14 commentaries
Riferimento: LEne art. 22 n. 14 La definizione dei dettagli del sistema di tarifú di immissione nonché la determinazione dei costi di produzione per tecnologia di produzione, categoria e classe di potenza sono delegate al Consiglio federale. Il Consiglio federale ha regolato tali dettagli nell'OPEn e nella aEnV; per gli impianti a biomassa sono previste disposizioni specifiche.
“Die Regelung der Einzelheiten - beispielsweise zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV beziehungsweise aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
“Die Regelung der Einzelheiten - z.B. zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV bzw. aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
art. 22 cpv. 3 LEne, secondo il testo, non costituisÎ una delega normativa più ampia al Consiglio federale. La disposizione si limita alla competenza costituzionale di esecuzione; pertanto il Consiglio federale può emanare ordinanze di esecuzione/attuazione, ma non tarifþ di remunerazione che sostituiscano la legge.
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
La disposizione regolamentare che preveÞ che, nel caso del recupero di rifiuti lignei problematici, venga corrisposta solo la metà della tarifú di rimborso è stata giustificata con il fatto che, ai sensi dell'art. 32 cpv. 1 LPAmb, il titolare dei rifiuti sostiene i costi di smaltimento e che i costi di recupero sono parzialmente coperti dagli oneri di smaltimento; inoltre la determinazione è stata evidentemente effettuata anche tenendo conto del principio sancito dall'art. 22 LEne di orientare il rimborso ai costi di produzione degli impianti di riferimento. Perciò il Tribunale amministrativo non ha ritenuto la norma regolamentare né incostituzionale né contraria alla legge.
“Die Beschwerdeführerin habe sich nicht sicher sein können, welche Vergütungssätze bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Verwertung von problematischen Holzabfällen angewendet würden. Sie habe aufgrund der Mitteilung des BFE vom 9. August 2017 vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung im Gegenteil gar nicht damit rechnen können, dass sie bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen überhaupt eine Vergütung erhalte. Der Bundesrat vollziehe das Energiegesetz und lege gemäss Art. 22 Abs. 3 EnG die Ansätze für die Einspeisevergütung fest. Diese Delegation auf Gesetzesstufe sei zulässig. Der Verordnungsgeber habe bestimmt, dass bei der Verwendung von problematischen Holzabfällen der halbe Vergütungssatz bezahlt werde. Dies werde damit begründet, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung trage und die Kosten der Verwertung der problematischen Holzabfälle zumindest teilweise durch die "Gebühren" für die Entsorgung der Abfälle gedeckt seien. Gemäss Art. 22 EnG orientiere sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Vergütungssätze für Anlagen, die problematische Holzabfälle verwendeten, an diesen Prinzipien orientiert habe. Die Verordnungsbestimmung sei weder verfassungs- noch gesetzeswidrig.”
La remunerazione è determinata in modo schematico sui costi di produzione degli impianti di riferimento; i costi di produzione individuali non sono presi in considerazione. Diversamente dalla precedente remunerazione d’immissione a copertura dei costi, non si persegue una copertura integrale dei costi. Nella prassi e nel messaggio del Consiglio federale come soglia orientativa inferiore si indiÊ di norma un valore pari a cirÊ l’80% dei costi di produzione.
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E.”
“Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nunmehr zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.3; vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Erläuterungen, November 2017, S. 1, nachfolgend: Erläuterungen zur EnFV).”
Riferimento: LEne art. 22 n. 10 Applicando l'art. 22 cpv. 1 LEne va osservato che gli impianti a biomassa che, oltre alla produzione di elettricità, generano calore aziendale tramite un circuito separato di olio termico non possono essere svantaggiati rispetto agli impianti destinati esclusivamente alla produzione di elettricità senza una base giuridiÊ. Tale utilizzazione del calore aziendale è stata riconosciuta nei materiali e nella giurisprudenza citata come meritevole di sostegno.
“Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. E. 6.6 hiervor). Beizupflichten ist der Vorinstanz zwar dahingehend, dass das EnG darauf abzielt, effiziente Anlagen zu fördern (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Der Wirkungsgrad der Energieanlage ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da für die Erfüllung der Mindestanforderungen die genutzte Wärme (ab ORC) gemessen wird (vgl. Beschwerdebeilage 5, Antwort der Swissgrid AG, E-Mail vom 12. August 2016). Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Zielsetzung des Energiegesetzes. Das EnG verfolgt den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG). Nach der Botschaft des Bundesrates soll mit dem sukzessiven Wegfall der Elektrizität aus Kernkraft die Nutzung der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion im Zentrum stehen. Dazu gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die Biomasse (inkl. Holz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7658 f.). Es findet sich in den Materialien jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Energieanlage die mit demselben Kessel für einen separaten Thermoöl-Kreislauf auch Wärme produziert, welche nicht für die Stromproduktion benötigt wird, nicht förderungswürdig wäre.”
Citazione: LEne art. 22 n. 9 Gli impianti di riferimento non possono, senza una base giuridiÊ, svantaggiare sistematicamente gli impianti che, oltre alla produzione di energia elettriÊ, producono anche calore di esercizio (ad es. mediante un circuito separato di olio termico).
“Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. E. 6.6 hiervor). Beizupflichten ist der Vorinstanz zwar dahingehend, dass das EnG darauf abzielt, effiziente Anlagen zu fördern (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Der Wirkungsgrad der Energieanlage ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da für die Erfüllung der Mindestanforderungen die genutzte Wärme (ab ORC) gemessen wird (vgl. Beschwerdebeilage 5, Antwort der Swissgrid AG, E-Mail vom 12. August 2016). Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Zielsetzung des Energiegesetzes. Das EnG verfolgt den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG). Nach der Botschaft des Bundesrates soll mit dem sukzessiven Wegfall der Elektrizität aus Kernkraft die Nutzung der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion im Zentrum stehen. Dazu gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die Biomasse (inkl. Holz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7658 f.). Es findet sich in den Materialien jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Energieanlage die mit demselben Kessel für einen separaten Thermoöl-Kreislauf auch Wärme produziert, welche nicht für die Stromproduktion benötigt wird, nicht förderungswürdig wäre.”
art. 22 cpv. 3 LEne delega alla Confederazione la determinazione delle disposizioni di esecuzione relative al sistema di remunerazione delle immissioni. Il Consiglio federale ha esercitato tale competenza nell'OPEn ovvero nella aEnV. Nella fissazione delle tarifþ di remunerazione, secondo la giurisprudenza l'autorità regolamentare ha tentato di orientarsi ai costi di produzione rilevanti al momento dell'entrata in esercizio degli impianti di riferimento. Una fissazione differenziata delle tarifþ (ad esempio una tarifú ridotta in caso di utilizzo di scarti di legno problematici) è stata giustificata con riferimento ai costi di smaltimento ovvero alle disposizioni della Legge sulla protezione dell'ambiente, e nella giurisprudenza citata non è stata ritenuta manifestamente incostituzionale o contraria alla legge.
“Die Regelung der Einzelheiten - beispielsweise zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV beziehungsweise aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
“Die Vorinstanz führt weiter aus, das BFE sei davon ausgegangen, dass es sich bei problematischen Holzabfällen um Siedlungsabfälle im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung und damit um nicht zugelassene Biomasse nach der altrechtlichen Energieverordnung handle. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb unter dem alten Recht ihren Vergütungsanspruch verloren. Insofern stelle die neue Verordnungsbestimmung eine Besserstellung dar. Der positive Bescheid könne nicht als Vertrauensgrundlage betreffend Verwendung von problematischen Holzabfällen dienen, da er sich mit dieser Frage nicht befasst und keine diesbezüglichen Zusicherungen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht sicher sein können, welche Vergütungssätze bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Verwertung von problematischen Holzabfällen angewendet würden. Sie habe aufgrund der Mitteilung des BFE vom 9. August 2017 vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung im Gegenteil gar nicht damit rechnen können, dass sie bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen überhaupt eine Vergütung erhalte. Der Bundesrat vollziehe das Energiegesetz und lege gemäss Art. 22 Abs. 3 EnG die Ansätze für die Einspeisevergütung fest. Diese Delegation auf Gesetzesstufe sei zulässig. Der Verordnungsgeber habe bestimmt, dass bei der Verwendung von problematischen Holzabfällen der halbe Vergütungssatz bezahlt werde. Dies werde damit begründet, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung trage und die Kosten der Verwertung der problematischen Holzabfälle zumindest teilweise durch die "Gebühren" für die Entsorgung der Abfälle gedeckt seien. Gemäss Art. 22 EnG orientiere sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Vergütungssätze für Anlagen, die problematische Holzabfälle verwendeten, an diesen Prinzipien orientiert habe. Die Verordnungsbestimmung sei weder verfassungs- noch gesetzeswidrig.”
Citazione: LEne art. 22 n. 7 La remunerazione avviene in modo schematico sulla base dei costi di produzione degli impianti di riferimento; circostanze individuali, in particolare i reali costi di produzione di singoli impianti, non vengono prese in considerazione.
“Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.3; vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Erläuterungen, November 2017, S. 1, nachfolgend: Erläuterungen zur EnFV).”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
Riferimento: LEne art. 22 n. 6 La remunerazione è determinata in modo schematico in base ai costi di produzione degli impianti di riferimento; i costi di produzione effettivi del singolo impianto non sono presi in considerazione.
“Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.3; vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Erläuterungen, November 2017, S. 1, nachfolgend: Erläuterungen zur EnFV).”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E.”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
Il sistema di remunerazione per l'immissione introdotto dall'art. 22 cpv. 1 LEne ha sostituito la precedente remunerazione per l'immissione a copertura dei costi; la remunerazione non deve dunque più essere necessariamente a copertura dei costi, ma deve orientarsi ai costi di produzione rilevanti degli impianti di riferimento al momento dell'entrata in servizio.
“September 2016 (EnG; SR 730.0), die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., 6871; 2017 6889 ff., 6918; 2017 7031 ff., 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff., 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; BBl 2013 7625 f.; vgl. auch Urteile 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3.1; 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_821/ 2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2).”
“0), die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871; 2017 6889 ff., S. 6918; 2017 7031 ff., S. 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff. [nachfolgend: Botschaft EnG], S. 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteile 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2).”
“September 2016, die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871; 2017 6889 ff., S. 6918; 2017 7031 ff., S. 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff. [nachfolgend: Botschaft EnG], S. 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2). Zudem führte der Gesetzgeber in Art. 24 f. EnG für Photovoltaikanlagen Investitionsbeiträge in Form von Einmalvergütungenein. Damit beabsichtigte er, Photovoltaik-Kleinanlagen, bei denen der rentable Betrieb nicht im Vordergrund steht, durch einmalige Investitionshilfen in der Höhe von maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen zu fördern (vgl. Botschaft EnG, S. 7626; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 EnG).”
Nell'interpretazione e nell'applicazione dell'art. 22 cpv. 1 LEne va considerato che il legislatore non intendeva esercitare effetti deterrenti nei confronti degli impianti a biomassa e mirava alla promozione sostanziale delle energie rinnovabili nazionali (compreso il legno).
“Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse. Der Vergütungssatz soll sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG).”
La remunerazione è determinata schematicamente in base ai costi di produzione degli impianti di riferimento; i costi di produzione individuali dei singoli impianti non vengono presi in considerazione. (LEne art. 22 n. 3)
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
Nel caso di circuiti di olio termico separati, il consumo di elettricità che serve esclusivamente alla produzione interna separata di calore e non è collegato alla produzione di energia elettriÊ non deve essere dedotto come consumo proprio dalla produzione lorÚ. La motivazione del Tribunale amministrativo federale (BVGer) sostiene che una detrazione di tali consumi svantaggerebbe, senza una giustificazione obiettiva, gli impianti che, oltre alla produzione di energia elettriÊ, coprono un fabbisogno termico separato rispetto agli impianti destinati esclusivamente alla produzione elettriÊ; non è ravvisabile alcun effetto sinergico con la produzione elettriÊ. Di conseguenza, nell'ambito dell'art. 22 cpv. 1 LEne non sussiste un motivo giuridico evidente che osti alla deduzione di tali consumi specifici.
“Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. E. 6.6 hiervor). Beizupflichten ist der Vorinstanz zwar dahingehend, dass das EnG darauf abzielt, effiziente Anlagen zu fördern (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Der Wirkungsgrad der Energieanlage ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da für die Erfüllung der Mindestanforderungen die genutzte Wärme (ab ORC) gemessen wird (vgl. Beschwerdebeilage 5, Antwort der Swissgrid AG, E-Mail vom 12. August 2016). Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Zielsetzung des Energiegesetzes. Das EnG verfolgt den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG). Nach der Botschaft des Bundesrates soll mit dem sukzessiven Wegfall der Elektrizität aus Kernkraft die Nutzung der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion im Zentrum stehen. Dazu gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die Biomasse (inkl. Holz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7658 f.). Es findet sich in den Materialien jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Energieanlage die mit demselben Kessel für einen separaten Thermoöl-Kreislauf auch Wärme produziert, welche nicht für die Stromproduktion benötigt wird, nicht förderungswürdig wäre.”
LEne art. 22 n. 1 — Il messaggio indiÊ come regola pratiÊ che i tassi di remunerazione, di norma, non dovrebbero essere inferiori all'80% dei costi di produzione degli impianti di riferimento.
“Inhaltlich setzt Art. 22 EnG bezüglich der Festlegung der Vergütungssätze zwei Leitplanken: Erstens hat sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen zu orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG). Dazu führt die Botschaft aus, als Faustregel sollten in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (BBl 2013 7561, 7675). Zweitens legt Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG fest, dass bei den Vergütungssätzen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu unterscheiden ist.”
“Inhaltlich setzt Art. 22 EnG bezüglich der Festlegung der Vergütungssätze zwei Leitplanken: Erstens hat sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen zu orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG). Dazu führt die Botschaft aus, als Faustregel sollten in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (BBl 2013 7561, 7675). Zweitens legt Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG fest, dass bei den Vergütungssätzen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu unterscheiden ist.”
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