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Nei fascicoli è contestata, in relazione all'applicazione dell'art. 71 n. 1 LPAc, la deposizione reiterata e dolosa di rifiuti contenenti sostanze inquinanti.
“Aus den Akten ergibt sich, dass in der «Causa AI.________» gegen die Beschuldigten 13-17 ein Strafverfahren wegen Vergehen, evtl. Übertretung gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen, evtl. Übertretung gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz, Übertretung gegen das kantonale Baugesetz und Übertretung gegen das kantonale Abfallgesetz geführt wird («Sachverhaltskomplex AP.________»; abgetrenntes Hauptdossiernummer O 21 8061). Konkret wird den Beschuldigten 13-17 gemäss der Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2021 vorgeworfen, mehrfach Sondermüll (Eisenbahnschwellen) bearbeitet sowie widerrechtlich schadstoffhaltige Abfälle (Gleisaushub, Betonschlämme/Baustellenwasser, Sägespäne von Eisenbahnschwellen, Gleisjoche) abgelagert und entsorgt und dadurch eine Gefahr für das Grundwasser geschaffen zu haben (Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 70 Abs. 1 Bst. a, Art. 71 GSchG, Art. 7, Art. 10 GschV, Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 Abs. 2, Art. 30e, Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 USG; Art. 14, Art. 17 VVEA). Zudem sollen die Beschuldigten 13-17 nicht bewilligte Arbeiten vorgenommen haben (Lagern und Bearbeiten von Eisenbahnschwellen; Übertretung gegen Art. 1a Abs. 2 und Art. 50 BauG). Als Tatort wurde in der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 «AI.________-AS.________ (Steinbruch AO.________, AY.________(Strasse)) und AZ.________(Örtlichkeit) (AX.________(Örtlichkeit))» vermerkt. Gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2022 sollen die Beschuldigten 13-17 ferner die aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Auflagen (Reinigen des Gleisaushubs in einer Gleisaushubwaschanlage) missachtet haben (Verletzung von Art. 86a Abs. 1 Bst. a, evtl. von Art. 86a Abs. 2 EBG; Tatort: «AZ.________(Örtlichkeit) und AS.________ [Steinbruch AO.________]»). Die Staatsanwaltschaft erwog in der Begründung zur Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021, dass der fallführende Polizist im Nachtragungsrapport vom 1.”
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