16 commentaries
Riferimento: LPAc art. 43a n. 16 Nel fissare le misure deve essere effettuato un bilanciamento degli interessi (in particolare la proporzionalità dell'onere, la prossimità allo stato naturale/stato di riferimento e gli interessi della protezione dalle piene). Lo stato prossimo al naturale o lo stato naturale va perseguito; tuttavia dalle disposizioni di legge e dalla giurisprudenza non deriva l'obbligo di ristabilirlo integralmente in ogni caso. Alle autorità di esecuzione resta, in tal senso, un margine di discrezionalità.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich. In Bezug auf die Frage, inwieweit der naturnahe Zustand bei Geschiebeentnahmen umzusetzen ist, ist sinngemäss auf die Ausführungen in E. 5.2 zu verweisen. Selbst wenn der Referenzzustand anzustreben ist, heisst das nicht, dass die Behörden diesen unter allen Umständen zu verwirklichen haben. Es genügt, wenn das Projekt den naturnahen Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt, wobei den Vollzugsbehörden ein Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall belassen wird.”
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich. In Bezug auf die Frage, inwieweit der naturnahe Zustand bei Geschiebeentnahmen umzusetzen ist, ist sinngemäss auf die Ausführungen in E. 5.2 zu verweisen. Selbst wenn der Referenzzustand anzustreben ist, heisst das nicht, dass die Behörden diesen unter allen Umständen zu verwirklichen haben. Es genügt, wenn das Projekt den naturnahen Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt, wobei den Vollzugsbehörden ein Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall belassen wird.”
LPAc art. 43a n. 15 Nella definizione di misure idonî va effettuato un bilanciamento degli interessi tra la protezione dalle inondazioni e gli obiettivi della rinaturalizzazione dei corsi d'acqua.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich.”
Le considerazioni sistematiche menzionate nelle decisioni suggeriscono che il rimborso dei costi previsto dall'art. 34 EnG è significativo soltanto finché gli impianti non sono ancora adeguati ai requisiti dell'art. 39a e dell'art. 43a LPAc. Ne consegue che la concessione di sovvenzioni va, in linê di principio, intesa come temporanê e principalmente una tantum, con riguardo alla pianificazione e alla realizzazione di interventi di risanamento edilizio. Al contrario, da tali considerazioni non si desume che sia previsto un rimborso a tempo indeterminato dei costi correnti di esercizio e di manutenzione.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
Citazione: LPAc art. 43a n. 13 Il materiale di trasporto sciolto (ad es. sassi, ghiaia e particelle fini trasportate) favorisÎ il rinnovo del fondo dell'alveo e il ripristino o la conservazione degli habitat per le specie animali e vegetali autoctone. Le particelle fini possono inoltre costituire una fonte di nutrimento per taluni organismi acquatici e favorire la formazione di golene e di altri habitat. Opere strutturali come centrali idroelettriche, lavori di regimentazione dei corsi d'acqua o escavazioni di ghiaia alterano frequentemente il bilancio dei sedimenti e possono pertanto avere effetti negativi sugli habitat delle specie autoctone, sul regime delle acque sotterranî e sulla protezione contro le piene.
“Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.”
“Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.”
LPAc art. 43a n. 12 Nella scelta e nella definizione di misure idonî si deve partire dallo stato naturale o quasi naturale. Non è richiesto un ripristino completo; occorre inveÎ bilanciare gli oneri e gli interessi. In particolare, la protezione dalle inondazioni deve essere inclusa nella valutazione di proporzionalità e nel bilanciamento degli interessi.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich.”
Per ragioni sistematiche, il rimborso integrale dei costi ai sensi dell'art. 34 LEn è rilevante soltanto nella misura in cui gli impianti idroelettrici non sono ancora stati risanati conformemente ai requisiti degli art. 39a e 43a LPAc. Ciò avvalora una limitazione temporale ovvero il carattere una tantum della concessione delle sovvenzioni, finalizzata principalmente alla pianificazione e alla realizzazione degli interventi di risanamento strutturale, e si oppone al rimborso illimitato e ricorrente dei costi di esercizio e di manutenzione.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
Citazione: LPAc art. 43a n. 10 L'obbligo di adottare misure idonî ai sensi dell'art. 43a LPAc grava sia sui titolari di nuovi impianti sia su quelli esistenti.
“Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben. Art. 43a Abs. 1 GSchG fordert deshalb von den Inhabern solcher Anlagen geeignete Massnahmen zur Verhinderung wesentlicher Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändert (Art. 42a GSchV). Die Morphologie wird aufgrund von Kriterien wie Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen u.a. beschrieben. Als nachteilige Veränderung gilt eine verminderte Geschiebefracht im Unterwasser einer Anlage (z.B. wegen der Entnahme von Geschiebe) oder auch eine verminderte Mobilisation von Geschiebe (z.B. wegen der Verbauung von Sohle und Ufern). Die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen. Bei neuen Anlagen sind schwere Beeinträchtigungen vorsorglich zu verhindern. Vermieden werden müssen aber nur schwerwiegende Schäden. Die kantonale Behörde muss die erforderlichen Informationen beschaffen, um die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik beurteilen zu können (vgl. BGer-Urteil 1C_693/2017 vom”
Per gli obblighi di risanamento derivanti dall'art. 43a LPAc valgono le disposizioni transitorie: i Cantoni pianificano le misure di risanamento da adottare ai sensi dell'art. 83a LPAc e fissano i termini di attuazione (cfr. art. 83b cpv. 1 LPAc).
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Riferimento: LPAc art. 43a n. 8 Per l'esecuzione delle misure previste dall'art. 43a LPAc sono computabili soltanto i costi effettivamente sostenuti e direttamente necessari per la loro esecuzione economiÊ e idonê.
“Anhang 3 EnV sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die in Ziffer”
LPAc art. 43a n. 7 Diversi periti e relazioni tecniche sono giunti alla medesima conclusione e hanno espresso un assenso motivato ai prelievi di materiale alluvionale previsti dal progetto; l'UFAM, nella sua presa di posizione, non si è opposta ai prelievi pianificati.
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
Secondo la disposizione transitoria (art. 83a LPAc), i titolari di impianti idroelettrici esistenti e di altre installazioni sulle acque sono obbligati ad adottare, entro 20 anni dall'entrata in vigore di tale disposizione transitoria, le misure di risanamento idonî richieste dall'art. 43a LPAc.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Alla luÎ dell'obbligo di risanamento previsto dall'art. 83a LPAc — che impone l'attuazione delle disposizioni degli art. 39a e 43a LPAc — l'art. 34 EnG, quale rimborso integrale dei costi, è rilevante solo nella misura in cui gli impianti non sono ancora adeguati ai requisiti dell'art. 43a LPAc. La giurisprudenza citata indiÊ dunque di limitare temporalmente le sovvenzioni ai sensi dell'art. 34 EnG ovvero di concederle come erogazione una tantum per la pianificazione e l'esecuzione dei risanamenti, e di opporsi al rimborso di costi ricorrenti e a tempo indeterminato di esercizio e di manutenzione.
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
l'art. 43a cpv. 1 LPAc obbliga i titolari sia di impianti nuovi sia di impianti esistenti ad adottare misure idonî. Per gli impianti nuovi va impedito, in via cautelativa, che si verifichino alterazioni rilevanti; va tuttavia evitata soltanto l'insorgenza di alterazioni gravi. L'autorità cantonale deve procurarsi le informazioni necessarie e valutare la gravità dell'alterazione prevedibile della dinamiÊ dei depositi di materiale solido sulla base di pertinenti criteri morfologici (p.es. forma dell'alveo, pendenza, depositi).
“1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben. Art. 43a Abs. 1 GSchG fordert deshalb von den Inhabern solcher Anlagen geeignete Massnahmen zur Verhinderung wesentlicher Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändert (Art. 42a GSchV). Die Morphologie wird aufgrund von Kriterien wie Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen u.a. beschrieben. Als nachteilige Veränderung gilt eine verminderte Geschiebefracht im Unterwasser einer Anlage (z.B. wegen der Entnahme von Geschiebe) oder auch eine verminderte Mobilisation von Geschiebe (z.B. wegen der Verbauung von Sohle und Ufern). Die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen. Bei neuen Anlagen sind schwere Beeinträchtigungen vorsorglich zu verhindern. Vermieden werden müssen aber nur schwerwiegende Schäden. Die kantonale Behörde muss die erforderlichen Informationen beschaffen, um die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik beurteilen zu können (vgl.”
Nell'ambito della ponderazione degli interessi da effettuare ai sensi dell'art. 43a cpv. 2 LPAc devono essere considerate alternative tecniche (p. es. innalzamento degli argini). Sia la gestione dei sedimenti sia l'innalzamento degli argini presentano vantaggi e svantaggi che devono essere valutati, tra l'altro, in relazione al fabbisogno di terreno, alle superfici di inondazione modificate e agli effetti sulla produzione di energia elettriÊ.
“Was die geforderte Dammerhöhung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Eine Geschiebeentnahme ist nur eine von vielen möglichen Massnahmen, um auf die zu erwartende Auflandung im Gewässer zu reagieren. Grundsätzlich kann der Hochwasserschutz auch mit technischen Massnahmen wie Dammerhöhungen gewährleistet werden. Sowohl die Geschiebebewirtschaftung als auch die Dammerhöhung haben Vor- und Nachteile, die nach den Punkten a. - e. von Art. 43a Abs. 2 GSchG im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen sind. Eine solche Beurteilung wurde von den Fachpersonen der F.________AG, der IG G.________, der VAW wie auch von der Vorinstanz vorgenommen (siehe bspw. im Bericht 1.012-II: "Die Simulation des Projektzustandes ohne Entnahmen zeigt, dass wegen der Auflandungen mit höheren Dämmen, einem grösseren Landbedarf, grösseren Überflutungsflächen am Rotbachunterlauf und Ausgleichszahlungen für eine verminderte Stromproduktion gerechnet werden muss. Demgegenüber steht der Vorteil, dass in der Aufweitung Schiltwald keine Entnahmen und am Reusszopf voraussichtlich weniger Entnahmen notwendig sind."). Wie bereits erwähnt, wurden in den Berichten "Geschiebehaushalt" und "Variantenvergleich Geschiebebewirtschaftung" verschiedene Massnahmen zur Gewährleistung des angestrebten Hochwasserschutzes untersucht. Dabei wurden neun Varianten bzw. Szenarien mit unterschiedlichen periodischen Entnahmemengen anhand von Geschiebetransportdiagrammen und Sohlenlagen über den Projektperimeter hinaus überprüft.”
Riferimento: LPAc art. 43a n. 2 Se all'istanza precedente manÊ la competenza specialistiÊ propria, essa può, per questioni di natura tecniÊ, basarsi sulla ponderazione degli interessi compiuta da terzi esperti nella VIA o in perizie. Ciò è ammissibile nella misura in cui la ponderazione altrui sia sufficientemente fondata e sia stata avvalorata da ulteriori perizie e relazioni tecniche.
“Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine separate Interessenabwägung im Sinn von Art. 43a Abs. 2 GSchG vorgenommen hat. Die Vorinstanz verweist jedoch in der Projektbewilligung auf die von der VAW – als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorgenommene Interessenabwägung. Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln, zumal die Vorinstanz offenbar die fachliche Kompetenz zu Geschiebefragen nicht hatte, weshalb sie die VAW beauftragte, das Projekt hinsichtlich des Umgangs mit Geschiebe und der Konformität mit Art. 43a GSchG unter Einbezug der Aussagen im UVB zu. Die von der VAW vorgenommene Interessenabwägung wurde zudem – unter Einbezug von Berichten anderer Gutachter und Fachpersonen – eingehend durchgeführt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Zudem hat sie zur Frage der Geschiebeentnahmen mehrere Gutachten und Fachberichte eingeholt, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Bereich Reusszopf und Schiltwald begründet zugestimmt. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht dagegen aus.”
Il legislatore perseguiva con il risarcimento finanziario integrale soprattutto l'esecuzione tempestiva delle misure di risanamento necessarie. Da ciò non si può dedurre che debbano essere rimborsate anche le spese correnti di esercizio e di manutenzione successive al risanamento. Dopo l'attuazione del risanamento, l'impianto (risanato) si trova nello stato conforme alla legge ai sensi dell'art. 39a e dell'art. 43a LPAc; esercizio e manutenzione servono a mantenere tale stato e sono di norma a carico dell'operatore.
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
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