1 commentary
Le autorizzazioni all'escavazione ai sensi dell'art. 44 LPAc vengono nella prassi dell'AfU rilasciate sulla base di stime; i volumi esatti risultano solo al termine dell'escavazione. Se le stime indicano che è presente una quantità inferiore o addirittura nessuna ghiaia estraibile, l'autorizzazione non viene meno automaticamente, ma resta pertinente, ad esempio, per il rinterro necessario. Secondo la prassi consolidata dell'AfU, anche il rinterro di cave di ghiaia già completamente sfruttate può essere autorizzato mediante un'autorizzazione all'escavazione ai sensi dell'art. 44 LPAc.
“Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8).”
“Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.