17 commentaries
I Cantoni sono espressamente autorizzati ad adottare misure di esecuzione; il § 3a cpv. 2–3 PhV/LU contiene misure per la riduzione del carico di fosforo, volte all'attuazione dell'art. 6 cpv. 1 LPAc, e l'allegato 4 n. 212 OPAc autorizza i Cantoni a ciò.
“§ 3a Abs. 1-3 PhV/LU (Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : § 3a Abs. 1 PhV/LU wurde nur redaktionell angepasst. Abs. 2 und 3 enthalten Massnahmen, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG dienen. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone ausdrücklich zur Ergreifung solcher Massnahmen.”
La tutela della qualità delle acque costituisÎ un interesse pubblico sancito dalla legge (art. 6 cpv. 1 LPAc). Le misure volte a conseguire tali obiettivi, ad esempio per un'ulteriore riduzione degli apporti di fosforo, mirano a proteggere gli ecosistemi e la qualità dell'acqua potabile e devono essere valutate nell'ambito del controllo di proporzionalità — in particolare quanto all'idoneità.
“Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einschränkung der Eigentumsgarantie bejaht habe. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Senkung der Phosphorkonzentration würden sich nachweislich kontraproduktiv auf das Ökosystem und die Umwelt auswirken, weshalb Interessen verfolgt würden, die konträr zum angestrebten Gewässerschutz seien. Der reduzierte Phosphorgehalt in den Seen habe neben dem Klimawandel dazu geführt, dass sich die Burgunderblutalge praktisch ungehindert habe ausbreiten können, wobei deren Toxine für Mensch und Tier nachweislich schädlich seien und das Trinkwasser gefährdeten. Wie bereits gesehen (vorne E. 2.7.3), ist gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht der reduzierte Phosphorgehalt in den Gewässern für die Zunahme der Burgunderblutalgen verantwortlich, welche zudem bloss vorübergehender Natur war. Im Weiteren handelt es sich bei der angestrebten Reinhaltung der Gewässer um ein öffentliches Interesse, welches gesetzlich festgehalten wurde (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Die Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und vorliegend bedarf es einer weiteren Senkung der Phosphoreinträge, damit die Primärproduktion und somit der Sauerstoffverbrauch in den Seen sinkt. Andernfalls bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität in den Luzerner Mittellandseen weiterhin unerfüllt. Bei genauerer Betrachtung beanstanden die Beschwerdeführenden ohnehin nicht die Verfolgung eines unzulässigen öffentlichen Interesses, sondern die fehlende Eignung der ergriffenen Massnahmen zur Reinhaltung der Gewässer. Darauf ist sogleich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen.”
Se manÊ un sistema di drenaggio conforme alla normativa, pavimentato e collegato alla rete fognaria, lo scarico o l'infiltrazione di acque reflue di pulizia contaminate ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LPAc è, nella pratiÊ, inammissibile. Per questo motivo, le operazioni di pulizia e manutenzione dovrebbero essere effettuate su arî pavimentate con allacciamento alla fognatura.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
art. 15 LPAc può concretizzare il divieto di inquinamento di cui all'art. 6 LPAc. In base a tale disposizione il titolare di un impianto è responsabile della corretta realizzazione, del corretto esercizio e del mantenimento permanente della funzionalità dei propri impianti. Per le arî di esercizio permanenti è, di norma, prevista una bordatura di contenimento nella misura in cui, altrimenti, gli escreti animali potrebbero defluire nell'ambiente circostante o in un corso d'acqua.
“Entsprechend verlangt der Rekurrent die Aufhebung der diesbezüglich sta- tuierten Auflagen oder eventualiter die vorfrageweise Klärung des Regress- rechts des Rekurrenten auf die Verpächterin. Schliesslich beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Auflage zur tägli- chen Reinigung der Laufhofflächen von Mist und Jauche. Dies sei im Win- ter schlicht unmöglich. Zudem handle es sich, wenn die Aufbordung den Abfluss von tierischen Ausscheidungen in die angrenzenden Flächen ver- hindere, nicht mehr um eine gewässerschutzrechtliche Auflage, sondern um eine des Tierschutzes, zu der die Baudirektion nicht zuständig sei. 4. Das AWEL führt hierzu aus, mit Art. 15 GSchG bestehe sehr wohl eine auf landwirtschaftliche Anlagen anwendbare gesetzliche Grundlage. Die Land- wirtschaft gelte als eine der Hauptquellen der Gewässerverschmutzung. R3.2020.00066 Seite 6 Art. 15 GSchG lege das Schwergewicht auf die Notwendigkeit, für den Ge- wässerschutz besonders bedeutsame öffentliche und private Anlagen so zu erstellen und so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für die Reinheit der Gewässer darstellten. Er konkretisiere damit das Verunreinigungsverbot gemäss Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot gemäss Art. 3 GSchG in Be- zug auf besonders gefährliche Anlagen, wie sie in der Landwirtschaft zur Lagerung und Aufbereitung von Hofdünger, namentlich Gülle, betrieben würden. Gemäss Art. 15 GSchG sei der Inhaber verantwortlich für die sachgemässe Erstellung, den sachgemässen Betrieb sowie die dauernde Funktionsfähigkeit seiner Anlagen. Der diesbezügliche Umgang mit Lauf- höfen werde in § 16 der kantonalen Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) präzisiert. Eine Aufbordung sei grundsätzlich bei allen perma- nenten Laufhöfen vorzusehen, bei denen andernfalls tierische Abgänge ins Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten. Als Inhaber der Anlage könnten abhängig vom Sachzusammenhang der Grundeigentümer, der Baurechtsberechtigte, der Mieter eines Gebäudes, der Pächter eines Betriebs oder auch andere Personen verstanden werden. Der Rekurrent sei als Verhaltensstörer für den gewässerschutzkonformen Umgang mit den anfallenden tierischen Abgängen verantwortlich.”
Le prescrizioni cantonali di gestione, come l'art. 3 della PhV/LU, servono all'attuazione dell'art. 6 cpv. 1 LPAc e costituiscono, secondo la giurisprudenza citata, un fondamento formale-giuridico sufficiente per disposizioni cantonali, in particolare per limiti massimi di fosforo nel quadro della protezione delle acque e della gestione del suolo.
“§ 3 Abs. 4 und 5 PhV/LU: Das soeben Ausgeführte gilt auch für diese beiden Bewirtschaftungsvorschriften. Sie dienen dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchG) und der Bodenbewirtschaftung (Art. 27 Abs. 1 GSchG) und finden in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus sind die kantonalen Behörden gemäss Anhang”
“DZV. Die vorgesehene Massnahme bezweckt, dass es zu keinen übermässigen Verlusten von Phosphor kommt und der Boden sich langsam mit Phosphor abreichern kann. Dies geschieht aber erst bei einer gesamtbetrieblichen Phosphorabdeckung von unter 100%, weil die Pflanzen erst dann zumindest einen Teil ihres Phosphorbedarfs aus dem Boden decken. Insgesamt dient damit § 3 Abs. 1 PhV/LU dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer und der Bodenbewirtschaftung (Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG) und findet in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Ob die Unterscheidung der Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90% je nach See einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstellt, ist später zu erörtern (hinten E. 9.4).”
Nell'immettere in un corso d'acqua acqua potenzialmente inquinata, l'autore ha compiuto ogni azione volta a far verificare l'evento vietato (pericolo concreto di contaminazione). Ne consegue un tentativo consumato ai sensi dell'art. 22 cpv. 1 CP in combinazione con l'art. 6 LPAc; gli elementi oggettivi del reato sono soddisfatti.
“Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt.”
Riferimento: LPAc art. 6 n. 11 In caso di stoccaggio temporaneo devono essere rispettate le zone di protezione delle acque designate dal Cantone; nelle arî particolarmente a rischio devono inoltre essere predisposti i dispositivi di sorveglianza, di allarme e di pronto intervento prescritti.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
art. 6 cpv. 1 LPAc va osservato nel contesto dei depositi temporanei: i depositi temporanei possono essere eretti soltanto se sono soddisfatti i requisiti della legislazione ambientale e, in particolare, della normativa sulla protezione delle acque (cfr. art. 29 cpv. 1 OPSR). La LPAc persegue la protezione contro gli effetti dannosi sulle acque superficiali e sotterranî; chiunque deve osservare la diligenza richiesta dalle circostanze. I cantoni suddividono il loro territorio in zone di protezione delle acque e prevedono per le arî particolarmente a rischio disposizioni più severe.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art.”
Citazione: LPAc art. 6 n. 9 Sulla base dell'art. 6 cpv. 1 LPAc le autorità possono adottare misure preventive quando l'immissione o l'infiltrazione di sostanze — in particolare il letame aziendale — costituisÎ un pericolo per la protezione delle acque. Secondo le disposizioni citate nella fonte, i terreni devono essere coltivati e gestiti secondo lo stato della tecniÊ in modo da evitare che le acque vengano compromesse, ad esempio mediante ruscellamento o dilavamento di concimi e prodotti fitosanitari. Il Consiglio federale può emanare le disposizioni necessarie a tal fine e fissa i requisiti relativi alla qualità delle acque.
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).”
I cantoni possono, per l’esecuzione dell’art. 6 cpv. 1 LPAc, emanare misure per la riduzione del carico di fosforo. Tali disposizioni cantonali possono contenere prescrizioni operative concrete per limitare le perdite di fosforo e per l’utilizzo dei fertilizzanti. L’autorizzazione a tal fine trova una base formale nelle disposizioni di diritto federale (in particolare LPAc/GSchV) e nelle menzionate regolamentazioni cantonali (ad es. DZV/PhV), come indicato dalla giurisprudenza.
“DZV. Die vorgesehene Massnahme bezweckt, dass es zu keinen übermässigen Verlusten von Phosphor kommt und der Boden sich langsam mit Phosphor abreichern kann. Dies geschieht aber erst bei einer gesamtbetrieblichen Phosphorabdeckung von unter 100%, weil die Pflanzen erst dann zumindest einen Teil ihres Phosphorbedarfs aus dem Boden decken. Insgesamt dient damit § 3 Abs. 1 PhV/LU dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer und der Bodenbewirtschaftung (Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG) und findet in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Ob die Unterscheidung der Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90% je nach See einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstellt, ist später zu erörtern (hinten E. 9.4).”
“§ 3a Abs. 1-3 PhV/LU (Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : § 3a Abs. 1 PhV/LU wurde nur redaktionell angepasst. Abs. 2 und 3 enthalten Massnahmen, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG dienen. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone ausdrücklich zur Ergreifung solcher Massnahmen.”
Se manÊ uno smaltimento delle acque conforme e adeguatamente consolidato con allacciamento alla rete fognaria, ciò può impedire il rilascio dell'autorizzazione ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LPAc. La giurisprudenza rileva che durante i lavori di pulizia e manutenzione si producono acque reflue inquinate e che l'immissione diretta o indiretta in un corso d'acqua nonché la loro infiltrazione sono vietate ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LPAc; senza allaccio alla rete fognaria lo smaltimento prescritto non è pertanto garantito.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
Se manÊ un'arê pavimentata con collegamento alla rete fognaria, secondo la prassi e le disposizioni cantonali esaminate, in base all'art. 6 cpv. 1 LPAc sussiste un motivo ostativo al rilascio di un'autorizzazione per lavori di pulizia e manutenzione di imbarcazioni. La pulizia produÎ acque reflue contaminate; lo scarico in un corso d'acqua o la loro infiltrazione è vietato dall'art. 6 cpv. 1 LPAc, perciò senza un sistema di drenaggio conforme alla normativa un'autorizzazione non appare sostenibile.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
Riferimento: LPAc art. 6 n. 5 Per le azienÞ che rientrano nell'ambito di applicazione dell'attestazione delle prestazioni ecologiche (ÖLN) valgono già restrizioni d'uso a livello federale per i prodotti fitosanitari e i concimi. L'ÖLN è rispettato da oltre il 98% delle azienÞ agricole; le integrazioni cantonali vanno considerate nel contesto di questo quadro normativo federale.
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
Una deposizione isolata che costituisÎ un pericolo concreto di inquinamento delle acque può, ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 LPAc, essere accertata e sanzionata come violazione.
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
Nel caso di specie, in seguito alla constatazione che il ricorrente aveva creato, il 21 settembre 2020, un pericolo concreto di inquinamento delle acque (art. 6 cpv. 1 LPAc), è stata disposta una riduzione del contributo di Fr. 1'000. Tale constatazione e la sanzione ad essa connessa sono documentate nel provvedimento definitivo del 21 gennaio 2021.
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
LPAc art. 6 n. 2 Nelle zone di protezione delle acque Au e Ao sono vietate le installazioni che rappresentano un pericolo particolare per le acque; in concreto la giurisprudenza considera non ammissibile la realizzazione di serbatoi di stoccaggio con più di 250'000 l di volume utile per liquidi che possono contaminare l'acqua già in piccole quantità.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
Il perseguimento di una più efficaÎ tutela delle acque e, con ciò, la riduzione degli apporti di fosforo costituisÎ un interesse pubblico sancito dalla legge ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LPAc. Secondo le fonti, la controversia concerne prevalentemente l'idoneità e la proporzionalità delle misure concrete, non l'esistenza dell'interesse pubblico di tutela in quanto tale.
“Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einschränkung der Eigentumsgarantie bejaht habe. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Senkung der Phosphorkonzentration würden sich nachweislich kontraproduktiv auf das Ökosystem und die Umwelt auswirken, weshalb Interessen verfolgt würden, die konträr zum angestrebten Gewässerschutz seien. Der reduzierte Phosphorgehalt in den Seen habe neben dem Klimawandel dazu geführt, dass sich die Burgunderblutalge praktisch ungehindert habe ausbreiten können, wobei deren Toxine für Mensch und Tier nachweislich schädlich seien und das Trinkwasser gefährdeten. Wie bereits gesehen (vorne E. 2.7.3), ist gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht der reduzierte Phosphorgehalt in den Gewässern für die Zunahme der Burgunderblutalgen verantwortlich, welche zudem bloss vorübergehender Natur war. Im Weiteren handelt es sich bei der angestrebten Reinhaltung der Gewässer um ein öffentliches Interesse, welches gesetzlich festgehalten wurde (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Die Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und vorliegend bedarf es einer weiteren Senkung der Phosphoreinträge, damit die Primärproduktion und somit der Sauerstoffverbrauch in den Seen sinkt. Andernfalls bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität in den Luzerner Mittellandseen weiterhin unerfüllt. Bei genauerer Betrachtung beanstanden die Beschwerdeführenden ohnehin nicht die Verfolgung eines unzulässigen öffentlichen Interesses, sondern die fehlende Eignung der ergriffenen Massnahmen zur Reinhaltung der Gewässer. Darauf ist sogleich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.