Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 1° ott. 2021, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 729;FF 2021 1314,1316). ↩
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Secondo la giurisprudenza, l'intesa prevista dall'art. 62 cpv. 2 LEne va intesa come strumento di coordinamento e non come un consenso sostanziale del cantone. Un'intesa di questo tipo non priva l'UFAM della competenza ad adottare provvedimenti; l'esercizio del potere decisionale dell'UFAM non è subordinato all'approvazione del cantone.
“Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
LEne art. 62 n. 12 L'intesa ha lo scopo di coordinare e di armonizzare i contenuti con il Cantone interessato (in particolare per l'armonizzazione della valutazione del diritto all'indennizzo) e di garantire l'assenso dell'autorità federale competente in materia. Se sussistono i presupposti per un indennizzo, l'Ufficio federale dell'ambiente (UFAM) garantisÎ l'indennizzo e ne fissa l'ammontare presunto.
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“Das BAFU führt in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, es habe dem Kanton Wallis am 22. März 2021 einen Entwurf der Verfügung zur Abstimmung gemäss Art. 30 EnV zugestellt. Das Erfordernis des Einvernehmens nach Art. 62 Abs. 2 EnG bezwecke nicht eine Beschränkung der Verfügungskompetenz des BAFU. Vielmehr diene es der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche in der ganzen Schweiz. Ausserdem werde dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 62 Abs. 2 EnG, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen könne. Eine Anwendung von Art. 44 Abs. 3 BV falle im Übrigen ausser Betracht, da keine direkte Streitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vorliege.”
LEne art. 62 n. 11 La disposizione impiega l'espressione «di regola entro 6 mesi dal ricevimento della domanda» e fissa così un arco temporale consueto/vincolante per la decisione. Tale formulazione segnala che si tratta di un valore di riferimento per la durata dell'istruttoria, non di un termine di decadenza assolutamente rigido e senza eccezioni.
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
L'intesa del cantone interessato prevista all'art. 62 cpv. 2 LEne, secondo la giurisprudenza, non costituisÎ un requisito formale di approvazione né una condizione di ammissione o un presupposto processuale; non ostacola la competenza a emanare provvedimenti dell'UFAM. L'UFAM può dunque emanare un provvedimento di indennizzo anche se non è stata raggiunta un'intesa con il cantone.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
L'UFAM deciÞ d'intesa con il cantone interessato sull'indennizzo ai sensi dell'art. 34 LEne; la versione in vigore dal 1.1.2023 precisa inoltre che ciò dovrebbe, di regola, avvenire entro 6 mesi dal ricevimento della domanÚ. La giurisprudenza osserva che l'UFAM deve coordinare la propria valutazione con l'autorità cantonale (cfr. art. 30 cpv. 1 OEn).
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
La disposizione dell'art. 62 cpv. 2 LEne corrisponÞ alla regola di competenza formale che è stata ripresa dall'art. 15a bis aLEne; il contenuto materiale è stato trasferito nell'art. 34 LEne. L'evoluzione della formulazione è documentata; dal 1° gennaio 2023 l'art. 62 cpv. 2 LEne contiene la formulazione integrativa del termine «di norma entro 6 mesi dal ricevimento della domanda».
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Rispetto alla versione precedente (art. 15a e ss. LEne), l'art. 62 cpv. 2 LEne trasferisÎ la decisione sull'indennizzo all'UFAM: inveÎ di prevedere che la società nazionale di rete rimborsi integralmente i costi al concessionario dopo averne preso atto e di concerto con l'UFAM e il cantone, ora è l'UFAM che, di concerto con il cantone interessato, deciÞ sull'indennizzo. In tal modo la precedente disposizione esplicita che prevedeva l'audizione del concessionario è stata eliminata e non è più previsto l'obbligo di un rimborso automatico e integrale dei costi.
“Aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Fassung (Art. 15a bis aEnG) und der heute in Kraft stehenden Fassung (Art. 62 Abs. 2 EnG) ist eine wesentliche Änderung ersichtlich. Während Art. 15a bis aEnG verlangt, dass die nationale Netzgesellschaft "dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton" die vollständigen Kosten erstattet, sieht Art. 62 Abs. 2 EnG dagegen vor, dass das BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung" entscheidet. Soweit die Vorinstanz erwägt, die beiden Bestimmungen würden sich, soweit relevant, nicht unterscheiden, ist ihr daher nicht zu folgen (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).”
“Aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Fassung (Art. 15a bis aEnG) und der heute in Kraft stehenden Fassung (Art. 62 Abs. 2 EnG) ist eine wesentliche Änderung ersichtlich. Während Art. 15a bis aEnG verlangt, dass die nationale Netzgesellschaft "dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton" die vollständigen Kosten erstattet, sieht Art. 62 Abs. 2 EnG dagegen vor, dass das BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung" entscheidet. Soweit die Vorinstanz erwägt, die beiden Bestimmungen würden sich, soweit relevant, nicht unterscheiden, ist ihr daher nicht zu folgen (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).”
art. 62 cpv. 2 LEne contiene la regola di competenza (contenuto formale-giuridico) relativa all'indennizzo ai sensi dell'art. 34 LEne. La disposizione è entrata in vigore il 1.1.2018; è stata successivamente revisionata (con effetto dal 1.1.2023).
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
«di comune accordo» va interpretato teleologicamente nel senso che concerne il rapporto giuridico tra Confederazione e cantone interessato e non limita la competenza di emanare provvedimenti dell'UFAM. Se il consenso del cantone fosse richiesto, ciò comprometterebbe il termine di sei mesi e il principio di accelerazione sanciti nell'art. 62 cpv. 2 LEne. Se non si raggiunge un accordo, il cantone può far valere eventuali controversie nei confronti della Confederazione mediante trattativa o mediazione (art. 44 cpv. 3 Cost.) o, se del caso, mediante ricorso al Tribunale federale.
“In teleologischer Hinsicht ist fraglich, welcher Sinn dem unbestimmten Rechtsbegriff "im Einvernehmen" zuzumessen ist. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.”
“In teleologischer Hinsicht ist fraglich, welcher Sinn dem unbestimmten Rechtsbegriff "im Einvernehmen" zuzumessen ist. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.”
Il tenore letterale dell'art. 62 cpv. 2 LEne non è del tutto chiaro nella misura in cui non disciplina il caso di disaccordo tra Cantone e Confederazione. Dal tenore letterale risulta inveÎ chiaramente che l'UFAM, di regola, deve adottare un provvedimento entro sei mesi dal ricevimento della domanÚ.
“Der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 EnG ist insofern nicht eindeutig, als er zur Konstellation einer Uneinigkeit zwischen Kanton und Bund keine Aussage macht. Klar aus dem Wortlaut geht dagegen hervor, dass das BAFU in der Regel innert sechs Monaten nach Gesuchseingang zu verfügen hat.”
Il termine «intesa» usato dalla legge ai sensi dell'art. 62 cpv. 2 LEne non costituisÎ un requisito formale di consenso né una condizione processuale di ammissibilità. La mancanza di tale intesa non comporta che tra Confederazione e Cantone si instauri automaticamente una controversia ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 Cost., che darebbe avvio a procedure di negoziazione o mediazione.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
Secondo l'art. 62 cpv. 3 LEne l'istanza precedente deciÞ altresì sulle richieste di informazioni o di divulgazione e sulle pretese di remunerazione ai sensi dell'art. 15 LEne. Nel caso di specie la controparte chiedeva la comunicazione del criterio di determinazione della remunerazione per la riconsegna nonché il pagamento di tale remunerazione includendo i costi di produzione. L'aggiunta 'in conformità alle disposizioni legislative e regolamentari vigenti' è stata ritenuta un mero rinvio al diritto già applicabile, privo di autonoma rilevanza. Non sono state presentate richieste in via eventuale.
“Gemäss Art. 62 Abs. 3 EnG entscheidet die Vorinstanz bei Streitigkeiten aufgrund des Art. 15 EnG. Die Beschwerdegegnerin beantragte vor der Vorinstanz in ihrem Gesuch vom 4. Juni 2020 zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die Bemessung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) offenzulegen (Antrag 1). Des Weiteren forderte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 3 EnG entscheidet die Vorinstanz bei Streitigkeiten aufgrund des Art. 15 EnG. Die Beschwerdegegnerin beantragte vor der Vorinstanz in ihrem Gesuch vom 4. Juni 2020 zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die Bemessung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) offenzulegen (Antrag 1). Des Weiteren forderte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde.”
L'intesa richiesta dall'art. 62 cpv. 2 LEne è finalizzata al coordinamento con il Cantone interessato e a garantire un trattamento uniforme delle domanÞ su tutto il territorio svizzero. Non ha lo scopo di limitare la competenza dell'UFAM al punto che quest'ultimo possa emanare un provvedimento impugnabile solo con il consenso del Cantone.
“Das BAFU führt in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, es habe dem Kanton Wallis am 22. März 2021 einen Entwurf der Verfügung zur Abstimmung gemäss Art. 30 EnV zugestellt. Das Erfordernis des Einvernehmens nach Art. 62 Abs. 2 EnG bezwecke nicht eine Beschränkung der Verfügungskompetenz des BAFU. Vielmehr diene es der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche in der ganzen Schweiz. Ausserdem werde dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 62 Abs. 2 EnG, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen könne. Eine Anwendung von Art. 44 Abs. 3 BV falle im Übrigen ausser Betracht, da keine direkte Streitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vorliege.”
“Das BAFU führt in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, es habe dem Kanton Wallis am 22. März 2021 einen Entwurf der Verfügung zur Abstimmung gemäss Art. 30 EnV zugestellt. Das Erfordernis des Einvernehmens nach Art. 62 Abs. 2 EnG bezwecke nicht eine Beschränkung der Verfügungskompetenz des BAFU. Vielmehr diene es der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche in der ganzen Schweiz. Ausserdem werde dadurch das Einverständnis der Bundefachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 62 Abs. 2 EnG, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen könne. Eine Anwendung von Art. 44 Abs. 3 BV falle im Übrigen ausser Betracht, da keine direkte Streitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vorliege.”
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