RS 721.100 ↩
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37 commentaries
LPAc art. 37 n. 37 In caso di opere di protezione spondale o di rettifiÊ, il decorso naturale del corso d'acqua deve essere conservato o ripristinato nella misura del possibile. I corsi d'acqua e la loro fascia di pertinenza devono essere concepiti in modo da poter servire da habitat per una fauna e una flora diversificate, da preservare per quanto possibile le interazioni tra acque superficiali e sotterranî e da permettere lo sviluppo di una vegetazione ripariale adeguata al sito.
“2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
“Vorab ist festzulegen, was unter dem "natürlichen Verlauf" gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu verstehen ist und inwieweit dieser natürliche Verlauf in einem Wasserbauprojekt umzusetzen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 WBG erfordert (Hochwasserschutz). Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbelangt, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der natürliche Verlauf des Gewässers bei Verbauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Per la valutazione se un intervento di difesa delle rive sia necessario per prevenire una perdita sproporzionata di superficie agricola utile, nella decisione citata si è proceduto, secondo la prassi, ritenendo che l'erosione debba raggiungere fino a 3 m dal margine dello spazio delle acque. Tale affermazione riguarÚ la soglia concreta richiesta per una «perdita notevole» in relazione all'ammissibilità di opere di difesa delle rive ai sensi dell'art. 37 LPAc.
“Beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage nach Art. 41c Abs. 1 GSchV, sondern um eine, die dem privaten Interesse des Beschwerdeführers dienen soll. Da es sich um eine Verbauung eines Fliessgewässers handelt wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten dies erfordern würde (Art. 37 GSchG). Eine Ausnahme könnte nur erteilt werden, wenn die Massnahmen gegen die natürliche Erosion des A.________bachufers für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich wären (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Dass die Verbauung des Ufers zum Schutz vor Hochwasser oder zum Schutz von Menschen gemacht werden musste, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und geht auch nicht aus den eingeholten Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der zuständigen Behörden hervor. Daher ist noch zu prüfen, ob die Bachverbauung mit Natursteinen zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. Dies ist jedoch zu verneinen. Der Gewässerabstand beträgt 14 m gemessen ab Böschungsoberkante. Ein erheblicher Verlust von landwirtschaftlichem Land würde praxisgemäss nur vorliegen, wenn die Erosion bis 3 m an den Rand des Gewässerraums heranreichen würde, also ab Böschungsoberkante 11 Meter Land wegerodiert würde.”
Secondo l'opinione esposta in dottrina e giurisprudenza, una copertura si ritiene sussistente solo se dall'opera o dall'impianto collocato sopra il corso d'acqua è prevedibile una compromissione dei beni tutelati indicati all'art. 37 cpv. 2 LPAc. Rilevanti sono in particolare le alterazioni della funzione di connettività ecologiÊ del corso d'acqua o gli effetti negativi sulla vegetazione riparia (ad es. per ombreggiamento che riduÎ la luÎ, il calore o le precipitazioni). La normativa preveÞ per le coperture regole sostanzialmente restrittive.
“In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art.”
“Der Bundesrat führte aus, dass Gewässer infolge von Eindolungen dem Wasserhaushalt eines Gebietes entzogen würden, Wechselwirkungen zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser verschwänden, und mikroklimatische Einflüsse dahinfielen. Die Selbstreinigungskraft eingedolter Wasserläufe sei äusserst gering; eingedolte Abschnitte zerschnitten einen Gewässerlauf und würden beispielsweise eine tierische Wanderung vom Unter- zum Oberlauf unterbinden. In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art.”
“In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art.”
Le misure contro l'erosione naturale delle rive sono ammesse in via eccezionale ai sensi dell'art. 37 cpv. 1 LPAc, ad esempio se servono alla protezione dalle piene o se sono necessarie per prevenire una perdita sproporzionata di superficie agricola coltivabile. In linê di principio l'erosione naturale delle rive nello spazio di pertinenza del corso d'acqua deve essere tollerata; le erosioni che non si estendono a meno di tre metri dal margine dello spazio di pertinenza sono di regola considerate proporzionate.
“Laut Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Die Verbauung oder Korrektur von Gewässern ist nach Art. 37 Abs. 1 GSchG nur zulässig, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert. Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers können ausnahmsweise bewilligt werden, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Das Gewässer soll sich im Gewässerraum dynamisch entwickeln können. Daher ist die natürliche Erosion des Ufers zu tolerieren, sofern dadurch der Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor Hochwasser nicht beeinträchtigt wird. Nach Art. 41c Abs. 5 GSchV ist es aber zulässig, Massnahmen gegen die natürliche Erosion des Gewässerufers zu treffen, wenn dies zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. Eine Erosion, die nicht näher als drei Meter an den Rand des Gewässerraums reicht, ist in der Regel verhältnismässig und somit zu tolerieren, weil sich bei einer solchen Ufererosion im überwiegenden Teil des Landwirtschaftsgebiets keine über den Rand des Gewässerraums hinausgehenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ergeben.”
Interventi di sistemazione o la rettifiÊ dei corsi d'acqua possono essere, ad esempio, ammessi per la protezione delle persone o di beni materiali di rilievo (protezione dalle piene ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 WBG). Nella misura in cui, ai sensi dell'art. 37 cpv. 2 LPAc, deve essere fatto riferimento a un corso d'acqua rettificato, il suo decorso naturale va mantenuto o ripristinato nella misura possibile; corsi d'acqua e rive devono essere concepiti in modo da costituire un habitat per una variegata fauna e flora e da preservare, per quanto possibile, le interazioni tra le acque superficiali e quelle sotterranî.
“Vorab ist festzulegen, was unter dem "natürlichen Verlauf" gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu verstehen ist und inwieweit dieser natürliche Verlauf in einem Wasserbauprojekt umzusetzen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 WBG erfordert (Hochwasserschutz). Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbelangt, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der natürliche Verlauf des Gewässers bei Verbauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Citazione: LPAc art. 37 n. 32 In caso di interventi si deve dare priorità alla conservazione o al ripristino del corso naturale dei corsi d'acqua. Se necessario, va altresì mantenuta la capacità di deflusso. Gli habitat esistenti devono essere tutelati e, ove previsto, devono essere creati nuovi habitat di carattere naturale. Questi principi sono ulteriormente concretizzati nel diritto cantonale.
“Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 WBG). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; in überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Art. 4 Abs. 2 und 3 WBG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 und 3 GSchG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Die bundesrechtlichen Grundsätze werden im luzernischen Wasserbaugesetz weiter konkretisiert. Nach dem kantonalen Wasserbaugesetz wird der Hochwasserschutz gewährleistet durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 kWBG). Nach § 2 Abs. 2 kWBG sind die Gewässer so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 GSchG). Insbesondere ist darauf zu achten, dass bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a kWBG) und der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird (lit. b). Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer Gewässer durch Renaturierung (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 sind die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sodann gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei, den Boden haushälterisch zu nutzen (lit. a), Landschaften und Ortsbilder zu schonen (lit. b), bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen (lit. c), den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern (lit. d), die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen (lit.”
“Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 WBG). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; in überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Art. 4 Abs. 2 und 3 WBG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 und 3 GSchG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Die bundesrechtlichen Grundsätze werden im luzernischen Wasserbaugesetz weiter konkretisiert. Nach dem kantonalen Wasserbaugesetz wird der Hochwasserschutz gewährleistet durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 kWBG). Nach § 2 Abs. 2 kWBG sind die Gewässer so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 GSchG). Insbesondere ist darauf zu achten, dass bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a kWBG) und der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird (lit. b). Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer Gewässer durch Renaturierung (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 sind die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sodann gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei, den Boden haushälterisch zu nutzen (lit. a), Landschaften und Ortsbilder zu schonen (lit. b), bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen (lit. c), den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern (lit. d), die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen (lit.”
Misure esclusivamente di rimboschimento o di valorizzazione ecologiÊ nel sito non costituiscono, nel presente contesto, di per sé un miglioramento sufficiente ai sensi dell'art. 37 cpv. 2 LPAc e non possono compensare una restrizione dello spazio delle acque. Analogamente, il ripristino a uno stato precedentemente autorizzato (2006) non costituisÎ un miglioramento, bensì soltanto un ripristino.
“den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art.”
“den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
Secondo la giurisprudenza, le eccezioni ai sensi dell'art. 37 cpv. 3 LPAc sono ammesse soltanto in arî effettivamente edificate. Un nucleo periferico (esempio: nucleo H.) evidentemente non soddisú tale criterio; in tali casi le eccezioni non sono ammesse e restano applicabili i requisiti fondamentali menzionati nella fonte.
“eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenau- genscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fragli- chen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht da- von auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften.”
Riferimento: LPAc art. 37 n. 29 Nel progetto della Reuss l'Ufficio federale dell'ambiente (UFAM) è stato coinvolto nello sviluppo del progetto e ha potuto partecipare attivamente alle relative riunioni di progetto. Inoltre, i rapporti tecnici della precedente istanza corrispondono alla raccomandazione dell'UFAM «Perizia specialistiÊ sullo spazio fluviale per grandi corsi d'acqua».
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Reussprojekt hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG genügt. Auch das BAFU hält zu dieser Thematik fest, dass sich die Renaturierung an der Reuss am ursprünglichen Flusslauf orientiere (Art. 4 WBG und Art. 37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Reussprojekt hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG genügt. Auch das BAFU hält zu dieser Thematik fest, dass sich die Renaturierung an der Reuss am ursprünglichen Flusslauf orientiere (Art. 4 WBG und Art. 37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste.”
Citazione: LPAc art. 37 n. 28 Nel procedimento è stato richiamato l'interesse per arî rilevanti ai fini della protezione della natura (tra l'altro un sito di deposizione degli anfibi e una torbiera bassa di importanza nazionale); i ricorrenti chiedevano, tra l'altro, un ampliamento in tali ambiti. Il Tribunale ha ritenuto infondata l'eccezione secondo cui il progetto violerebbe l'art. 37 cpv. 2 LPAc per il tratto della Reuss presso Perlen.
“Weitere Anpassungen erscheinen deshalb nicht notwendig. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Strömungslenkung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche die Linienführung der Reuss wiederherstellen soll (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG; vgl. E. 5.2). Demzufolge ist die Rüge, das vorliegende Wasserbauprojekt verletze die Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, auch betreffend den Reussabschnitt bei Perlen unbegründet. 5.3.2.7. Dem Projektplan zum Verbesserungsvorschlag 3 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Gebiet Root Allmend (Abschnitt Nr. 8 und 9) eine Aufweitung im Bereich der Sportplätze sowie unterhalb, im Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung verlangen. Der Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung deckt sich grösstenteils mit demjenigen des Flachmoors. Das Flachmoor Unterallmend Perlen ist ebenfalls von nationaler Bedeutung. Im technischen Bericht”
“Weitere Anpassungen erscheinen deshalb nicht notwendig. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Strömungslenkung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche die Linienführung der Reuss wiederherstellen soll (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG; vgl. E. 5.2). Demzufolge ist die Rüge, das vorliegende Wasserbauprojekt verletze die Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, auch betreffend den Reussabschnitt bei Perlen unbegründet. 5.3.2.7. Dem Projektplan zum Verbesserungsvorschlag 3 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Gebiet Root Allmend (Abschnitt Nr. 8 und 9) eine Aufweitung im Bereich der Sportplätze sowie unterhalb, im Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung verlangen. Der Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung deckt sich grösstenteils mit demjenigen des Flachmoors. Das Flachmoor Unterallmend Perlen ist ebenfalls von nationaler Bedeutung. Im technischen Bericht”
LPAc art. 37 n. 27 Opere di regimazione o rettifiche dei corsi d'acqua sono ammesse soltanto se servono a proteggere persone o beni materiali di rilievo; in tal caso il naturale andamento del corso d'acqua deve essere mantenuto o, per quanto possibile, ripristinato.
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19.”
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a-c GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG; bGS 741.1) vor, dass für die Schutzziele die Vorschriften und Richtlinien des Bundes wegleitend sind. Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind (Art. 7 Abs. 3 WBauG).”
Nelle opere di consolidamento delle rive e nelle riconfigurazioni occorre verificare se gradinate, scale e analoghi elementi ricreativi nello spazio delle acque impediscano l’insediamento di una vegetazione ripariale adeguata al sito e mettano così in discussione il miglioramento del corso d’acqua richiesto dall’art. 37 cpv. 1 lett. c LPAc nonché i requisiti di cui al cpv. 2 lett. a e c. Inoltre va chiarito se tali elementi siano soggetti ad autorizzazione in quanto impianti ricreativi nello spazio delle acque; se così fosse, il fatto che svolgano contemporaneamente una funzione di protezione della riva non è di ostacolo.
“Dem BAFU ist zuzustimmen, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Ufersicherung zweifelhaft erscheint, ob die gewählte Lösung eine Verbesserung des Gewässers i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG bewirkt bzw. den Anforderungen von Abs. 2 lit. a und c entspricht. Der Sitzsockel der Ufermauer, die kompakten Sitzreihen aus Steinquadern und die neuen Treppenabgänge verhindern das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation (lit. c). Zudem fördern sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die nach lit. a angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Sitzreihen und die sie erschliessenden Treppenabgänge als Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig sind. Wäre dies zu bejahen, kann es keine Rolle spielen, dass sie auch die Funktion der Ufersicherung übernehmen.”
“Dem BAFU ist zuzustimmen, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Ufersicherung zweifelhaft erscheint, ob die gewählte Lösung eine Verbesserung des Gewässers i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG bewirkt bzw. den Anforderungen von Abs. 2 lit. a und c entspricht. Der Sitzsockel der Ufermauer, die kompakten Sitzreihen aus Steinquadern und die neuen Treppenabgänge verhindern das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation (lit. c). Zudem fördern sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die nach lit. a angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Sitzreihen und die sie erschliessenden Treppenabgänge als Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig sind. Wäre dies zu bejahen, kann es keine Rolle spielen, dass sie auch die Funktion der Ufersicherung übernehmen.”
“Dem BAFU ist zuzustimmen, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Ufersicherung zweifelhaft erscheint, ob die gewählte Lösung eine Verbesserung des Gewässers i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG bewirkt bzw. den Anforderungen von Abs. 2 lit. a und c entspricht. Der Sitzsockel der Ufermauer, die kompakten Sitzreihen aus Steinquadern und die neuen Treppenabgänge verhindern das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation (lit. c). Zudem fördern sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die nach lit. a angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Sitzreihen und die sie erschliessenden Treppenabgänge als Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig sind. Wäre dies zu bejahen, kann es keine Rolle spielen, dass sie auch die Funktion der Ufersicherung übernehmen.”
Condizioni di spazio e di quota ristrette, nonché l'impossibilità pratiÊ di ripristinare il corso storico del torrente, possono, ai sensi dell'art. 37 cpv. 2 LPAc, giustificare il mantenimento del corso d'acqua nell'ubicazione esistente per motivi di pianificazione.
“Was schliesslich die (Platz- und Höhen-)Verhältnisse im revitalisierten Ab- schnitt 3 (südlich des C.-Wegs) angeht, ist Folgendes relevant: Zwar be- steht, wie bereits erwähnt, im dortigen Bereich des Zusammenflusses des H.- und des C.-Bachs im Vergleich zum C.-Weg ein Niveauunterschied von ca. 3 m. Auch dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass – zwecks Ge- währleistung flacher Böschungen – eine Verbreiterung des Gewässerraums R2.2020.00154 Seite 22 anzustreben wäre. Die dortigen Platzverhältnisse sind eng bzw. werden aufseiten der Parzelle Kat.-Nr. 5 durch das bestehende Gebäude Vers.- Nr. 2 begrenzt. Der natürliche Verlauf des H.-Bachs ist im Bereich der heu- tigen Eindolung entlang der Grundstücksgrenze (Kat.-Nrn. 4 und 5) anzu- nehmen. Der natürliche (historische) Verlauf des C.-Bachs ist viel weiter östlich, im Bereich des Gebäudes Vers.-Nr. 1, zu verorten (GIS-Browser; Kartierung Historische Karte J. Wild; www.gis.zh.ch). Mithin lässt sich letz- terer Verlauf offenkundig nicht mehr wiederherstellen. Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG, wonach der natürliche Verlauf der Gewässer möglichst beizubehalten ist, als sachgerecht, den Verlauf des H.-Bachs an bisheriger Stelle zu belassen. Ein besonderer Bedarf hin- sichtlich einer Quervernetzung ist nicht zu erkennen, zumal westlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 3 sowie der H.-Weg und östlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 1 liegt. Eine – wie sie die Re- kurrierenden vorschlagen – substantielle Verschiebung des Bachlaufs bzw. des Gewässerraums des H.-Bachs nach Osten widerspräche dem Grund- satz, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden (§ 15k HWSchV). Eine Verschiebung des gesamten Bachlaufs bzw. der Gerinnesohle erschiene im Lichte von Art. 37 Abs. 2 GSchG unter planerischen Gesichtspunkten als verfehlt. Dergestalt würde dazu führen, dass der H.-Bach südlich des C.-Wegs (künstlich) nach Osten und anschliessend wiederum (künstlich) zurück nach Westen geleitet werden müsste. Eine solche Gewässerführung ergäbe keinen Sinn.”
“-Bachs ist viel weiter östlich, im Bereich des Gebäudes Vers.-Nr. 1, zu verorten (GIS-Browser; Kartierung Historische Karte J. Wild; www.gis.zh.ch). Mithin lässt sich letz- terer Verlauf offenkundig nicht mehr wiederherstellen. Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG, wonach der natürliche Verlauf der Gewässer möglichst beizubehalten ist, als sachgerecht, den Verlauf des H.-Bachs an bisheriger Stelle zu belassen. Ein besonderer Bedarf hin- sichtlich einer Quervernetzung ist nicht zu erkennen, zumal westlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 3 sowie der H.-Weg und östlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 1 liegt. Eine – wie sie die Re- kurrierenden vorschlagen – substantielle Verschiebung des Bachlaufs bzw. des Gewässerraums des H.-Bachs nach Osten widerspräche dem Grund- satz, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden (§ 15k HWSchV). Eine Verschiebung des gesamten Bachlaufs bzw. der Gerinnesohle erschiene im Lichte von Art. 37 Abs. 2 GSchG unter planerischen Gesichtspunkten als verfehlt. Dergestalt würde dazu führen, dass der H.-Bach südlich des C.-Wegs (künstlich) nach Osten und anschliessend wiederum (künstlich) zurück nach Westen geleitet werden müsste. Eine solche Gewässerführung ergäbe keinen Sinn. Dass im Bereich des Zusammenflusses des H.- und des C.-Bachs – gerade zwecks Vermeidung von Gefahren für Kleinlebewesen – ein Tosbecken er- forderlich wird, ist auf die (wie erwähnt, vorbestehende) Kote des Durch- flusses des H.-Bachs unter dem C.-Weg zurückzuführen. Inwiefern eine Verbreiterung der Gerinnesohle bzw. des Gewässerraums diesbezüglich zu einer Verbesserung führen würde, tun die Rekurrierenden nicht dar.”
LPAc art. 37 n. 24 Le acque e lo spazio delle acque devono essere configurate in modo tale da poter fungere da habitat per una fauna e una flora diversificate e da permettere lo sviluppo di una vegetazione ripariale idonê al sito.
“2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
Qualora si tratti di vegetazione delle rive ai sensi dell'art. 21 LPN, un'autorizzazione al taglio ai sensi dell'art. 22 cpv. 2 LPN è ammissibile solo per misure di protezione delle rive ai sensi dell'art. 37 LPAc; inveÎ, un taglio finalizzato alla realizzazione di un impianto ricreativo non è giustificato. Il fatto che con successive nuove piantagioni adeguate al sito si otterrebbe un miglioramento non giustifiÊ un taglio preliminare, poiché tali piantagioni sono già prescritte dall'art. 37 cpv. 2 LPAc e dall'art. 21 cpv. 2 LPN e potrebbero essere eseguite senza taglio.
“Sofern es sich im fraglichen Uferabschnitt um Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG handelt, kommt eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG daher nur für den Uferschutz i.S.v. Art. 37 GSchG in Betracht, nicht aber für die streitige Freizeitanlage. Diese kann nur realisiert werden, sofern sie keine Ufervegetation beeinträchtigt. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Ufervegetation im Ergebnis, durch die vorgesehene Pflanzung von standortgerechten Gehölzen, verbessert werde, denn diese ist bereits nach Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 21 Abs. 2 NHG geboten und liesse sich auch ohne Rodung der bestehenden Ufervegetation realisieren. Die Sache ist daher zur Prüfung, ob und inwieweit Ufervegetation in Anspruch genommen wird, an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.”
Citazione: LPAc art. 37 n. 22 La giurisdizione inferiore, nel procedimento concreto, ha ritenuto prevalente l'interesse alla conservazione dell'approvvigionamento di acqua potabile e delle acque sotterranî, adeguando di conseguenza la revisione del progetto e dando attuazione alle prescrizioni formulate dall'UFAM.
“Diese Dokumente sind insbesondere betreffend Detaillierungsgrad und Umfang keineswegs gleichwertig, wie die zuvor genannten Fachberichte, auf welche sich die Vorinstanz stützt. Die Beschwerdeführer können denn auch nicht schlüssig aufzeigen, weshalb ihren Urkunden gegenüber den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Fachberichten und Stellungnahmen von Fachbehörden mehr Gewicht beizumessen wäre. Dies leuchtet auch dem Gericht nicht ein. Damit bestehen keine Gründe, von den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der Fachpersonen und Fachbehörden, auf welche sich die Vorinstanz stützt, abzurücken, zumal die beschwerdeführerischen Urkunden gegenüber den vorinstanzlichen Berichten und Stellungnahmen weder auf anderen und umfangreichen Datenerhebungen beruhen noch in den Folgerungen zwingender argumentiert wird. Überdies erweisen sich auch die Verfasser der erwähnten Urkunden hinsichtlich Fachwissen und fachlicher Erfahrung nicht als offensichtlich kompetenter, so dass eine neue Interessenabwägung angebracht wäre. Auch die Dienststelle uwe teilt die Auffassung der Vorinstanz und führt explizit aus, dass die gesetzlichen Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG erfüllt seien. Auch das BAFU beanstandet das Reussprojekt in den hier fraglichen Punkten nicht. Die Vorinstanz hat denn auch alle vom BAFU formulierten Auflagen bezüglich Aufweitung sowie Trink- und Grundwasserschutz im Schiltwald mit der Überarbeitung des Projekts umgesetzt. 5.3.2.6. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Projektverbesserungsvorschlag 2 im Gebiet Perlen (Abschnitt Nr. 8). Dort verlangen die Beschwerdeführer, die Reuss sei ab der Übersetzstelle der Schweizer Armee bis zur Grundwasserschutzzone 2 rechtsseitig auf einer Länge von 1'200 m zu verbreitern, in einem grösseren Bereich bis 120 m. Der Schiessstand in diesem Bereich sei zu verlegen. Auch dort befinden sich jedoch Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale (https://map.geo.lu.ch/gewaesser/schutz, abgerufen am 8.9.2023). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch für diesen Bereich eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen und das Interesse am Erhalt der Trinkwasser-/Grundwasserversorgung als überwiegend gewertet.”
Misure esclusivamente di rimboschimento o di valorizzazione ecologiÊ non costituiscono necessariamente un «miglioramento» ai sensi dell'art. 37 cpv. 2 LPAc. In particolare, un restringimento dell'ambito del corso d'acqua provocato da riempimenti o, connessamente, il pregiudizio di una pianificazione di rivitalizzazione possono compromettere il naturale decorso del corso d'acqua; una tale compromissione non può essere compensata soltanto mediante misure di rimboschimento.
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art.”
LPAc, art. 37 n. 20 Nelle zone edificate sono possibili eccezioni all'obbligo generale di dragaggio; è necessario operare un bilanciamento degli interessi, poiché il principio del dragaggio non si appliÊ in modo incondizionato.
“Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Bestimmungen des GSchG (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 38 GSchG sowie Art. 38a GSchG) klar, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt – und mit ihm adhärent die gleichzeitig vorzunehmende Gewässerraumfestlegung (Art. 41a GSchV) – im Grundsatz die Ausdolung bzw. offene Führung der betroffenen Gewäs- ser (C.-Bach, H.-Bach) vorzusehen hat. Indes gilt der Grundsatz der Ausdolung bzw. der Revitalisierung nicht un- eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Regelung daselbst (Art. 37 Abs. 3 GSchG, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, Art. 41a Abs. 4 GSchV). § 15k Abs. 3 HWSchV verweist – indirekt – auf die dabei vorzu- nehmende Interessenabwägung: Von der Gewässerraumfestlegung (Min- destbreite von 11”
Nell'applicazione dell'art. 37 cpv. 1 LPAc, le misure per la protezione contro le piene e per la rinaturazione devono essere prioritarie; occorre inoltre garantire un impiego economico delle risorse.
“sowie die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten (lit. f). Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen (Abs. 5). Zu beachten ist ferner das Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 37 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nur unter einer der in Art. 37 Abs. 1 lit. a - c GSchG aufgezählten alternativen Grundvoraussetzungen verbaut oder korrigiert werden, namentlich wenn (lit.”
“sowie die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten (lit. f). Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen (Abs. 5). Zu beachten ist ferner das Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 37 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nur unter einer der in Art. 37 Abs. 1 lit. a - c GSchG aufgezählten alternativen Grundvoraussetzungen verbaut oder korrigiert werden, namentlich wenn (lit.”
Interventi edilizi puntuali sui o nei corsi d'acqua, che servono ad altri scopi e non sono destinati alla stabilizzazione, alla modifiÊ o alla deviazione del corso d'acqua (p. es. spalle di ponti, parti di infrastrutture portuali, soglie di misurazione, posti d'attracco, opere per captazione o immissione d'acqua, scale di accesso), non sono considerati opere di sistemazione o di rettifiÊ ai sensi dell'art. 37 LPAc e pertanto non rientrano nei cpv. 1–2 dello stesso.
“Gemäss der Botschaft des Bundesrats (Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl. 1987 II 1061 ff., insbes. S. 1141) sind unter Verbauungen und Korrektionen Eingriffe zu verstehen, die eine Stabilisierung, Veränderung oder Verlegung des Gewässers bewirken. Punktuelle Massnahmen für Bauten an oder in Gewässern, die anderen Zwecken dienen (wie Brückenwiederlager, Teile von Hafenanlagen, Messschwellen, Anlegestellen, Einbauten für Wasserfassungen und Wassereinleitungen) fallen nicht darunter (so auch Urteil 1C_378/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.2; FRITZSCHE, a.a.O., N. 5 und 6 zu Art. 37 GSchG).”
“Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die neuen Treppenabgänge dienten dem Zugang der Öffentlichkeit zum Wasser. Es handelt sich somit um punktuelle bauliche Massnahmen, die nicht die Stabilisierung eines Gewässerbetts bezwecken und daher keine Gewässerverbauung i.S.v. Art. 37 GSchG darstellen. Art. 37 Abs. 1 und 2 GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG sind daher nicht anwendbar.”
Nei progetti di protezione dalle inondazioni può sussistere un conflitto con l'obbligo di conservare o di ripristinare, per quanto possibile, il decorso naturale del corso d'acqua (art. 37 cpv. 2 LPAc). Secondo la decisione citata, nella progettazione e nella realizzazione devono essere considerati, oltre alla protezione dalle inondazioni, anche gli interessi ecologici e le possibilità di ricreazione.
“Anlass für das strittige Wasserbauprojekt war der Hochwasserschutz. Bei der konkreten Projektierung und Umsetzung sollen nebst dem Hochwasserschutz jedoch auch ökologische Interessen und Erholungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden (vgl. Richtplan-Text L3). Die Beschwerdeführer beanstanden das Projekt in verschiedener Hinsicht: Sie machen geltend, das Hochwasserschutzprojekt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Weiter verstosse es gegen Art. 43a GSchG, der Regelungen betreffend den Geschiebehaushalt vorsehe. Zudem seien auch die Anforderungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) nicht erfüllt. Schliesslich bringen sie vor, der geplante Hochwasserschutz sei überdimensioniert.”
Secondo la prassi attuale, la valutazione nell'ambito dell'art. 37 LPAc può orientarsi in misura maggiore a favore della gestione fluviale naturalistiÊ e, così facendo, tenere conto anche di interessi che vanno oltre le mere esigenze tecniche di protezione dalle piene (ad es. l'accesso del pubblico al corso d'acqua).
“In der Baubewilligung wurde entsprechend dem Antrag des TBA die Auflage aufgenommen, dass die Bauherrinnen die Mehrkosten tragen, wenn das Gewässer im öffentlichen Interesse verbaut oder umgestaltet werden sollte oder durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, worin unter diesen Umständen noch ein überwiegendes wasserbaupolizeiliches Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung bestehen könnte. Auch die BVD macht nicht konkret geltend, dass und inwiefern mit dem streitbetroffenen Projekt der Hochwasserschutz beeinträchtigt sei. Sie nimmt nur Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte erneute Stellungnahme des TBA vom 20. Juni 2023, wonach das Bauvorhaben den Gewässerabstand so stark unterschreite, dass eine zukünftige wasserbauliche Tätigkeit «nicht oder nur sehr erschwert» möglich sei (Akten BVD pag. 89). Der Bericht begründet aber nicht, inwiefern entgegen den früheren Beurteilungen des TBA die wasserbauliche Tätigkeit überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Im Bericht wird zudem auch ausgeführt, aus heutiger Sicht, gestützt auf Art. 36a GSchG, aber auch Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100; nachfolgend: eidg. WBG) und Art. 37 GSchG, würde die Abwägung bei der Festlegung der wasserbaulichen Massnahmen wohl deutlich stärker zu Gunsten des naturnahen Wasserbaus gehen und nicht nur die hochwassertechnischen Anforderungen berücksichtigen. Damit werden aber nicht wasserbaupolizeiliche bzw. hochwassertechnische Aspekte angesprochen, sondern andere Anliegen. 4.5.4 Weiter führt die BVD (im Zusammenhang mit Art. 48 WBG) aus, der Standort direkt am Fluss widerspreche dem Interesse der Allgemeinheit an der Zugänglichkeit der Gewässer (angefochtener Entscheid E. 5f). 4.5.4.1 In Literatur und Rechtsprechung wird das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zum Gewässer als Interesse genannt, das im Rahmen von Art. 41c Abs. 1 Bst. a zu berücksichtigen sei (BGE 140 II 437 E. 6, 139 II 470 E. 4.5; BGer 1C_402/2020 vom 25.1.2021 E. 4.1; Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 126; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG). Im vorliegenden Fall ist allerdings die Schüss im Bereich der Bauparzelle durch die Ufermauer abgegrenzt, so dass der Zugang direkt ans Gewässer von vornherein nicht möglich ist.”
Nella ponderazione ai sensi dell'art. 37 cpv. 2 LPAc l'obiettivo della protezione dalle inondazioni — in particolare la protezione degli insediamenti, delle infrastrutture e di altri interessi meritevoli di tutela — può impedire una completa rinaturalizzazione o il ripristino del corso d'acqua storico. La rivitalizzazione va quindi valutata nel contesto dell'obiettivo della protezione dalle inondazioni.
“Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
“37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
“37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
“Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
Riferimento: LPAc art. 37 n. 14 Una piantumazione sostitutiva o nuova prevista non giustifiÊ la rimozione della vegetazione ripariale esistente. Un impianto ricreativo può essere realizzato soltanto se non pregiudiÊ la vegetazione ripariale; la piantumazione prescritta dall'art. 37 cpv. 2 LPAc potrebbe, secondo il Tribunale federale, essere realizzata anche senza eliminare la vegetazione ripariale esistente.
“Sofern es sich im fraglichen Uferabschnitt um Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG handelt, kommt eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG daher nur für den Uferschutz i.S.v. Art. 37 GSchG in Betracht, nicht aber für die streitige Freizeitanlage. Diese kann nur realisiert werden, sofern sie keine Ufervegetation beeinträchtigt. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Ufervegetation im Ergebnis, durch die vorgesehene Pflanzung von standortgerechten Gehölzen, verbessert werde, denn diese ist bereits nach Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 21 Abs. 2 NHG geboten und liesse sich auch ohne Rodung der bestehenden Ufervegetation realisieren. Die Sache ist daher zur Prüfung, ob und inwieweit Ufervegetation in Anspruch genommen wird, an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.”
LPAc art. 37 n. 13 In particolare, al di fuori della zona edificata può rendersi necessario un notevole fabbisogno di superfici per il ripristino dell'andamento storico dell'alveo. L'assetto progettuale va motivato per singoli tratti; le deviazioni dallo stato di riferimento devono essere esposte e giustificate per ciascun tratto.
“Damit wurde im vorinstanzlichen Verfahren der natürliche Verlauf der Reuss festgestellt und anschliessend ermittelt, wie das Projekt zur Wiederherstellung des Referenzzustandes ausgestaltet werden kann. Abweichungen von Art. 4 WBG wurden abschnittsweise begründet, und es wurde dargelegt, weshalb eine weitere Aufweitung jeweils nicht möglich sei. Das von der Vorinstanz verwendete Fachgutachten enthält eine Betrachtung pro Uferseite, eine abschnittsweise Betrachtung sowie eine differenzierte Darstellung der unterschiedlichen Funktionen, so wie die von der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer» verlangt wird. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe zwar die historischen Fakten erhoben, diese jedoch bei der weiteren Projektausgestaltung fast vollständig ignoriert. Diesbezüglich legen sie ein Längenprofil der Gerinnebreite im naturnahen Zustand und im Reussprojekt ins Recht. Sie führen dazu aus, dieses Längenprofil zeige, dass das Reussprojekt weit von der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG entfernt sei. Dies insbesondere auch bei Flächen ausserhalb des Siedlungsgebiets ohne relevante Infrastruktur, die nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 WBG und Art. 37 Abs. 3 GSchG fallen würden. Der weit überwiegende Anteil von Flächen, die im Referenzzustand über das geplante Reussprojekt hinaus von der Reuss belegt wurden, lägen im Wald oder Landwirtschaftsgebiet. Sie fordern Projektverbesserungen, damit die gesetzlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG) erfüllt werden, und machen vier Projektverbesserungsvorschläge.”
Per corsi d'acqua già soggetti a opere di sistemazione o a rettifiÊ, l'art. 37 cpv. 1 lett. c LPAc richieÞ che, mediante la sistemazione o la rettifiÊ, lo stato del corso d'acqua sia migliorato ai sensi della legge. Esempi sono il ripristino (totale o parziale) del corso naturale o lo smantellamento di sponÞ artificiali e rigiÞ a favore di un andamento più naturale.
“Nach dieser Bestimmung dürfen Fliessgewässer nur unter den in Abs. 1 lit. a-c abschliessend genannten Voraussetzungen verbaut oder korrigiert werden. Während sich lit. a - b bis auf natürliche Fliessgewässer beziehen, verlangt lit. c bei bereits verbauten oder korrigierten Gewässern, dass der Zustand des Gewässers im Sinne des GSchG durch die Verbauung oder Korrektion verbessert wird (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016 [nachfolgend: Kommentar GSchG/WBG], N. 8 zu Art. 37 GSchG). Dies ist z.B. der Fall, wenn der natürliche Verlauf (ganz oder teilweise) wieder hergestellt oder eine "harte" Verbauung mit künstlichen Ufern zugunsten eines natürlichen Verlaufs beseitigt wird (FRITZSCHE, a.a.O., N. 32 zu Art. 37 GSchG). Art. 37 Abs. 2 GSchG enthält Anforderungen an die Ausführung von Korrektionen und Verbauungen. Der natürliche Verlauf des Gewässers ist möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Nelle arî edificate l'autorità può concedere deroghe all'art. 37 cpv. 2 LPAc; l'art. 37 cpv. 2 contiene, tra l'altro, prescrizioni quali il mantenimento, per quanto possibile, o il ripristino dei corsi d'acqua e la possibilità che si sviluppi una vegetazione ripariale adeguata al sito. Le deroghe si riferiscono pertanto alle disposizioni indicate nel cpv. 2.
“und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Diese Vorgaben sind zu erfüllen. Art. 37 GSchG unterscheidet insbesondere nicht, ob es sich um ökologisch wertvolles Gebiet handelt oder ob die Umgebung unter diesem Gesichtspunkt wenig attraktiv ist. Vorbehalten bleibt einzig Art. 37 Abs. 3 GSchG, der es ermöglicht, in überbautem Gebiet Ausnahmen zu gestatten. In allen anderen Fällen soll der natürliche Verlauf unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 37 Abs. 2 lit. a - c GSchG möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Die Behörden sind somit gehalten, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wenn möglich, nicht aber, unter allen Umständen zu verwirklichen. Dabei hängt das Bauprojekt Reuss nicht davon ab, ob der ursprüngliche Verlauf des Gewässers in allen Einzelheiten feststeht. Die geplante Linienführung braucht mit der ursprünglichen nicht übereinzustimmen. Es genügt, wenn das Projekt früheren Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt (vgl. Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP”
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).”
LPAc art. 37 n. 10 Il piano direttore può determinare in modo sufficientemente preciso la localizzazione e l'entità di un progetto di protezione dalle inondazioni. Non è necessario che, a livello di piano direttore, siano già individuate tutte le singole superfici che saranno interessate dal ripristino del corso naturale; determinazioni concrete sulla rinaturalizzazione e sull'attuazione di interessi ecologici o ricreativi possono intervenire solo nella fase di progettazione, ma devono risultare riconoscibili nel piano direttore con un livello approssimativo di dettaglio se sono indicate insieme al concetto di protezione dalle inondazioni.
“Aus dem Richtplan-Text geht zusammenfassend hervor, dass beim Gewässer "Reuss" mehr Raum geschaffen werden soll für Hochwasserschutz, Naherholung und Natur. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts Reuss wurden entlang der Reuss Gewässerräume abgegrenzt, welche in der RichtplanKarte gekennzeichnet sind. Gesamthaft enthält der Richtplan somit Aussagen über Standort und Ausmass des Hochwasserschutzprojekts bei der Reuss. In Bezug auf die Renaturierung bzw. die Umsetzung ökologischer Interessen und Erholungsmöglichkeiten wird erwähnt, dass diese Massnahmen erst bei der konkreten Projektierung festzulegen seien. Mit grobem Detaillierungsgrad ist deren Standort und Ausmass aber ebenfalls erkennbar, da die Renaturierung mit dem Hochwasserschutzkonzept zusammen umgesetzt werden soll und entsprechend ebenfalls entlang der Reuss bzw. deren Gewässerraum durchgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird nicht verlangt, dass jegliche zu beanspruchenden Flächen für die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs im Sinn von § 4 kWBG und Art. 37 GSchG auf der Richtplanstufe bestimmt werden müssen. Zusammenfassend gehen Lokalisierung und Dimensionierung des vorliegenden Projekts hinreichend aus dem Richtplan hervor.”
“Aus dem Richtplan-Text geht zusammenfassend hervor, dass beim Gewässer "Reuss" mehr Raum geschaffen werden soll für Hochwasserschutz, Naherholung und Natur. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts Reuss wurden entlang der Reuss Gewässerräume abgegrenzt, welche in der RichtplanKarte gekennzeichnet sind. Gesamthaft enthält der Richtplan somit Aussagen über Standort und Ausmass des Hochwasserschutzprojekts bei der Reuss. In Bezug auf die Renaturierung bzw. die Umsetzung ökologischer Interessen und Erholungsmöglichkeiten wird erwähnt, dass diese Massnahmen erst bei der konkreten Projektierung festzulegen seien. Mit grobem Detaillierungsgrad ist deren Standort und Ausmass aber ebenfalls erkennbar, da die Renaturierung mit dem Hochwasserschutzkonzept zusammen umgesetzt werden soll und entsprechend ebenfalls entlang der Reuss bzw. deren Gewässerraum durchgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird nicht verlangt, dass jegliche zu beanspruchenden Flächen für die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs im Sinn von § 4 kWBG und Art. 37 GSchG auf der Richtplanstufe bestimmt werden müssen. Zusammenfassend gehen Lokalisierung und Dimensionierung des vorliegenden Projekts hinreichend aus dem Richtplan hervor.”
Più perizie e relazioni tecniche indipendenti giunsero allo stesso risultato e avallarono i prelievi di materiale alluvionale previsti nel progetto. L'UFAM, nel suo parere, non ha espresso opposizione ai prelievi pianificati. In tale contesto il tribunale non ha rilevato alcuna violazione dell'art. 37 cpv. 2 LPAc.
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
Per corsi d'acqua già soggetti a opere di regimentazione o a rettifiche, l'art. 37 cpv. 1 lett. c richieÞ che l'opera di regimentazione o la rettifiÊ comporti un miglioramento dello stato del corso d'acqua ai sensi della LPAc. Come esempi, la giurisprudenza menziona, tra l'altro, il ripristino totale o parziale del corso naturale o la rimozione di rive artificiali «rigide» a favore di un andamento più naturale.
“Nach dieser Bestimmung dürfen Fliessgewässer nur unter den in Abs. 1 lit. a-c abschliessend genannten Voraussetzungen verbaut oder korrigiert werden. Während sich lit. a - b bis auf natürliche Fliessgewässer beziehen, verlangt lit. c bei bereits verbauten oder korrigierten Gewässern, dass der Zustand des Gewässers im Sinne des GSchG durch die Verbauung oder Korrektion verbessert wird (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016 [nachfolgend: Kommentar GSchG/WBG], N. 8 zu Art. 37 GSchG). Dies ist z.B. der Fall, wenn der natürliche Verlauf (ganz oder teilweise) wieder hergestellt oder eine "harte" Verbauung mit künstlichen Ufern zugunsten eines natürlichen Verlaufs beseitigt wird (FRITZSCHE, a.a.O., N. 32 zu Art. 37 GSchG). Art. 37 Abs. 2 GSchG enthält Anforderungen an die Ausführung von Korrektionen und Verbauungen. Der natürliche Verlauf des Gewässers ist möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
In caso di ampliamento di discariche, misure mirate di incremento della copertura vegetale e di piantumazione possono migliorare lo spazio delle acque e in tal modo soddisfare i requisiti dell'art. 37 cpv. 2 LPAc; ciò è stato ritenuto nella sentenza 1C_282/2021 (punto 7.2) in relazione al ripristino allo stato autorizzato e ad impianti non fissi.
“Oktober 2019 ist es grundsätzlich von der Anwendbarkeit der übergangsrechtlichen Festlegungen ausgegangen, weil der Bezirk ausserhalb der Bauzonen noch keine grundeigentümerverbindliche Ausscheidung der Gewässerräume vorgenommen habe. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des damaligen kantonalen Amts für Wasserbau im Gesamtentscheid vom 1. März 2018 hat das Verwaltungsgericht weiter erwogen, bei der Bewilligung von 2006 sei ein Gewässerabstand von minimal 5 m gefordert worden. Der diesbezügliche Deponiefuss im Randbereich des Gewässerraums geniesse Bestandesgarantie. Die bestehende Deponie habe diese Vorgabe in einem kurzen Abschnitt unterschritten. Dies werde im Rahmen der Erweiterung auf den bewilligten Zustand zurückgeführt. Im Übrigen sei die vorliegende Deponie, die nach ihrem Abschluss wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden solle, nicht mit einer ortsfesten Anlage oder Kunstbaute zu vergleichen. Mittels gezielten Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen werde die Situation des Gewässerraums im Rahmen der Erweiterung verbessert (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht für die Deponie-Erweiterung wiederum einen Abstand von 5 m zum Brandeggbach genügen lassen.”
“Oktober 2019 ist es grundsätzlich von der Anwendbarkeit der übergangsrechtlichen Festlegungen ausgegangen, weil der Bezirk ausserhalb der Bauzonen noch keine grundeigentümerverbindliche Ausscheidung der Gewässerräume vorgenommen habe. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des damaligen kantonalen Amts für Wasserbau im Gesamtentscheid vom 1. März 2018 hat das Verwaltungsgericht weiter erwogen, bei der Bewilligung von 2006 sei ein Gewässerabstand von minimal 5 m gefordert worden. Der diesbezügliche Deponiefuss im Randbereich des Gewässerraums geniesse Bestandesgarantie. Die bestehende Deponie habe diese Vorgabe in einem kurzen Abschnitt unterschritten. Dies werde im Rahmen der Erweiterung auf den bewilligten Zustand zurückgeführt. Im Übrigen sei die vorliegende Deponie, die nach ihrem Abschluss wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden solle, nicht mit einer ortsfesten Anlage oder Kunstbaute zu vergleichen. Mittels gezielten Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen werde die Situation des Gewässerraums im Rahmen der Erweiterung verbessert (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht für die Deponie-Erweiterung wiederum einen Abstand von 5 m zum Brandeggbach genügen lassen.”
Per corsi d'acqua relativamente piccoli, che nei tratti interessati presentano spesso una portata molto ridotta, non si può presumere automaticamente, alla luÎ delle circostanze di fatto, che sia necessario, in applicazione dell'art. 37 cpv. 2 LPAc, andare oltre i requisiti fondamentali ai sensi dell'art. 41a cpv. 2 OPAc; un ampliamento artificiale del fondo dell'alveo o dello spazio del corso d'acqua non appare pertanto necessario nei casi esposti.
“eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenau- genscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fragli- chen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht da- von auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften.”
“eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenau- genscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fragli- chen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht da- von auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften. Angesichts der tatsäch- lichen Verhältnisse erweist sich die Kartierung der Gerinnesohle – gemäss GIS-Browser – als akkurat. Die Baudirektion (AWEL) führt zu Recht an, dass eine künstliche Verbreiterung der Gerinnesohle (Überbreite) nicht zur Folge hätte, dass sich das Gewässer an solche Gegebenheiten anpassen würde.”
LPAc art. 37 n. 5 I corpi idrici e le loro arî di pertinenza devono essere conformati in modo da poter servire da habitat per una fauna e una flora diversificate, da preservare in larga misura le interazioni tra acque superficiali e sotterranî e da permettere lo sviluppo di una vegetazione ripariale adeguata al sito.
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl.”
Nella progettazione devono essere considerati gli interessi ecologici e gli aspetti ricreativi oltre alla protezione dalle inondazioni. La progettazione non deve servire da pretesto per interventi ecologici permanenti; a tal fine devono essere rispettate le disposizioni pertinenti — ad es. quelle relative al bilancio dei sedimenti (art. 43a LPAc) e alla pesÊ (art. 9 LFSP) — nonché le questioni concernenti il principio di proporzionalità.
“Anlass für das strittige Wasserbauprojekt war der Hochwasserschutz. Bei der konkreten Projektierung und Umsetzung sollen nebst dem Hochwasserschutz jedoch auch ökologische Interessen und Erholungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden (vgl. Richtplan-Text L3). Die Beschwerdeführer beanstanden das Projekt in verschiedener Hinsicht: Sie machen geltend, das Hochwasserschutzprojekt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Weiter verstosse es gegen Art. 43a GSchG, der Regelungen betreffend den Geschiebehaushalt vorsehe. Zudem seien auch die Anforderungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) nicht erfüllt. Schliesslich bringen sie vor, der geplante Hochwasserschutz sei überdimensioniert.”
“Anlass für das strittige Wasserbauprojekt war der Hochwasserschutz. Bei der konkreten Projektierung und Umsetzung sollen nebst dem Hochwasserschutz jedoch auch ökologische Interessen und Erholungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden (vgl. Richtplan-Text L3). Die Beschwerdeführer beanstanden das Projekt in verschiedener Hinsicht: Sie machen geltend, das Hochwasserschutzprojekt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Weiter verstosse es gegen Art. 43a GSchG, der Regelungen betreffend den Geschiebehaushalt vorsehe. Zudem seien auch die Anforderungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) nicht erfüllt. Schliesslich bringen sie vor, der geplante Hochwasserschutz sei überdimensioniert.”
LPAc art. 37 n. 3 In caso di sistemazione o rettifiÊ di corsi d'acqua, il naturale andamento del corso deve essere, per quanto possibile, mantenuto o ripristinato. I corsi d'acqua e l'arê fluviale devono essere concepiti in modo da funzionare come habitat per una variegata fauna e flora, da preservare in larga misura le interazioni tra acque superficiali e sotterranî e da favorire lo sviluppo di una vegetazione ripariale adeguata al sito. In linê di principio si deve perseguire la conservazione o il ripristino di corsi d'acqua prossimi allo stato naturale.
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a-c GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG; bGS 741.1) vor, dass für die Schutzziele die Vorschriften und Richtlinien des Bundes wegleitend sind. Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind (Art. 7 Abs. 3 WBauG).”
“Vorab ist festzulegen, was unter dem "natürlichen Verlauf" gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu verstehen ist und inwieweit dieser natürliche Verlauf in einem Wasserbauprojekt umzusetzen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 WBG erfordert (Hochwasserschutz). Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbelangt, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der natürliche Verlauf des Gewässers bei Verbauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Se il ripristino del precedente corso d'acqua non è possibile a causa di edificazioni o di condizioni spaziali inaccettabili, la legge non si oppone necessariamente a una deviazione o a un tracciato alternativo; l'art. 37 cpv. 2 LPAc richieÞ il mantenimento o il ripristino del corso naturale solo «ove possibile», per cui in tali casi può essere ammessa una soluzione difforme.
“Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit Art. 37 ff. GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, führt das genehmigte Projekt doch zur bestmöglichen naturnahen Gestaltung des Büttikerbachs. Dass die bestehende Eindolung zu einem gewissen Grad ersetzt wird - worunter auch die Verlegung und Wiedereindolung zu verstehen ist (vgl. Urteil 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 3) - ändert daran nichts, hätte doch auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante eine Ersatzeindolung zur Folge. Ist eine offene Bachführung wie hier (teilweise) nicht möglich, weil die räumlichen Verhältnisse diese verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, ist eine Ersatzeindolung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG zulässig (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 21 zu Art. 38 GSchG). Im Übrigen besteht auch keine gesetzliche Pflicht, den historischen bzw. natürlichen Verlauf des Gewässers in jedem Fall zu erhalten, wie das BAFU und das Departement in ihren Vernehmlassungen zu Recht ausführen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG soll der natürliche Verlauf des Gewässers "möglichst" beibehalten oder wiederhergestellt werden. Diese Bestimmung verlangt gerade keine vollständige Wiederherstellung des früheren Gewässerverlaufs (vgl. Urteil 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 4d, publ. in ZBl 101/2000 S. 323 und URP 2000 S. 648; FRITZSCHE, a.a.O, N. 44 f. zu Art. 37 GSchG mit Hinweisen). Führt der historische Bachlauf durch bereits überbautes Gebiet und ist eine Revitalisierung ausserhalb des ursprünglichen Gewässerverlaufs daher besser möglich, spricht das öffentliche Interesse an der ökologischen Aufwertung für und nicht gegen eine Umlegung des betroffenen Gewässers.”
“5.3.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Reussprojekt den früheren Verhältnissen im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG bestmöglichst Rechnung trägt: Beim Streckenabschnitt seitlich der Reuss zwischen dem Reusszopf und Rathausen ist das Gebiet überbaut. Entsprechend ist es zulässig, wenn mit dem Reussprojekt – als Ausnahme von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG – nicht der ursprüngliche Verlauf der Reuss wiederhergestellt wird (Art. 37 Abs. 3 GSchG und Art. 4 Abs. 3 WBG). Von Rathausen bis Buchrain verläuft auf der rechten Seite der Reuss die Autobahn A14, was die Möglichkeit der Rückführung des Fliessgewässers auf den Referenzzustand wegen Infrastrukturanlagen ebenfalls stark einschränkt. Auf der linken Flussseite befindet sich der Schiltwald. Dieser Bereich ist nicht überbaut. Nach dem Schiltwald überquert die Autobahn A14 die Reuss. Anschliessend verläuft die A14 bis zur Kantonsgrenze – auf einigen Abschnitten sehr dicht – entlang des linken Reussufers. Auf dieser Strecke ist die Möglichkeit der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs des Fliessgewässers dadurch ebenfalls eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen.”
Citazione: LPAc art. 37 n. 1 In arî edificate nonché nei luoghi in cui infrastrutture (p. es. autostraÞ) corrono a stretto contatto con il corso d'acqua, il ripristino dello stato di riferimento ai sensi dell'art. 37 cpv. 2 LPAc può essere limitato o escluso a causa di vincoli edilizi e di pianificazione territoriale. In tali casi, conformemente all'art. 37 cpv. 3 LPAc, sono ammesse deroghe.
“5.3.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Reussprojekt den früheren Verhältnissen im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG bestmöglichst Rechnung trägt: Beim Streckenabschnitt seitlich der Reuss zwischen dem Reusszopf und Rathausen ist das Gebiet überbaut. Entsprechend ist es zulässig, wenn mit dem Reussprojekt – als Ausnahme von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG – nicht der ursprüngliche Verlauf der Reuss wiederhergestellt wird (Art. 37 Abs. 3 GSchG und Art. 4 Abs. 3 WBG). Von Rathausen bis Buchrain verläuft auf der rechten Seite der Reuss die Autobahn A14, was die Möglichkeit der Rückführung des Fliessgewässers auf den Referenzzustand wegen Infrastrukturanlagen ebenfalls stark einschränkt. Auf der linken Flussseite befindet sich der Schiltwald. Dieser Bereich ist nicht überbaut. Nach dem Schiltwald überquert die Autobahn A14 die Reuss. Anschliessend verläuft die A14 bis zur Kantonsgrenze – auf einigen Abschnitten sehr dicht – entlang des linken Reussufers. Auf dieser Strecke ist die Möglichkeit der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs des Fliessgewässers dadurch ebenfalls eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Soweit ersichtlich, sind auch die Beschwerdeführer der Ansicht, dass im Siedlungsgebiet und dort, wo die Nationalstrasse dicht entlang des Reussufers verläuft, der Referenzzustand der Reuss nicht wiederherzustellen ist. Hingegen machen die Beschwerdeführer geltend, das Reussprojekt sei mindestens insoweit anzupassen, als entsprechend den Vorgaben nach Art.”
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).”