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Citazione: LPAc art. 70 n. 9 Nella decisione citata è stata valutata, ai fini della determinazione della pena, una precedente condanna per reato colposo ai sensi della LPAc come fattore lievemente aggravante.
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
Se quantità e natura degli scarichi non sono state accertate in modo giuridicamente soddisfacente, l'elemento oggettivo del reato di cui all'art. 70 cpv. 1 LPAc non è integrato. In caso di incertezza a riguardo si deve decidere a favore dell'imputato; inoltre va valutato se sussista un tentativo punibile.
“Die Men- ge des über das Lenzventil in den Zürichsee eingebrachten Wassers ist nicht an- nähernd bekannt. Ebenso wenig sind Art und Menge der in den See abgelasse- nen Schadstoffe inklusive allfälliger Grenzwerte rechtsgenügend bekannt. Ist als "nachteilig" jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, das - 12 - heisst unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, zu qualifizie- ren (MARTIN ANDEREGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 18 zu Art. 70 GSchG), ist eine entsprechende Mehr- belastung nicht erstellt. Diese Umstände verunmöglichen zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mithin hier durch das Abfliessen in den Zü- richsee, tatsächlich eine konkrete und nicht nur eine theoretische Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Über Ersteres lässt sich nur spekulieren und ist zugunsten des Beschuldigten zu verneinen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der ob- jektive Tatbestand des Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 72 GSchG).”
Se il dirigente agisÎ con dolo (ad es. versa o fa fuoriuscire olio), può essere perseguito penalmente a titolo personale ai sensi dell'art. 70 cpv. 1 LPAc.
“Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG erfüllt. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 und 2015 gewusst, dass sich die Liegenschaften Nr. xxx und yyy in einem Gewässerschutzbereich befänden, unbefestigte Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe.”
Riferimento: LPAc art. 70 n. 6 La norma tutela primariamente il mezzo ambientale «acqua», ossia le acque superficiali e sotterranî. La normativa penale mira a proteggere le acque dagli effetti pregiudizievoli e non alla tutela di altri beni giuridici interessati da acque inquinate.
“Vorliegend wird dem Beschuldigten, wie ausgeführt, ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG vorgeworfen, wonach bestraft wird, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder aus- bringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Schut- zobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG sind ober- und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind (Martin Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 70 GSchG). Geschütztes Rechtsgut ist das Umweltmedium Wasser (Marco Ronzani, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Die Strafbestimmung ist auf den Schutz des Ge- wassers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer Rechts- güter, welche durch verunreinigtes Wasser tangiert sein können, ausgerichtet.”
Una precedente condanna penale per un reato ai sensi dell'art. 70 cpv. 1 LPAc può essere tenuta in considerazione, nella determinazione della pena, come elemento che aggrava la sanzione almeno in misura lieve; ciò è valso, nella decisione citata, anche per una condanna anteriore per un delitto colposo.
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
Citazione: LPAc art. 70 n. 4 Per l'adempimento dell'art. 70 cpv. 1 LPAc è richiesto un pericolo concreto di inquinamento delle acque; un pericolo puramente astratto o un sempliÎ aumento del rischio astratto non è sufficiente. Sussiste pericolo concreto quando, secondo il corso normale degli eventi, vi sia la probabilità o la possibilità imminente di una lesione del bene giuridico tutelato.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine - 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine - 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
Per attività ripetute e pericolose per le acque svolte su superfici non consolidate in una zona di protezione delle acque, il dolo soggettivo ai sensi dell'art. 70 cpv. 1 LPAc può consistere nel considerare accettabile almeno il rischio di un inquinamento delle acque. Ciò risulta dagli accertamenti del giudiÎ di grado inferiore, secondo i quali il ricorrente, nonostante la conoscenza della zona di protezione delle acque e della presenza di superfici non consolidate, ha svolto in tale arê attività ripetute e ha dunque accettato il rischio di scarico/versamento e infiltrazione di olio.
“Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG erfüllt. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 und 2015 gewusst, dass sich die Liegenschaften Nr. xxx und yyy in einem Gewässerschutzbereich befänden, unbefestigte Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe.”
“Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG erfüllt. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 und 2015 gewusst, dass sich die Liegenschaften Nr. xxx und yyy in einem Gewässerschutzbereich befänden, unbefestigte Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe.”
L'art. 70 cpv. 1 LPAc tutela primariamente il mezzo ambientale acqua. La disposizione è volta a proteggere le acque superficiali e sotterranî da effetti pregiudizievoli e ha un orientamento ecologico.
“Vorliegend wird dem Beschuldigten, wie ausgeführt, ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG vorgeworfen, wonach bestraft wird, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder aus- bringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Schut- zobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG sind ober- und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind (Martin Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 70 GSchG). Geschütztes Rechtsgut ist das Umweltmedium Wasser (Marco Ronzani, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Die Strafbestimmung ist auf den Schutz des Ge- wassers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer Rechts- güter, welche durch verunreinigtes Wasser tangiert sein können, ausgerichtet. Die Strafbestimmungen des GSchG ergänzen die Tatbestände des Umweltschutzge- setzes sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes, welche die Umweltmedien Boden und Luft allgemein schützen. Sie haben eine klar ökologische Zielrichtung und gehören ebenfalls zum "Umweltstrafrecht" (vgl. BGer 1B_96/2018 v.”
Nel caso concreto è stato sostenuto e denunciato che lo smaltimento non autorizzato di materiale di scavo ferroviario contaminato in una cava possa integrare il fatto costitutivo dell'inquinamento delle acque (art. 70 cpv. 1 LPAc), in particolare a causa della presunta moria di pesci e del sospetto che si tratti dello smaltimento di rifiuti speciali.
“________ AG saniert gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 zurzeit den Lötschberg-Scheiteltunnel. Es werden die alten Gleise (Schotterfahrbahn) mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine feste Fahrbahn ersetzt. Der ausgehobene Gleisunterbau wird der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zugeführt. Mit Totalunternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die I.________ Tunnel AG und die I.________ AG Bern als Arbeitsgemeinschaft (ARGE I.________ LBST) unter anderem die fachgerechte Entsorgung des aus dem Lötschberg-Scheiteltunnel entfernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungskonzept. A.b. Am 24. Juli 2020 reichte die A.________ AG bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB), Verunreinigung von Wasser (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20]), Übergabe von Sonderabfällen an eine Unternehmung, die keine Bewilligung besitzt (Art. 60 Abs. 1 lit. n und p USG [SR 814.01]), Entgegennahme von Sonderabfällen ohne Bewilligung (Art. 60 Abs. 1 lit. o und p USG) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Sie erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren beteiligen zu wollen. In ihrer Strafanzeige schilderte die A.________ AG aussergewöhnliches Fischsterben und äusserte gestützt auf diverse Unterlagen den Verdacht, dass im nahe gelegenen, geografisch weiter oben liegenden Steinbruch der J.________ AG in grösserem Rahmen stark verschmutzter Gleisaushub des Lötschberg-Scheiteltunnels in unzulässiger Weise entsorgt worden sei respektive werde. Der Gleisaushub stelle Sonderabfall dar, welcher in einer Spezialdeponie hätte entsorgt werden müssen. Die J.________ AG sei nur berechtigt, unverschmutzten respektive unbelasteten Bodenaushub zu entsorgen. Die A.________ AG führte das wiederholte Fischsterben unmittelbar auf die illegalen Tätigkeiten zurück, die seit Herbst 2018 im Steinbruch der J.”