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La delega al Consiglio di Stato va intesa, secondo la lettera di riferimento, come autorizzazione all'emanazione di ordinanze di esecuzione (disposizioni di attuazione) e non all'emanazione di ordinanze sostitutive di legge. L'art. 41 LEne impone l'emanazione di disposizioni di attuazione; inoltre, le norme di delega previste espressamente in singoli articoli sono contrarie a un'ordinanza generale sostitutiva della legge. Ne consegue che l'art. 41 LEne richieÞ esclusivamente l'emanazione di ordinanze di esecuzione.
“§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert.”
“§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert.”
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