall nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG). Im Übrigen sind die Parteien im Rahmen der Rechtsordnung theoretisch frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten wollen. Faktisch stehen sich jedoch regelmässig zwei sehr unterschiedliche Parteien gegenüber: Das konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der einen und der auf dem Einfamilienhausdach produzierende Solarstromproduzent auf der anderen Seite. Mutmasslich wird die Vergütung damit nicht auf dem Markt ausgehandelt, sondern – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vom Netzbetreiber vorgegeben.”
“Die mittels Photovoltaikanlagen produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Elektrizität haben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 lit. a EnG; vgl. § 23 KEnG), soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 EnG). Jeder Netzbetreiber bzw. jedes Elektrizitätswerk kann die Vergütung im Rahmen des EnG selbst festlegen, weshalb die Tarife der Vergütung unterschiedlich sind (vgl. https://www.vese.ch/pvtarif/, besucht am 13.6.2022). Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG legt jedoch ein Minimum fest. Die Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich im Streitfall nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG). Im Übrigen sind die Parteien im Rahmen der Rechtsordnung theoretisch frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten wollen. Faktisch stehen sich jedoch regelmässig zwei sehr unterschiedliche Parteien gegenüber: Das konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der einen und der auf dem Einfamilienhausdach produzierende Solarstromproduzent auf der anderen Seite. Mutmasslich wird die Vergütung damit nicht auf dem Markt ausgehandelt, sondern – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vom Netzbetreiber vorgegeben.”
art. 15 LEne garantisÎ ai piccoli produttori, in via sussidiaria, un acquirente e una remunerazione adeguata. La norma mira a creare un «porto sicuro» per i produttori con una produzione relativamente ridotta e opera principalmente come strumento di protezione rispetto alla loro spesso più debole posizione negoziale nei confronti dei fornitori di energia; non è concepita principalmente come strumento di incentivazione.
“Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl.”
“15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist.”
Citazione: LEne art. 15 n. 6 L'art. 15 cpv. 3 LEne fissa un livello minimo per la remunerazione per l'immissione; in base a tale disposizione la remunerazione è commisurata ai costi evitati dal gestore della rete per l'approvvigionamento di elettricità equivalente. Nell'ambito dell'ordinamento le parti possono disciplinare diversamente la remunerazione. A causa della posizione tipicamente squilibrata tra il gestore della rete e il piccolo produttore, la remunerazione presumibilmente non viene sempre negoziata sul mercato, ma spesso — nel rispetto delle disposizioni minime dell'art. 15 cpv. 3 LEne — è stabilita dal gestore della rete.
“Die mittels Photovoltaikanlagen produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Elektrizität haben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 lit. a EnG; vgl. § 23 KEnG), soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 EnG). Jeder Netzbetreiber bzw. jedes Elektrizitätswerk kann die Vergütung im Rahmen des EnG selbst festlegen, weshalb die Tarife der Vergütung unterschiedlich sind (vgl. https://www.vese.ch/pvtarif/, besucht am 13.6.2022). Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG legt jedoch ein Minimum fest. Die Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich im Streitfall nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG). Im Übrigen sind die Parteien im Rahmen der Rechtsordnung theoretisch frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten wollen. Faktisch stehen sich jedoch regelmässig zwei sehr unterschiedliche Parteien gegenüber: Das konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der einen und der auf dem Einfamilienhausdach produzierende Solarstromproduzent auf der anderen Seite. Mutmasslich wird die Vergütung damit nicht auf dem Markt ausgehandelt, sondern – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vom Netzbetreiber vorgegeben.”
LEne art. 15 n. 5 La remunerazione per la riconsegna serve principalmente come meccanismo di protezione sussidiario, ovvero come «porto sicuro» per i produttori di minori dimensioni e, secondo la finalità della legge, non è concepita come un sistema di remunerazione dell'immissione assimilabile a un regime di incentivazione.
“15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist.”
“15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist. Falls bei Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers berücksichtigt werden und jene Gestehungskosten über dem Marktpreis liegen, könnten die dezentralen Produzenten im betreffenden Netzgebiet von einer höheren Rückliefervergütung profitieren. Im Gegenzug müsste jedoch der Netzbetreiber für die Preisdifferenz zum Markt aufkommen, zumindest soweit er nicht seine Kosten den grundversorgten Endverbrauchern seines Netzgebietes überwälzen kann. Liegen die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers hingegen unter dem Marktpreis und würden diese berücksichtigt, erhielten die dezentralen Produzenten im betreffenden Netzgebiet dementsprechend nur eine tiefere Rückliefervergütung.”
La remunerazione per la restituzione ai sensi dell'art. 15 LEne persegue prioritariamente una funzione di tutela per i produttori con una produzione relativamente ridotta; non è concepita come strumento di sostegno ai sensi del sistema delle tarifþ d'immissione.
“15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist.”
“Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl.”
Nei procedimenti ai sensi dell'art. 15 LEne la controversia nella causa citata si è limitata alla questione se i costi di produzione dovessero essere inclusi. La domanÚ sostanziale della resistente chiedeva in particolare l'inclusione dei costi di produzione nella determinazione della remunerazione per la reimmissione; altre censure non sono state esposte in modo sostanziale.
“..) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde. Aus der Begründung des Gesuchs vom 4. Juni 2020 wird ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdegegnerin - übereinstimmend mit ihrem materiellen Rechtsbegehren - nur den fehlenden Einbezug der Gestehungskosten beanstandete. Andere Rügen wurden von ihr nicht substantiiert vorgebracht, auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung. Die Streitigkeit, welche die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz zum Entscheid nach Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 EnG vorlegte, beschränkte sich somit auf die Forderung, dass die Gestehungskosten einzubeziehen seien bei der Bemessung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar”
art. 15 LEne ha lo scopo, in particolare, di garantire ai produttori con una produzione relativamente ridotta un compenso minimo, istituendo nei confronti dei gestori di rete un obbligo di acquisto e un obbligo di remunerazione adeguata. Con ciò si intendono migliorare le condizioni quadro per la produzione — in particolare da energie rinnovabili — e attenuare la posizione negoziale tipicamente più debole di tali produttori.
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Gestehungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art.”
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Gestehungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde.”
LEne art. 15 n. 1 art. 15 ha lo scopo di garantire ai produttori con una produzione relativamente ridotta un compenso minimo nei confronti delle imprese di fornitura di energia elettriÊ e di assicurare che ottengano un acquirente che remuneri adeguatamente l'energia fornita.
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Gestehungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde.”