RS 700 ↩
20 commentaries
In arî concrete già fortemente edificate, il mantenimento libero della riva ai fini dell'attuazione dell'art. 38a LPAc può apparire irrealistico quando muri di riva esistenti, pilastri di ponti e costruzioni immediatamente adiacenti impediscono una sistemazione della riva con carattere naturale e per l'arê non è prevista alcuna pianificazione di rivitalizzazione.
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
Ai fini dell'applicazione dell'art. 38a LPAc, si deve far riferimento alla definizione contenuta nell'art. 4 lett. a LPAc: l'art. 38a riguarÚ quindi le acque superficiali nel senso ivi previsto (letto con fondo e sponÞ nonché popolamento animale e vegetale).
“und der Gewässernutzung (lit. c). Art. 38a Abs. 1 GSchG sieht vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Revitalisierung bedeutet, die natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen wiederherzustellen (Art. 4 lit. m GSchG). Mithin bezieht sich sowohl Art. 36a als auch Art. 38a GSchG auf oberirdische Gewässer, welche gemäss Art. 4 lit. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung umfassen. Unterirdische Gewässer sind in Art. 4 lit. b GSchG als Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht umschrieben (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 36a GSchG und N. 10 f. zu Art. 38a GSchG). Massgebend ist somit, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art. 4 lit. a GSchG gegeben ist, für welches grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden und das zu revitalisieren ist.”
L'art. 38a cpv. 1 LPAc riguarÚ le acque superficiali ai sensi dell'art. 4 lett. a LPAc. Per «rivitalizzazione» si intenÞ il ripristino delle funzioni naturali di un corso d'acqua superficiale soggetto a opere di regimentazione, rettificato, coperto o tombato, che, secondo la giurisprudenza citata, può essere realizzato mediante interventi strutturali; tra i beni tutelati rientrano, ai sensi dell'art. 4 lett. a LPAc, in particolare l'alveo (fondo e sponÚ) nonché la fauna e la flora che lo colonizzano.
“und der Gewässernutzung (lit. c). Art. 38a Abs. 1 GSchG sieht vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Revitalisierung bedeutet, die natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen wiederherzustellen (Art. 4 lit. m GSchG). Mithin bezieht sich sowohl Art. 36a als auch Art. 38a GSchG auf oberirdische Gewässer, welche gemäss Art. 4 lit. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung umfassen. Unterirdische Gewässer sind in Art. 4 lit. b GSchG als Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht umschrieben (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 36a GSchG und N. 10 f. zu Art. 38a GSchG). Massgebend ist somit, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art.”
Riferimento: LPAc art. 38a n. 17 Il mantenimento libero dello spazio di pertinenza delle acque è un presupposto per future rivitalizzazioni e ha lo scopo di garantire le funzioni naturali delle acque, la protezione dalle inondazioni e l'utilizzo delle acque. Per il mantenimento libero non è richiesta una giustificazione pubbliÊ supplementare, specifiÊ per singoli tratti.
“Die rechtswidrigen Anlagen missachten den übergangsrechtlichen Gewässerraum erheblich. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.2) bezweckt dieser die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 lit. a-c GSchG). Uferbereiche sind überdies als wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Vernetzungskorridor besonders schutzwürdig (Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; Art. 14 Abs. 3 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]; vgl. auch Art. 21 NHG zur Ufervegetation). Deren Freihaltung ist letztlich auch Voraussetzung für eine spätere Revitalisierung der Gewässer (Art. 38a GSchG; vgl. zum Ganzen: BGE 146 II 304 E. 9.2). Ein weiteres, spezifisches, auf den Abschnitt des Seeanstosses beschränktes öffentliches Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht erforderlich. Der Fortbestand der strittigen Umgebungsgestaltung im übergangsrechtlichen Gewässerraum des Sihlsees widerspricht diametral den Schutzzielen. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.6.2) vermag an diesem Ergebnis auch die Festlegung des Gewässerraums auf möglicherweise 15 m anlässlich der Zonenplanrevision nichts zu ändern.”
A livello cantonale esistono già disposizioni normative: ad esempio, l'art. 119 BauG AG preveÞ di riportare a cielo aperto corsi d'acqua tombinati, purché ciò sia ragionevole a seguito della ponderazione di tutti gli interessi. L'art. 38a cpv. 1 LPAc obbliga in generale i cantoni alla rivitalizzazione dei corsi d'acqua.
“muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
Il corridoio d'acqua sovrastante corsi d'acqua tombinati o coperti deve essere delimitato preventivamente, al fine di garantire lo spazio per un'eventuale futura riapertura o rivitalizzazione. Tale tutela dello spazio costituisÎ un interesse pubblico di particolare rilievo. La delimitazione dovrebbe di norma essere effettuata anche per corsi tombinati/coperti, poiché solo in tal modo possono essere perseguiti gli obiettivi di tutela ambientale e di sicurezza pubbliÊ e può essere assicurata la pianificazione del fabbisogno spaziale futuro per le rivitalizzazioni.
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen Interesse (Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 8.6; KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.4; vgl. auch Stutz, a.a.O., S.”
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht.”
Riferimento: LPAc art. 38a n. 14 Se i costi necessari per una rivitalizzazione sono, rispetto al beneficio ecologico e paesaggistico, sproporzionatamente elevati, si può rinunciare alla rivitalizzazione. Ai Cantoni spetta un ampio margine di discrezionalità nella definizione delle priorità e nella scelta delle misure; limiti da non oltrepassare sono la protezione contro le piene e la protezione delle acque sotterranî.
“Einzugehen ist indes noch auf die von den Rekurrierenden thematisierte Of- fenlegung des Döltschibachs. Eine solche könnte im Grunde als öffentliches Interesse einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Art. 38a Abs. 1 GSchG hält fest, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen und dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen (vgl. zum Begriff der Revitalisierung Art. 4 lit. m GSchG). Damit müssen stark verbaute Ge- wässerabschnitte, deren Revitalisierung unverhältnismässige Kosten im Ver- gleich zum ökologischen und landschaftlichen Nutzen generieren würde, nicht revitalisiert werden (Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewässer- schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38a GSchG, Rz. 16). Den Kantonen kommt sowohl bezüglich der Festlegung ihrer Priori- tätenordnung als auch bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen ein er- heblicher Ermessensspielraum zu; Grenzen sind der Hochwasserschutz und der Schutz des Grundwassers, welche nicht beeinträchtigt werden dürfen (a.a.O., Art. 38a GSchG, Rz. 19). R1S.2022.05185 Seite 60 Das Memo Döltschibach legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb eine Offenlegung des Döltschibachs im fraglichen Abschnitt technisch nur sehr erschwert möglich, nicht verhältnismässig und nicht sinnvoll ist.”
“Einzugehen ist indes noch auf die von den Rekurrierenden thematisierte Of- fenlegung des Döltschibachs. Eine solche könnte im Grunde als öffentliches Interesse einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Art. 38a Abs. 1 GSchG hält fest, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen und dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen (vgl. zum Begriff der Revitalisierung Art. 4 lit. m GSchG). Damit müssen stark verbaute Ge- wässerabschnitte, deren Revitalisierung unverhältnismässige Kosten im Ver- gleich zum ökologischen und landschaftlichen Nutzen generieren würde, nicht revitalisiert werden (Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewässer- schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38a GSchG, Rz. 16). Den Kantonen kommt sowohl bezüglich der Festlegung ihrer Priori- tätenordnung als auch bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen ein er- heblicher Ermessensspielraum zu; Grenzen sind der Hochwasserschutz und der Schutz des Grundwassers, welche nicht beeinträchtigt werden dürfen (a.a.O., Art. 38a GSchG, Rz. 19). R1S.2022.05185 Seite 60 Das Memo Döltschibach legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb eine Offenlegung des Döltschibachs im fraglichen Abschnitt technisch nur sehr erschwert möglich, nicht verhältnismässig und nicht sinnvoll ist.”
LPAc art. 38a n. 13 Nella ponderazione lo spazio disponibile di superfici/corsi d'acqua può essere determinante; un confronto tra varianti può mostrare quale tracciato sia praticamente adatto per un ampliamento e una rivitalizzazione.
“Unter den Verfahrensbeteiligten scheint unbestritten zu sein, dass lediglich zwei Varianten für den zukünftigen Bachverlauf zur Verfügung stehen. Entweder der heutige (eingedolte) Bachverlauf entlang der Tal- und Hauptstrasse oder der gemäss Wasserbauplan vorgesehene Bachverlauf mit einer Querung der Parzelle Nr. F.________. Die beiden denkbaren Bachverläufe sind auf Seite 3 der Vernehmlassung des TBA vom 30. September 2022 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dorfbach im Bereich der Parzelle Nr. F.________ aufgrund von Art. 38 GSchG ausgedolt werden muss (siehe vorne Erwägung 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 38a GSchG die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen müssen. Mit Blick auf diese beiden Vorgaben ist der Bachverlauf gemäss Wasserbauplan deutlich vorteilhafter, da damit auf der gesamten Strecke von der Unterquerung der K.________-Strasse bis zur Unterquerung der Hauptstrasse genügend Platz für einen ausgedolten und revitalisierten Dorfbach mit beidseitigem Gewässerraum zur Verfügung steht. Demgegenüber steht dafür beim heutigen Bachverlauf zwischen den Südwestfassaden der Gebäude Nrn. 2 und 2a und der Talstrasse sowie zwischen der Südostfassade des Gebäudes Nr. 2 und der Hauptstrasse nicht genügen Platz zur Verfügung. Es ist unklar, ob der Bach in diesem Bereich auf einer Strecke von gut 60 m überhaupt ausgedolt werden könnte. Dabei wird die Parzelle Nr. F.________ bei einem Bachverlauf gemäss Wasserbauplan deutlich weniger beansprucht. Der Bach verläuft gemäss Wasserbauplan nach der Unterquerung der K.________-Strasse zunächst rund 50 m auf der Parzelle Nr. A.________ und anschliessend rund 100 m auf der Parzelle Nr.”
LPAc art. 38a n. 12 Nelle rivitalizzazioni va prestata attenzione alla protezione della vegetazione ripariale. La determinazione degli spazi fluviali non deve essere interpretata in modo da giustificare in via generale nuovi interventi (p. es. la disboscazione della vegetazione ripariale); al contrario, lo spazio fluviale dovrebbe promuovere la tutela della vegetazione ripariale. Occorre verificare se una rivitalizzazione pianificata annulli involontariamente l'effetto protettivo dello spazio fluviale.
“Als Eingriffe gestützt auf das GSchG gelten namentlich die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG), das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG), die Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a GSchG), das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG), Schwall und Sunk (Art. 39a GSchG), die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG), die Entfernung von Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) sowie die Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser (Art. 42 i.V.m. Art. 29 ff. GSchG), die Veränderung des Geschiebehaushalts (Art. 43a GSchG) und die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG; vgl. zum Ganzen JENNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 22 NHG). Fraglich ist, ob mit dem Inkrafttreten von Art. 36a GSchG (Festlegung von Gewässerräumen) und der dazu erlassenen Verordnungsregelung (Art. 41c Abs. 1 GSchV) weitere Eingriffe gewässerschutzrechtlich gestattet worden sind, mit der Folge, dass neu auch für standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (Satz 1) oder für Anlagen im Sinne von Satz 2 lit. a-d Ufervegetation gerodet werden darf. Dies wird von JENNI verneint (a.a.O., N. 26 zu Art. 22 NHG) : Als geschützter Bereich solle der Gewässerraum den Schutz der Ufervegetation fördern, nicht aber neue Eingriffe erlauben.”
Riferimento: LPAc art. 38a n. 11 Se sussiste un rilevante dislivello oppure se gli oneri finanziari e gli interventi sull’aspetto insediativo e sulle particelle non fossero proporzionati rispetto al beneficio atteso dalla rivitalizzazione, il reinterramento, anziché una rivitalizzazione dispendiosa, può essere ammesso e indicato.
“-Weg) zu orientie- ren hätte, was im Wesentlichen die Realisierung steiler, direkt an den C.- Weg angrenzender Böschungen (oder, alternativ, von Böschungsmauern) erfordern würde. Der fragliche Niveauunterschied beträgt im Bereich des Zusammenflusses ca. 3 m, was die Rekurrierenden anlässlich des Referen- tenaugenscheins als gefährlich und im Rekurs als nicht ortsbildverträglich bemängelten. Vor dem Hintergrund des grossen Niveauunterschieds scheidet sodann auch eine valable, etwas (bzw. einige Meter) weiterge- hende Revitalisierung des C.-Bachs "ums Eck" der Parzelle Kat.-Nr. 4 aus. Letzteres würde zu zwei parallel (bzw. V-förmig) zu führenden Einschnitten ins Gelände führen. Letztlich stünden der finanzielle Aufwand, der Nachteil eines Einschnitts in den Weilerkern sowie die Belastung der Parzelle Kat.- Nr. 4 in keinem Verhältnis zum (fragwürdigen) Nutzen einer solchen Revita- lisierung. Eine Wiedereindolung des C.-Bachs im nördlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4 erweist sich unter diesen Umständen als zulässig und geboten (Art. 38 lit. e GSchG; Art. 38a GSchG).”
LPAc art. 38a n. 10 La rivitalizzazione è prevista come principio; tuttavia non è illimitata: sono ammesse limitazioni e una ponderata considerazione delle conseguenze economiche.
“c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art. 38a GSchG). 5.1.2 Hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung hält Art. 36a Abs. 1 GSchG fest, dass die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (lit. a) die natürlichen Funktionen der Gewässer, (lit. b) den Schutz vor Hochwasser sowie (lit. c) die Gewässernutzung. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind auf dem Verordnungsweg geregelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). In besonderen Gebieten (Biotopen von nationaler Bedeutung, kantonalen Naturschutzgebieten, Moorlandschaften von besonderer Schönheit oder Bedeutung, Wasser- und Zugvogelreservaten von besonderer Bedeutung sowie in Landschaften mit besonderer Bedeutung bzw. Landschaftsschutzgebieten) gelten bezüglich der Breite des Gewässerraums besondere Vorschriften - 2- (Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: (lit.”
“Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Bestimmungen des GSchG (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 38 GSchG sowie Art. 38a GSchG) klar, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt – und mit ihm adhärent die gleichzeitig vorzunehmende Gewässerraumfestlegung (Art. 41a GSchV) – im Grundsatz die Ausdolung bzw. offene Führung der betroffenen Gewäs- ser (C.-Bach, H.-Bach) vorzusehen hat. Indes gilt der Grundsatz der Ausdolung bzw. der Revitalisierung nicht un- eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Regelung daselbst (Art. 37 Abs. 3 GSchG, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, Art. 41a Abs. 4 GSchV). § 15k Abs. 3 HWSchV verweist – indirekt – auf die dabei vorzu- nehmende Interessenabwägung: Von der Gewässerraumfestlegung (Min- destbreite von 11”
“den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen ha- ben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirt- schaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, be- rücksichtigen (Art. 38a GSchG). Mit Bezug auf die gebotene Gestaltung der Fliessgewässer hält der – auf die Gestaltung der zu revitalisierenden Fliessgewässer nach Wortlaut und Zweck ohne weiteres anwendbare – Art. 37 Abs. 2 GSchG fest, dass der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederherge- stellt werden muss. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass (lit.”
L'art. 38a LPAc riguarÚ la rivitalizzazione delle acque superficiali ai sensi dell'art. 4 lett. a LPAc. Le acque sotterranî, ovvero le acque di falÚ, come definite nell'art. 4 lett. b LPAc, non sono comprese.
“und der Gewässernutzung (lit. c). Art. 38a Abs. 1 GSchG sieht vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Revitalisierung bedeutet, die natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen wiederherzustellen (Art. 4 lit. m GSchG). Mithin bezieht sich sowohl Art. 36a als auch Art. 38a GSchG auf oberirdische Gewässer, welche gemäss Art. 4 lit. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung umfassen. Unterirdische Gewässer sind in Art. 4 lit. b GSchG als Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht umschrieben (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 8 zu Art. 36a GSchG und N. 10 f. zu Art. 38a GSchG). Massgebend ist somit, ob ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art. 4 lit. a GSchG gegeben ist, für welches grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden und das zu revitalisieren ist.”
L'individuazione preventiva di zone edificabili o eventuali ulteriori riporti nello spazio delle acque non deve pregiudicare la pianificazione di rivitalizzazione prevista dall'art. 38a LPAc. Una riduzione dello spazio delle acque causata da riporti non può essere compensata unicamente mediante piantumazioni o altre misure di valorizzazione ecologiÊ.
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
La determinazione dello spazio del corso d'acqua garantisÎ il fabbisogno futuro di superfici per un'eventuale riapertura di corsi d'acqua coperti o tombinati. Secondo la giurisprudenza cantonale, questa tutela dello spazio costituisÎ un interesse pubblico di notevole rilevanza e rappresenta una misura pianificatoria preparatoria per le rivitalizzazioni ai sensi dell'art. 38a LPAc.
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen Interesse (Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 8.6; KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.4; vgl. auch Stutz, a.a.O., S.”
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen.”
Riferimento: LPAc art. 38a n. 6 La pianificazione cantonale della rivitalizzazione comprenÞ, secondo le disposizioni pertinenti, anche i corsi d'acqua coperti o tombinati. Il fabbisogno spaziale futuro per un'eventuale riapertura a cielo aperto o per la rivitalizzazione deve essere assicurato nella pianificazione; la pianificazione non può essere pregiudicata dalla delimitazione di arî edificabili o da restringimenti dello spazio del corso d'acqua (p. es. ampliamenti di discariche).
“Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (Fritzsche, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht.”
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
Una rivitalizzazione ai sensi dell'art. 38a LPAc va considerata un obiettivo meritevole di tutela solo se esiste una prospettiva realistiÊ ovvero una pianificazione concreta della rivitalizzazione. In mancanza di tale pianificazione, o se opere locali di consolidamento delle rive rendono manifestamente irrealistiÊ una riqualificazione naturalistiÊ, non è ravvisabile un diritto alla protezione ai sensi dell'art. 38a LPAc.
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
Riferimento: LPAc art. 38a n. 4 Nel caso di trasferimenti di ubicazione (p.es. captazioni d'acqua), i rischi per l'approvvigionamento idrico locale nonché gli effetti economici devono essere considerati nell'ambito del bilanciamento degli interessi. Costi elevati o rischi sproporzionati possono giustificare la decisione di non procedere al trasferimento.
“Das Interesse an der Beibehaltung dieser Infrastrukturen sei im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die von der Vorinstanz erwähnten Risiken seien nicht belegt und die Kosten von Fr. 4 bis 5 Mio. für eine Ersatzwasserbeschaffung seien angesichts der Gesamtkosten des Projekts von Fr. 200 Mio. tragbar. Für die dadurch mögliche Neuschaffung der Auenlandschaft sei es der Aufwand wert. Wie erwähnt, stellt sich der Kanton auf den Standpunkt, die verlangte Aufweitung im Abschnitt Studeschachen würde einerseits einen Abbruch von Infrastrukturen (Starkstrommast, Brücke, Reit- und Wanderweg) bedingen und eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen in das Schutzareal Perler Schachen sei mit Risiken verbunden (u.a. zusätzliche Beanspruchung der dortigen bereits intensiv genutzten Grundwasserfassung) und erzeuge hohe Kosten. Dass die Vorinstanz die Kostenhöhe in die Beurteilung miteinbezieht, ist nicht zu beanstanden. Vom Gesetz wird ausdrücklich verlangt, dass wirtschaftliche Auswirkungen der Revitalisierung zu berücksichtigen sind (Art. 38a GSchG). Auch § 2 Abs. 5 kWBG fordert explizit eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel in Bezug auf den Hochwasserschutz und die Renaturierung. Zu berücksichtigen ist, dass die Standortverlegung der Fassung Studeschachen und die daraus folgende Möglichkeit einer Aufweitung des Flusses auch dem Hochwasserschutz – und damit dem primären Ziel des vorliegenden Projekts – dienen würde. Massnahmen, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz als auch der Renaturierung dienen, wurden im Reussprojekt soweit möglich umgesetzt, zumal sie gleich zwei Ziele abdecken. Dennoch hat die Vorinstanz eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen nicht vorgesehen, da Kosten und Nutzen sowie Risiken in einem Missverhältnis stehen würden. Diesbezüglich bleibt denn auch zu betonen, dass die Fassung Studeschachen das wichtigste Standbein der Wasserversorgung im unteren Luzerner Reusstal und Rontal (Gemeinden Root, Gisikon, Inwil) ist. Wenn die Vorinstanz bereits aufgrund geringer Risiken von einer Verlegung der Fassung absieht, so ist dies zum Schutz der Grundwasserversorgung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.”
“Das Interesse an der Beibehaltung dieser Infrastrukturen sei im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die von der Vorinstanz erwähnten Risiken seien nicht belegt und die Kosten von Fr. 4 bis 5 Mio. für eine Ersatzwasserbeschaffung seien angesichts der Gesamtkosten des Projekts von Fr. 200 Mio. tragbar. Für die dadurch mögliche Neuschaffung der Auenlandschaft sei es der Aufwand wert. Wie erwähnt, stellt sich der Kanton auf den Standpunkt, die verlangte Aufweitung im Abschnitt Studeschachen würde einerseits einen Abbruch von Infrastrukturen (Starkstrommast, Brücke, Reit- und Wanderweg) bedingen und eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen in das Schutzareal Perler Schachen sei mit Risiken verbunden (u.a. zusätzliche Beanspruchung der dortigen bereits intensiv genutzten Grundwasserfassung) und erzeuge hohe Kosten. Dass die Vorinstanz die Kostenhöhe in die Beurteilung miteinbezieht, ist nicht zu beanstanden. Vom Gesetz wird ausdrücklich verlangt, dass wirtschaftliche Auswirkungen der Revitalisierung zu berücksichtigen sind (Art. 38a GSchG). Auch § 2 Abs. 5 kWBG fordert explizit eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel in Bezug auf den Hochwasserschutz und die Renaturierung. Zu berücksichtigen ist, dass die Standortverlegung der Fassung Studeschachen und die daraus folgende Möglichkeit einer Aufweitung des Flusses auch dem Hochwasserschutz – und damit dem primären Ziel des vorliegenden Projekts – dienen würde. Massnahmen, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz als auch der Renaturierung dienen, wurden im Reussprojekt soweit möglich umgesetzt, zumal sie gleich zwei Ziele abdecken. Dennoch hat die Vorinstanz eine Standortverlegung der Fassung Studeschachen nicht vorgesehen, da Kosten und Nutzen sowie Risiken in einem Missverhältnis stehen würden. Diesbezüglich bleibt denn auch zu betonen, dass die Fassung Studeschachen das wichtigste Standbein der Wasserversorgung im unteren Luzerner Reusstal und Rontal (Gemeinden Root, Gisikon, Inwil) ist. Wenn die Vorinstanz bereits aufgrund geringer Risiken von einer Verlegung der Fassung absieht, so ist dies zum Schutz der Grundwasserversorgung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.”
LPAc art. 38a n. 3 I Cantoni sono tenuti a provvedere alla rivitalizzazione delle acque, tenendo conto dei benefici per la natura e il paesaggio nonché delle ripercussioni economiche. Secondo la giurisprudenza ciò può tradursi, nella pratiÊ, in misure quali la riapertura di corsi d'acqua tombinati e la sistemazione del letto e delle sponÞ, previa ponderazione degli interessi.
“muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
Nel caso di specie, una rinaturalizzazione di tipo naturalistico ai sensi dell'art. 38a LPAc appare realisticamente non attuabile a causa del muro spondale continuo esistente e dei consolidamenti delle rive proseguenti. Non risulta che il mantenimento libero della sponÚ migliorerebbe in modo significativo le funzioni naturali del corso d'acqua. Inoltre, negli atti non è prevista alcuna pianificazione di rinaturalizzazione relativa all'arê interessata. I servizi cantonali competenti (protezione della natura, pesÊ) hanno valutato il progetto nell'ambito della procedura di rilascio dell'autorizzazione edilizia e hanno, tra l'altro, richiesto una prescrizione (posizionamento di massi davanti al muro spondale) e/o vi hanno acconsentito.
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
“Auch wenn auf eine Überbauung des Baufelds überhaupt verzichtet würde, würde die bisherige Ufermauer bestehen bleiben. Eine naturnähere Gestaltung des Ufers würde also so oder anders nicht erfolgen. Angesichts dieser konkreten örtlichen Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die natürlichen Funktionen des Gewässers – unter Einbezug der ökologischen Gegebenheiten – besser gesichert würden, wenn das oberhalb der Ufermauer stehende Gebäude einen grösseren Abstand zur Ufermauer einhält (vgl. dazu auch BGE 140 II 437 E. 5.3). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht (act. 4 S. 9) zudem vor, dass nicht nur am fraglichen Standort, sondern im ganzen fraglichen Gebiet kein natürlich gestaltetes, sondern ein verbautes Ufer besteht. Insbesondere steht auch das nördlich an das Baufeld angrenzende Gebäude unmittelbar an der Schüss. Nördlich anschliessend an dieses Gebäude folgt der Bereich, in welchem die Schüss durch die Brücke Bözingenstrasse überquert wird mit entsprechenden Brückenpfeilern und Uferverbauungen. Eine Revitalisierung im Sinn von Art. 38a GSchG, zu deren Sicherung eine Freihaltung des Ufers erforderlich wäre, erscheint daher als äusserst unrealistisch. Es wird denn auch von keiner Seite vorgebracht, es bestehe für das betreffende Gebiet eine Revitalisierungsplanung. Schliesslich haben auch die im Baubewilligungsverfahren beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) eingeholten Amtsberichte Naturschutz vom 25. Oktober 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 125) und Fischerei vom 24. September 2021 (Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 101) (u.a.) unter den Aspekten der Ufervegetation (Art. 21 f. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und der fischereirechtlichen Aspekte (Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) dem Projekt zugestimmt. Das Fischereiinspektorat hat verlangt, dass vor der Ufermauer Blocksteine in die Schüss verlegt werden, was als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen wurde. Die BVD legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig wäre.”
LPAc art. 38a n. 1 I cantoni devono tener conto degli effetti economici derivanti da una rivitalizzazione e includerli nella ponderazione.
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