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Una determinazione basata su criteri relativamente forfettari legati all'edificio (p. es. valore assicurativo dell'edificio o volume dell'edificio) non viola di per sé il principio del responsabile ai sensi dell'art. 60a LPAc. La giurisprudenza ammette tali grandezze di riferimento forfettarie perché il principio del responsabile, nonché i principi della copertura dei costi e di equivalenza, non richiedono un'assegnazione caso per caso assolutamente esatta e va tenuta in considerazione l'economicità della riscossione.
“Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E. 4.2). Die Bedeutung des Verursacherprinzips im Kontext des Rechts einmaliger Kanalisationsabgaben ist deshalb hauptsächlich auf seine Kostenzuordnungsfunktion beschränkt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 597). Entsprechend hielt das Bundesgericht wiederholt fest, dass das Verursacherprinzip seine Wirkung vor allem bei wiederkehrenden Gebühren entfalte und bei Anschlussgebühren ungleich weniger zum Tragen komme (Urteile des BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1 m.w.H., in: URP 3/2004, S. 197 ff. und 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 sowie E. 3.5 m.w.H.). Mit Blick auf eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Kanalisationserschliessungsabgabe hat das Bundesgericht denn auch schon explizit festgehalten, dass eine Veranlagung nach dem Versicherungswert das Verursacherprinzip nach Art. 60a GSchG nicht verletze (statt vieler Urteile des BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1 und 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1). Inwieweit die Bemessung einer Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als gleichermassen gebäudebasiertes Bemessungskriterium wie der Gebäudeversicherungswert gegen das Verursacherprinzip verstossen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, Anhaltspunkte dafür liegen keine vor. Da es in der Praxis regelmässig schwierig ist, zu beurteilen, welcher wirtschaftliche Nutzen einer staatlichen Leistung zukommt (Wiederkehr René/Richli Paul, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band II, Bern 2014, Rz. 512 m.w.H.), weil weder das Gesamtkostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip noch das Verursacherprinzip eine exakte Kostenzuordnung im Einzelfall verlangen (zur Wirkungsweise dieser Prinzipien Kürsteiner, a.a.O., Rz. 593 ff.) und die Erhebungswirtschaftlichkeit als abgabespezifische Ausprägung der Verwaltungsökonomie von besonderer Bedeutung im Erschliessungsabgabewesen ist (Kürsteiner, a.”
“3 Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff.”
Per i contributi di allacciamento il principio del "chi inquina paga" espresso nell'art. 60a cpv. 1 LPAc trova un'applicazione meno marcata rispetto ai canoni d'uso periodici commisurati alla quantità (approvvigionamento d'acqua, consumo di acque reflue). I contributi di allacciamento possono essere commisurati all'entità del vantaggio che lo smaltimento delle acque reflue procura al proprietario del fondo e, nella loro quantificazione, si può ricorrere ad altri criteri di diritto degli oneri a carattere causale. Non è necessario considerare tutte le circostanze individuali che potrebbero influenzare il futuro utilizzo; è ammessa una certa schematizzazione.
“Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip kommt für diese Art von Abgabe weniger zum Tragen als bei den periodisch, nach konkretem Verbrauch und mengenabhängig zu erhebenden Benutzungsgebühren (Wasserbezug und Abwasserverbrauch); nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst, und kann bei der Bemessung dieser Gebühr auf andere kausalabgaberechtliche Kriterien abgestellt werden (Urteile 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1). Bei der Bemessung der Anschlussgebühren müssen indes nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Letztere führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben.”
“Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip kommt für diese Art von Abgabe weniger zum Tragen als bei den periodisch, nach konkretem Verbrauch und mengenabhängig zu erhebenden Benutzungsgebühren (Wasserbezug und Abwasserverbrauch); nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst, und kann bei der Bemessung dieser Gebühr auf andere kausalabgaberechtliche Kriterien abgestellt werden (Urteile 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1). Bei der Bemessung der Anschlussgebühren müssen indes nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Letztere führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben.”
La ZGF può essere riconosciuta come base di calcolo sufficiente e conforme al principio del responsabile per i contributi di allacciamento una tantum. Secondo la giurisprudenza citata, il principio del responsabile ancorato all'art. 60a LPAc assume particolare rilievo soprattutto per i corrispettivi di utilizzazione periodici, i quali devono avere un rapporto con la quantità di acque reflue prodotte; la determinazione dei contributi di allacciamento una tantum può pertanto basarsi anche su altri criteri pertinenti alla materia.
“Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33 Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Bemessungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei periodisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Kriterien richten (BGer 2C_411/2019 vom”
“Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33 Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Bemessungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei periodisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Kriterien richten (BGer 2C_411/2019 vom”
LPAc art. 60a n. 13 I Cantoni sono tenuti a strutturare il finanziamento delle opere pubbliche di smaltimento delle acque reflue come un finanziamento speciale separato dal bilancio generale. L'onere dei costi deve essere orientato al principio «chi inquina paga», in particolare mediante tarifþ commisurate ai responsabili e idonî a coprire i costi o mediante altri oneri.
“Um die Abwasseranlagen optimal betreiben zu können, dürfen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht vom Zustand der Bundes-, Kantons- und Gemeindefinanzen abhängen; erforderlich ist vielmehr eine von der allgemeinen Rechnung unabhängige Finanzierung (Spezialfinanzierung). Ausserdem ist die Tragung der finanziellen Lasten im Interesse eines sparsamen und umweltgerechten Verhaltens durchgehend am Verursacherprinzip auszurichten (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 547). Gemäss Art. 60a GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind nach Art. 60a Abs. 1 GSchG insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers (lit. a), die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen (lit. b), die Zinsen (lit.”
La determinazione dei contributi in base al valore assicurativo dell'edificio (o a valori di riferimento forfettari comparabili, basati sull'edificio) non viola il principio «chi inquina paga» di art. 60a LPAc; ciò è conforme alla giurisprudenza pertinente, secondo la quale detto principio, in particolare con riferimento ai contributi una tantum per l'urbanizzazione, opera in misura ridotta e possono essere ammissibili criteri di determinazione forfettari basati sull'edificio.
“Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E. 4.2). Die Bedeutung des Verursacherprinzips im Kontext des Rechts einmaliger Kanalisationsabgaben ist deshalb hauptsächlich auf seine Kostenzuordnungsfunktion beschränkt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 597). Entsprechend hielt das Bundesgericht wiederholt fest, dass das Verursacherprinzip seine Wirkung vor allem bei wiederkehrenden Gebühren entfalte und bei Anschlussgebühren ungleich weniger zum Tragen komme (Urteile des BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1 m.w.H., in: URP 3/2004, S. 197 ff. und 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 sowie E. 3.5 m.w.H.). Mit Blick auf eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Kanalisationserschliessungsabgabe hat das Bundesgericht denn auch schon explizit festgehalten, dass eine Veranlagung nach dem Versicherungswert das Verursacherprinzip nach Art. 60a GSchG nicht verletze (statt vieler Urteile des BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1 und 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1). Inwieweit die Bemessung einer Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als gleichermassen gebäudebasiertes Bemessungskriterium wie der Gebäudeversicherungswert gegen das Verursacherprinzip verstossen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, Anhaltspunkte dafür liegen keine vor. Da es in der Praxis regelmässig schwierig ist, zu beurteilen, welcher wirtschaftliche Nutzen einer staatlichen Leistung zukommt (Wiederkehr René/Richli Paul, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band II, Bern 2014, Rz. 512 m.w.H.), weil weder das Gesamtkostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip noch das Verursacherprinzip eine exakte Kostenzuordnung im Einzelfall verlangen (zur Wirkungsweise dieser Prinzipien Kürsteiner, a.a.O., Rz. 593 ff.) und die Erhebungswirtschaftlichkeit als abgabespezifische Ausprägung der Verwaltungsökonomie von besonderer Bedeutung im Erschliessungsabgabewesen ist (Kürsteiner, a.”
Per l'art. 60a LPAc è riconosciuto che i contributi una tantum di allacciamento o di urbanizzazione possono anche essere determinati sulla base di criteri oggettivi relativamente forfettari (ad es. ZGF, valore assicurativo dell'edificio o volume dell'edificio). La giurisprudenza rileva che il principio del responsabile in materia di protezione delle acque svolge, nel caso dei contributi una tantum, principalmente una funzione di ripartizione dei costi e non deve incidere con la stessa rigidità che si osserva per le tarifþ periodiche d'uso. Per le tarifþ periodiche, inveÎ, un riferimento basato sulla quantità è tipicamente più significativo.
“Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33 Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Bemessungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei periodisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Kriterien richten (BGer 2C_411/2019 vom”
“Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E. 4.2). Die Bedeutung des Verursacherprinzips im Kontext des Rechts einmaliger Kanalisationsabgaben ist deshalb hauptsächlich auf seine Kostenzuordnungsfunktion beschränkt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 597). Entsprechend hielt das Bundesgericht wiederholt fest, dass das Verursacherprinzip seine Wirkung vor allem bei wiederkehrenden Gebühren entfalte und bei Anschlussgebühren ungleich weniger zum Tragen komme (Urteile des BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1 m.w.H., in: URP 3/2004, S. 197 ff. und 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 sowie E. 3.5 m.w.H.). Mit Blick auf eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Kanalisationserschliessungsabgabe hat das Bundesgericht denn auch schon explizit festgehalten, dass eine Veranlagung nach dem Versicherungswert das Verursacherprinzip nach Art. 60a GSchG nicht verletze (statt vieler Urteile des BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1 und 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1). Inwieweit die Bemessung einer Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als gleichermassen gebäudebasiertes Bemessungskriterium wie der Gebäudeversicherungswert gegen das Verursacherprinzip verstossen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, Anhaltspunkte dafür liegen keine vor. Da es in der Praxis regelmässig schwierig ist, zu beurteilen, welcher wirtschaftliche Nutzen einer staatlichen Leistung zukommt (Wiederkehr René/Richli Paul, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band II, Bern 2014, Rz. 512 m.w.H.), weil weder das Gesamtkostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip noch das Verursacherprinzip eine exakte Kostenzuordnung im Einzelfall verlangen (zur Wirkungsweise dieser Prinzipien Kürsteiner, a.a.O., Rz. 593 ff.) und die Erhebungswirtschaftlichkeit als abgabespezifische Ausprägung der Verwaltungsökonomie von besonderer Bedeutung im Erschliessungsabgabewesen ist (Kürsteiner, a.”
“Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff.”
L'art. 60a LPAc, da sola, non costituisÎ una base formale-legislativa sufficiente per l'introduzione e la determinazione dettagliata dei prelievi sulle acque reflue. Il diritto cantonale o comunale deve garantire i requisiti costituzionali e in materia di prelievi; in particolare, devono essere fissati in una legge in senso formale (ovvero, a livello comunale, in un regolamento tariffario adottato dall'organo legislativo comunale o sottoposto a referendum) i soggetti passivi, l'oggetto del prelievo, i criteri di determinazione e l'aliquota del prelievo.
“zu berücksichtigen. Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden und die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich zu machen (Art. 60a Abs. 3 und 4 GSchG). Art. 60a GSchG belässt dem kantonalen und kommunalen Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung der Abgaben; die Bestimmung statuiert lediglich Mindestvorgaben, welche die Kantone zu beachten haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 60a GSchG keine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abwasserabgaben dar (BGE 128 I 46, E. 1 b.cc = Pra 2002 Nr. 34). Das kantonale Recht hat sicherzustellen, dass die allgemeinen verfassungs- und abgaberechtlichen Anforderungen an die Erhebung öffentlicher Abgaben (siehe vorne E. 3.3 ff.) eingehalten werden. Insbesondere muss das kantonale (bzw. kommunale) Abgaberecht so ausgestaltet werden, dass neben dem Abgabepflichtigen und dem Gegenstand der Abgabe auch die Bemessungskriterien und der Abgabesatz in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sind. Auf kommunaler Ebene ist dieses Erfordernis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn die Gemeindelegislative über die entsprechende Gebührenverordnung beschliesst oder wenn die Gebührenverordnung dem Referendum untersteht (BGE 120 Ia 265 E. 2.a).”
“zu berücksichtigen. Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden und die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich zu machen (Art. 60a Abs. 3 und 4 GSchG). Art. 60a GSchG belässt dem kantonalen und kommunalen Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung der Abgaben; die Bestimmung statuiert lediglich Mindestvorgaben, welche die Kantone zu beachten haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 60a GSchG keine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abwasserabgaben dar (BGE 128 I 46, E. 1 b.cc = Pra 2002 Nr. 34). Das kantonale Recht hat sicherzustellen, dass die allgemeinen verfassungs- und abgaberechtlichen Anforderungen an die Erhebung öffentlicher Abgaben (siehe vorne E. 3.3 ff.) eingehalten werden. Insbesondere muss das kantonale (bzw. kommunale) Abgaberecht so ausgestaltet werden, dass neben dem Abgabepflichtigen und dem Gegenstand der Abgabe auch die Bemessungskriterien und der Abgabesatz in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sind. Auf kommunaler Ebene ist dieses Erfordernis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn die Gemeindelegislative über die entsprechende Gebührenverordnung beschliesst oder wenn die Gebührenverordnung dem Referendum untersteht (BGE 120 Ia 265 E. 2.a).”
Riferimento: LPAc art. 60a n. 9 Le tarifþ combinate per le acque reflue possono combinare una componente fissa (ad es. canone di base o di disponibilità) e una componente dipendente dalla quantità. È ammesso un canone di base per coprire i costi di messa a disposizione indipendenti dalla quantità; la componente ricorrente variabile in funzione della quantità deve però essere in un rapporto riconoscibile con la quantità di acque reflue prodotta. Se la quantità individuale dovesse essere del tutto trascurata, sarebbero messi a rischio il principio del responsabile (principio “chi inquina paga”) e il principio di equivalenza.
“im Einzelfall zu einem Verstoss gegen das übergeordnete Recht führt. Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und die Organisation Kommunale Infrastruktur (OKI) favorisieren Gebührenmodelle, die ein gutes Verhältnis zwischen Verursachergerechtigkeit und Vollzugsaufwand gewährleisten, weshalb im Bereich der Abwasserentsorgung Synergien mit der Tarifierung der Wasserversorgung (gemeinsame Bemessungsgrundlagen) anzustreben seien (vgl. die vom VSA und der OKI herausgegebene Empfehlung "Gebührensystem und Kostenverteilung bei Abwasseranlagen" [VSA/OKI Empfehlung], 2018, S. 5). Nicht empfohlen wird hingegen ein auf Gebührenkriterien wie Anzahl Wohnungen, Zimmer etc. basierendes System, weil es illusorisch sei, mit derartigen Gebührenkriterien ein konsistentes Tarifgefüge zu erzielen, welches einer gebührenrechtlichen Überprüfung mit Quer- und Kostenvergleichen standhalte (vgl. VSA/OKI Empfehlung S. 48). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip seine Wirkung vor allem bei den periodischen Benutzungsgebühren, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1, in: URP 2004 S. 197 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004 S. 270 ff., E. 3.6). Auch für diese wiederkehrenden Abwassergebühren kann allerdings eine Aufteilung in eine Grundgebühr für die noch nicht gedeckten Bereitstellungskosten einerseits und eine mengenabhängige Gebühr andererseits vorgesehen werden. Was das Verhältnis zwischen der Grundgebühr (auch als Bereitstellungsgebühr bezeichnet; vgl. Karlen, a.a.O., S. 556) und der mengenabhängig bemessenen Gebühr betrifft, so darf bei kombinierten Gebühren die Menge des erzeugten Abwassers nicht gänzlich ignoriert werden. Wird der individuelle Verbrauch nicht in die Bemessung einbezogen, so ist nicht nur das Verursacherprinzip, sondern auch das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl.”
“Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisiert das Verursacherprinzip in Bezug auf die Kosten für Abwasseranlagen (oben, E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGr, 5. März 2004, 2P.266/2003, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da ein grosser Teil der für die Abwasserentsorgung entstehenden Kosten mengenunabhängig ist, weil das Abwassersystem auf eine maximale Auslastung ausgelegt sein muss, wäre eine reine verbrauchsabhängige Gebühr weder sachgerecht noch zulässig. Mit der Grundgebühr werden daher nicht allein Kosten für die tatsächliche Nutzung der Abwasseranlagen abgegolten, sondern auch die reine Möglichkeit der Nutzung (vgl. VGr, 30. Januar 2014, AN.”
Il diritto cantonale concretizza l'art. 60a LPAc prevedendo che i comuni riscuotano tarifþ, considerando in modo adeguato l'uso dei terreni e degli edifici nonché la natura e la quantità delle acque reflue generate. Tra le tarifþ comunali rientrano in particolare il contributo di allacciamento, l'onere speciale e le tasse annuali fisse e di esercizio. Tali tarifþ servono a coprire i costi degli impianti fognari comunali nonché la quota del comune nei costi degli impianti intercomunali; il contributo di allacciamento è destinato a coprire i costi di costruzione degli impianti fognari pubblici esistenti.
“Diese in Art. 3a und Art. 60a GSchG festgehaltenen Grundsätze werden durch das kantonale Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1) konkretisiert. Gemäss dessen Art. 40 erheben die Gemeinden bei den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken Gebühren, wobei sie die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie die Art und die Menge des erzeugten Abwassers angemessen berücksichtigen (Abs. 1). Die Gemeindegebühren – namentlich die Anschlussgebühr und Vorzugslast, jährliche Grundgebühr und Betriebsgebühr – dienen dazu, die Kosten für die kommunalen Abwasseranlagen zu decken; ferner decken sie den Anteil der Gemeinde an den Kosten für interkommunale Anlagen dieser Art (Abs. 2 und 3). Art. 41 GewG sieht des Weiteren vor, dass die Anschlussgebühr dazu dient, die Baukosten für bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu decken (Abs. 1). Bei bebauten Grundstücken wird der ganze Betrag (Abs. 2) und bei nicht überbauten, jedoch anschliessbaren Grundstücken eine Vorzugslast erhoben, die höchstens 70 Prozent der Anschlussgebühr beträgt (Abs.”
Nella definizione degli oneri ai sensi dell'art. 60a cpv. 1 LPAc i Cantoni possono, oltre alla quantità di acque reflue, tener conto anche della tipologia delle acque immesse nella rete fognaria (ad es. grado di inquinamento, origine: domestiÊ, commerciale, industriale eÌ.). Nella misura in cui le acque reflue — ad esempio nelle piscine — presentano tipicamente un carico inquinante relativamente basso, una disciplina tariffaria speciale a tal riguardo è giustificabile sul piano oggettivo e pertanto non può essere censurata di per sé.
“Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für Schwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand eines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes erklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich, was – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das im Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.”
“Dass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin auf tarifärer Ebene eine Sonderregelung für Schwimmbäder enthält, welche im Falle von Gewerbehallen ab einem Gebäudevolumen von 72 m3 und mehr in eine Privilegierung von Schwimmbädern gegenüber an die Kanalisation angeschlossenen Gewerbehallen mündet, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung selbst dann nicht, wenn seine unbewiesen gebliebene Behauptung, die von der Kanalisation aufzunehmende Abwassermenge eines Schwimmbads mit mehr als 10 m3 Nutzinhalt sei grösser als die von seiner Lagerhalle in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge (Beschwerdebegründung, Rz. 30), zutreffen würde. Die in Ziffer 1.2 Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für Schwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand eines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes erklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich, was – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das im Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.”
“Dass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin auf tarifärer Ebene eine Sonderregelung für Schwimmbäder enthält, welche im Falle von Gewerbehallen ab einem Gebäudevolumen von 72 m3 und mehr in eine Privilegierung von Schwimmbädern gegenüber an die Kanalisation angeschlossenen Gewerbehallen mündet, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung selbst dann nicht, wenn seine unbewiesen gebliebene Behauptung, die von der Kanalisation aufzunehmende Abwassermenge eines Schwimmbads mit mehr als 10 m3 Nutzinhalt sei grösser als die von seiner Lagerhalle in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge (Beschwerdebegründung, Rz. 30), zutreffen würde. Die in Ziffer 1.2 Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für Schwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand eines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes erklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich, was – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das im Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.”
“Dass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin auf tarifärer Ebene eine Sonderregelung für Schwimmbäder enthält, welche im Falle von Gewerbehallen ab einem Gebäudevolumen von 72 m3 und mehr in eine Privilegierung von Schwimmbädern gegenüber an die Kanalisation angeschlossenen Gewerbehallen mündet, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung selbst dann nicht, wenn seine unbewiesen gebliebene Behauptung, die von der Kanalisation aufzunehmende Abwassermenge eines Schwimmbads mit mehr als 10 m3 Nutzinhalt sei grösser als die von seiner Lagerhalle in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge (Beschwerdebegründung, Rz. 30), zutreffen würde. Die in Ziffer 1.2 Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für Schwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand eines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes erklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich, was – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das im Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.”
“A., 2020, Rz. 2795 ff.). Hinsichtlich der Abwassergebühren ist von Bundesrechts wegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip zu beachten: Gemäss Art. 60 a GSchG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen - 2 - Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgabe). Zu beachten sind dabei unter anderem die Art und Menge des erzeugten Abwassers (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Sodann bestimmt § 45 EG GSchG, dass die Gemeinden für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende Gebühren zu erheben haben (Abs. 1). Diese haben die nach Abzug allfälliger Bundes - und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung zu decken (Abs. 2).”
La determinazione delle tarifþ di allacciamento, ad esempio in funzione del volume dell’edificio, non viola automaticamente l’art. 60a LPAc né il principio del responsabile in materia di protezione delle acque. Il principio del responsabile mira alla copertura integrale dei costi; tuttavia, come anche il principio della copertura dei costi/di equivalenza, non richieÞ una ripartizione dei costi assolutamente esatta e puntuale. Fondamentali restano il rispetto dei principi del responsabile e una formulazione adeguata dei contributi.
“Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff.”
Principio di copertura integrale dei costi: per l'art. 60a cpv. 1 LPAc, secondo la costante giurisprudenza si appliÊ il principio della copertura integrale dei costi del relativo ramo amministrativo (e non una copertura dei singoli costi). Nel computo dei costi devono essere inclusi anche accantonamenti, ammortamenti e riserve adeguati, e non soltanto le spese correnti.
“Anwendbarkeit und Wirkungsweise Für die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr ergibt sich die Geltung des Kostendeckungsprinzips direkt aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 60a Abs. 1 GSchG; statt vieler Urteil des BGer 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3). Das Kostendeckungsprinzip kommt im Kausalabgaberecht, also insbesondere auch im Erschliessungsabgaberecht, nicht als Ein-zelkostendeckungsprinzip zur Anwendung, sondern als Gesamtkostendeckungsprinzip (statt vieler BGE 140 I 176 E. 5.2 180, 132 II 371 E. 2.1 375 und 126 I 180 E. 3a.aa 188; Urteile des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.1 sowie 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 2; zum Ganzen ausführlich Wyss, Kausalabgaben, Begriff Bemessung Gesetzmässigkeit, Diss. Bern, Basel 2009, S. 93 m.w.H.). Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur (d.h. maximal) geringfügig übersteigen (BGE 124 I 11 E. 6c 20). Dem Gesamtaufwand sind dabei auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen sowie Reserven und nicht bloss die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs zuzurechnen (Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
“Anwendbarkeit und Wirkungsweise Für die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr ergibt sich die Geltung des Kostendeckungsprinzips direkt aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 60a Abs. 1 GSchG; statt vieler Urteil des BGer 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3). Das Kostendeckungsprinzip kommt im Kausalabgaberecht, also insbesondere auch im Erschliessungsabgaberecht, nicht als Ein-zelkostendeckungsprinzip zur Anwendung, sondern als Gesamtkostendeckungsprinzip (statt vieler BGE 140 I 176 E. 5.2 180, 132 II 371 E. 2.1 375 und 126 I 180 E. 3a.aa 188; Urteile des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.1 sowie 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 2; zum Ganzen ausführlich Wyss, Kausalabgaben, Begriff Bemessung Gesetzmässigkeit, Diss. Bern, Basel 2009, S. 93 m.w.H.). Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur (d.h. maximal) geringfügig übersteigen (BGE 124 I 11 E. 6c 20). Dem Gesamtaufwand sind dabei auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen sowie Reserven und nicht bloss die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs zuzurechnen (Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
Nella determinazione delle tarifþ possono essere distinte le imposte in base alla tipologia delle acque reflue immesse. Secondo l'art. 60a cpv. 1 LPAc, in particolare, si deve tener conto del grado di inquinamento e dell'origine delle acque reflue; in tale prospettiva, per le acque di piscina, tipicamente relativamente poco inquinate, possono essere ammesse tarifþ separate o più basse.
“Dass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin auf tarifärer Ebene eine Sonderregelung für Schwimmbäder enthält, welche im Falle von Gewerbehallen ab einem Gebäudevolumen von 72 m3 und mehr in eine Privilegierung von Schwimmbädern gegenüber an die Kanalisation angeschlossenen Gewerbehallen mündet, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung selbst dann nicht, wenn seine unbewiesen gebliebene Behauptung, die von der Kanalisation aufzunehmende Abwassermenge eines Schwimmbads mit mehr als 10 m3 Nutzinhalt sei grösser als die von seiner Lagerhalle in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge (Beschwerdebegründung, Rz. 30), zutreffen würde. Die in Ziffer 1.2 Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für Schwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand eines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes erklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich, was – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das im Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.”
“Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für Schwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand eines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes erklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich, was – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das im Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.”
Nell'assegnazione e nel calcolo degli oneri ai sensi dell'art. 60a LPAc devono essere prese in considerazione le pertinenti disposizioni cantonali e comunali (in particolare il KRG nonché le disposizioni cantonali sull'approvvigionamento idrico e sulle acque reflue/WvG, AeG).
“In materieller Hinsicht gilt es zunächst darüber zu befinden, ob die Einteilung des Bauprojekts (Neubau/Umbau Wohn- und Pflegeheim) in die Objektklasse 3 in Bezug auf die Festsetzung der Anschlussgebühren (Frischwasser und Abwasser) in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorgaben auf Bundesstufe, Kantonsstufe und Gemeindeebene erfolgt ist. Es handelt sich dabei namentlich um die Art. 60a GSchG und Art. 74 Abs. 2 BV (Verankerung des Verurscherprinzips), Art. 62 Abs. 1 KRG und Art. 64 Abs. 2 KRG (Kostendeckung durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) sowie auf kommunaler Ebene Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1-4 und Art. 30 des Wasserversorgungsgesetzes (WvG) bzw. Art. 24 Abs. 1, Art. 27 und Art. 33 des Abwasserentsorgungsgesetzes (AeG), letztmals geändert beide am 13. Februar 2022 und in Kraft gesetzt am 1. Juli”
Riferimento: LPAc art. 60a n. 2 I contributi di allacciamento una tantum sono considerati un corrispettivo di diritto pubblico per l'allacciamento al servizio pubblico di smaltimento delle acque reflue. Il principio del "chi inquina paga" previsto da art. 60a cpv. 1 LPAc ceÞ, in relazione a tali contributi una tantum, rispetto alle tarifþ periodiche di utilizzazione; il contributo può essere determinato in funzione del vantaggio economico spettante al proprietario (orientamento al beneficio) oppure in base ai costi sostenuti (orientamento ai costi). Non è sempre necessaria una determinazione individuale del valore oggettivo della prestazione; si possono applicare criteri schematici fondati sulla probabilità e sulle esperienze medie.
“Eine – wie die vorliegend strittige – als Gebühr ausgestaltete, einmalige Anschlussgebühr stellt das öffentlich-rechtliche Entgelt für den Anschluss an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene öffentliche Abwasserversorgung dar (Urteile BGer 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 und 3.5; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2). Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip kommt für diese Art von Abgabe weniger zum Tragen als bei den periodisch zu erhebenden Benutzungsgebühren; nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst und kann bei der Bemessung dieser Gebühr auf andere kausalabgaberechtliche Kriterien abgestellt werden (Urteile BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der abzugeltende objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (BGE 143 I 147 E.”
“Eine - wie die vorliegend strittige - als Gebühr ausgestaltete, einmalige Anschlussabgabe stellt das öffentlich-rechtliche Entgelt für den Anschluss an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene öffentliche Abwasserversorgung dar (Urteile 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 und 3.5; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2). Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip kommt für diese Art von Abgabe weniger zum Tragen als bei den periodisch zu erhebenden Benutzungsgebühren; nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst und kann bei der Bemessung dieser Gebühr auf andere kausalabgaberechtliche Kriterien abgestellt werden (Urteile 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der abzugeltende objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (BGE 143 I 147 E.”
Per costi significativi indipendenti dalla quantità (p. es. costi di predisposizione o di reperibilità) è ammesso un canone fisso, perché un modello tariffario puramente dipendente dal consumo non sarebbe adeguato. Contemporaneamente l'art. 60a cpv. 1 LPAc richieÞ che sussista un certo nesso tra le tarifþ di utilizzazione e l'entità dell'impiego dell'impianto di smaltimento; è quindi possibile un canone fisso schematizzato, il quale tuttavia deve evidenziare una dipendenza dell'ammontare degli oneri dalla quantità di acque reflue.
“Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisiert das Verursacherprinzip in Bezug auf die Kosten für Abwasseranlagen (oben, E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGr, 5. März 2004, 2P.266/2003, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da ein grosser Teil der für die Abwasserentsorgung entstehenden Kosten mengenunabhängig ist, weil das Abwassersystem auf eine maximale Auslastung ausgelegt sein muss, wäre eine reine verbrauchsabhängige Gebühr weder sachgerecht noch zulässig. Mit der Grundgebühr werden daher nicht allein Kosten für die tatsächliche Nutzung der Abwasseranlagen abgegolten, sondern auch die reine Möglichkeit der Nutzung (vgl. VGr, 30. Januar 2014, AN.”
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