| per una portata Q | 50 l/s | |
|---|---|---|
| per ogni 10 l/s in più di portata | più | 8 l/s |
| per una portata Q | 130 l/s | |
| per ogni 10 l/s in più di portata | più | 4,4 l/s |
| per una portata Q | 280 l/s | |
| per ogni 100 l/s in più di portata | più | 31 l/s |
| per una portata Q | 900 l/s | |
| per ogni 100 l/s in più di portata | più | 21,3 l/s |
| per una portata Q | 2 500 l/s | |
| per ogni 1000 l/s in più di portata | più | 150 l/s |
| per una portata Q | 10 000 l/s |
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16 commentaries
Le concessioni preesistenti non sono, durante la loro vigenza, automaticamente soggette alle disposizioni sul deflusso residuo in vigore dal 1° novembre 1992 ai sensi degli art. 29 ss. LPAc. I prelievi d'acqua che vengono concessionati per la prima volta o nuovamente dopo la scadenza di una concessione devono rispettare i requisiti degli art. 29 ss. LPAc. L'art. 31 LPAc stabilisÎ la quantità minima di deflusso residuo generalmente applicabile; un aumento di tale quantità può essere disposto nel singolo caso previa ponderazione degli interessi ai sensi dell'art. 33 LPAc.
“Wasserentnahmen, die erstmals oder nach Ablauf einer Konzession neu konzessioniert werden, haben vollumfänglich den am 1. November 1992 in Kraft getretenen Anforderungen an die Rest- und Dotierwassermenge nach Art. 29 ff. GSchG zu entsprechen. Dabei ist grundsätzlich von der in Art. 31 GSchG festgelegten Mindestrestwassermenge auszugehen und diese im Einzelfall gemäss einer umfassenden Interessenabwägung zu erhöhen (Art. 33 GSchG; vgl. BGE 145 II 140 E. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt hingegen über eine bestehende Konzession aus dem Jahr 1964, welche auf den 1. Februar 1967 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund der Dauer von 80 Jahren bis im Jahr 2047 läuft. Art. 43 WRG bestimmt, dass die Konzession nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt. Auf vorbestehende Wassernutzungsrechte, wie sie die Beschwerdeführerin besitzt, kommen daher die Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG nicht (ohne Weiteres) zur Anwendung. Vielmehr sind diese Wasserentnahmen, während der laufenden Geltungsdauer der Konzession, nach den Übergangsbestimmungen von Art.”
“Wasserentnahmen, die erstmals oder nach Ablauf einer Konzession neu konzessioniert werden, haben vollumfänglich den am 1. November 1992 in Kraft getretenen Anforderungen an die Rest- und Dotierwassermenge nach Art. 29 ff. GSchG zu entsprechen. Dabei ist grundsätzlich von der in Art. 31 GSchG festgelegten Mindestrestwassermenge auszugehen und diese im Einzelfall gemäss einer umfassenden Interessenabwägung zu erhöhen (Art. 33 GSchG; vgl. BGE 145 II 140 E. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt hingegen über eine bestehende Konzession aus dem Jahr 1964, welche auf den 1. Februar 1967 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund der Dauer von 80 Jahren bis im Jahr 2047 läuft. Art. 43 WRG bestimmt, dass die Konzession nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt. Auf vorbestehende Wassernutzungsrechte, wie sie die Beschwerdeführerin besitzt, kommen daher die Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG nicht (ohne Weiteres) zur Anwendung. Vielmehr sind diese Wasserentnahmen, während der laufenden Geltungsdauer der Konzession, nach den Übergangsbestimmungen von Art.”
L'aumento della portata residua calcolata conformemente all'art. 31 cpv. 1 e previsto dall'art. 31 cpv. 2 LPAc deve essere valutato separatamente. Una successiva ponderazione complessiva degli interessi ai sensi dell'art. 33 LPAc non può sostituire né essere confusa con la verifiÊ dei requisiti minimi previsti all'art. 31 cpv. 2 lett. a–e.
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
art. 31 cpv. 2 LPAc richieÞ un aumento della portata residua calcolata ai sensi del cpv. 1, nella misura in cui ciò sia necessario per garantire le funzioni principali del corso d'acqua (cosiddetto minimo vitale qualitativo). A ciò appartiene in particolare il rispetto della qualità prescritta delle acque superficiali nonostante i prelievi e gli scarichi esistenti (lett. a), nonché la conservazione di habitat e comunità rari oppure, nella misura in cui sia possibile e necessario, la loro sostituzione equivalente (lett. c).
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
Per i prelievi d'acqua già esistenti vale, secondo le disposizioni transitorie (art. 80 cpv. 1 LPAc), che il risanamento dei corsi d'acqua sostanzialmente compromessi può essere richiesto soltanto nella misura in cui ciò sia possibile senza interventi che diano luogo all'obbligo di indennizzo nei confronti dei diritti d'uso delle acque esistenti. Ulteriori misure di risanamento possono essere ordinate solo previo indennizzo e per motivi prevalenti (in particolare a tutela di oggetti degli inventari cantonali o nazionali).
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
Citazione: LPAc art. 31 n. 12 Q347 indiÊ quella portata che, calcolata come media su un periodo di dieci anni, viene raggiunta o superata in media per 347 giorni all'anno; tale definizione costituisÎ la base per il minimo vitale quantitativo disciplinato dall'art. 31 cpv. 1 LPAc.
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art.”
La presenza di una specie prioritaria a livello nazionale può qualificare un corso d'acqua come «habitat raro» ai sensi dell'art. 31 cpv. 2 lett. c LPAc. In tal caso ciò può rendere necessario l'aumento della quantità d'acqua residua calcolata ai sensi del cpv. 1, a condizione che siano soddisfatti i requisiti della disposizione e che non siano disponibili altre misure idonî per la tutela dell'habitat.
“Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi. Es handelt sich um eine Art von hoher nationaler Priorität (NP2), die nach Auskunft des BAFU vor allem in gewissen Tälern im Wallis vorkommt, ausserdem in einigen Alpentälern im Waadtland und an zwei Standorten im Berner Oberland nahe des Lötschenpasses. Das BAFU betont die grosse Bedeutung des Färda- und des Faldumbachs für die Vernetzung der Art (vgl. dazu unten E. 6.2). Aufgrund des Vorkommens einer national prioritären Art wie auch aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung der Arten handelt es sich um einen seltenen Lebensraum i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG.”
“Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi. Es handelt sich um eine Art von hoher nationaler Priorität (NP2), die nach Auskunft des BAFU vor allem in gewissen Tälern im Wallis vorkommt, ausserdem in einigen Alpentälern im Waadtland und an zwei Standorten im Berner Oberland nahe des Lötschenpasses. Das BAFU betont die grosse Bedeutung des Färda- und des Faldumbachs für die Vernetzung der Art (vgl. dazu unten E. 6.2). Aufgrund des Vorkommens einer national prioritären Art wie auch aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung der Arten handelt es sich um einen seltenen Lebensraum i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG.”
Per le concessioni esistenti non è generalmente prevista un'applicazione retroattiva integrale delle disposizioni sul deflusso minimo residuo. Secondo le disposizioni transitorie (art. 80 LPAc), i corsi d'acqua sostanzialmente compromessi devono essere risanati soltanto nella misura in cui ciò sia possibile senza interventi che comportino un obbligo di indennizzo nei confronti di diritti di utilizzazione delle acque esistenti; risanamenti più ampi possono essere disposti, con indennizzo, per ragioni di interesse preponderante. La norma è stata introdotta tenendo conto delle rilevanti conseguenze finanziarie che comporterebbe un'applicazione retroattiva estesa.
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
Citazione: LPAc art. 31 n. 9 La portata di dotazione limita di fatto la quantità di prelievo consentita nelle centrali idroelettriche ed è considerata la misura più importante per garantire una portata residua d'acqua adeguata.
“Die Restwassermenge ist die Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 Bst. k GSchG). Sie variiert auf der Restwasserstrecke mit dem Abstand von der Wasserentnahme und setzt sich insbesondere aus der Dotierwassermenge (Art. 4 Bst. l GSchG) sowie den Zuflüssen des Gewässers zusammen, abzüglich der unterirdischen Abflüsse bzw. Versickerungen (BGE 126 II 283 E. 5b). Davon zu unterscheiden ist die Mindestrestwassermenge, d.h. die minimale Restwassermenge, die unterhalb der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Gewässer verbleiben muss (vgl. Art. 31 GSchG). Bei der Dotierwassermenge handelt es sich um diejenige Wassermenge, die bereits bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird, um eine bestimmte Restwassermenge im weiteren Verlauf des Gewässers zu sichern (Art. 4 Bst. l GSchG, vgl. Art. 35 GSchG). Bei Wasserkraftwerken erfolgt häufig nicht ein blosses «Belassen» des Wassers im Gewässer, sondern es wird durch Wasserfassungen bzw. Stauhaltungen mehr Wasser entnommen als für den Kraftwerksbetrieb genutzt wird. In diesen Fällen ist die Dotierwassermenge jene Wassermenge, die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung oder Stauhaltung «dotiert», d.h. ins Gewässer zurückgegeben werden muss. Die Dotierwassermenge begrenzt die zulässige Entnahmemenge und stellt die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar (zum Ganzen: Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 988 ff., 998 f.; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 4 Rz. 70 ff., 74 ff.; Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Botschaft GSchG 1987], BBl 1987 II 1061, 1107 f.”
“Die Restwassermenge ist die Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 Bst. k GSchG). Sie variiert auf der Restwasserstrecke mit dem Abstand von der Wasserentnahme und setzt sich insbesondere aus der Dotierwassermenge (Art. 4 Bst. l GSchG) sowie den Zuflüssen des Gewässers zusammen, abzüglich der unterirdischen Abflüsse bzw. Versickerungen (BGE 126 II 283 E. 5b). Davon zu unterscheiden ist die Mindestrestwassermenge, d.h. die minimale Restwassermenge, die unterhalb der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Gewässer verbleiben muss (vgl. Art. 31 GSchG). Bei der Dotierwassermenge handelt es sich um diejenige Wassermenge, die bereits bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird, um eine bestimmte Restwassermenge im weiteren Verlauf des Gewässers zu sichern (Art. 4 Bst. l GSchG, vgl. Art. 35 GSchG). Bei Wasserkraftwerken erfolgt häufig nicht ein blosses «Belassen» des Wassers im Gewässer, sondern es wird durch Wasserfassungen bzw. Stauhaltungen mehr Wasser entnommen als für den Kraftwerksbetrieb genutzt wird. In diesen Fällen ist die Dotierwassermenge jene Wassermenge, die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung oder Stauhaltung «dotiert», d.h. ins Gewässer zurückgegeben werden muss. Die Dotierwassermenge begrenzt die zulässige Entnahmemenge und stellt die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar (zum Ganzen: Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 988 ff., 998 f.; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 4 Rz. 70 ff., 74 ff.; Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Botschaft GSchG 1987], BBl 1987 II 1061, 1107 f.”
art. 31 cpv. 1 LPAc stabilisÎ un minimo vitale quantitativo in funzione della portata Q347. Q347 è la portata che — calcolata come media su dieci anni — è raggiunta o superata in media per 347 giorni l'anno e che non è sostanzialmente influenzata da sbarramenti, prelievi o apporti d'acqua (art. 4 lett. h LPAc).
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art.”
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art.”
Riferimento: LPAc art. 31 n. 7 Se sussistono i presupposti per una riduzione ai sensi dell'art. 32 lett. b, l'autorità può, nell'ambito del necessario bilanciamento degli interessi, derogare anche alla portata residua minima fissata dall'art. 31. Non è escluso a priori riunire l'esame ai sensi dell'art. 31 cpv. 2, degli art. 32 e 33 e procedere a un bilanciamento complessivo degli interessi; ciò è tuttavia consentito solo se sono rispettati i requisiti legali di accertamento e motivazione e se il bilanciamento è svolto sostanzialmente in conformità alla legge.
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
La portata residua minima calcolata ai sensi dell'art. 31 cpv. 2 LPAc deve, se necessario, essere aumentata quando ciò è richiesto per garantire le funzioni principali del corso d'acqua. A tali funzioni appartengono, in particolare, la conservazione di habitat e comunità biologiche rare nonché la protezione delle specie interessate (cfr. art. 31 cpv. 2 lett. c LPAc). La giurisprudenza appliÊ tale obbligo in base alle circostanze del caso, ad esempio con riguardo alla conservazione di Leuctra schmidi; pertanto, nei casi pertinenti, va valutato un aumento della portata residua minima.
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
“Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Leuctra schmidi ausgeschlossen werden kann (so das BAFU in seiner Vernehmlassung), bzw. deren Erhalt im Färdabach trotz der Wasserentnahme langfristig gewährleistet erscheint. Ist dies nicht der Fall, müssten zusätzliche Schutzmassnahmen geprüft werden. Dazu zählt in erster Linie eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG); eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge wäre diesfalls unzulässig.”
Se sono soddisfatti i presupposti dell'art. 32 lett. b LPAc, l'autorità può derogare alla portata residua minima calcolata ai sensi dell'art. 31 LPAc. Nella ponderazione degli interessi necessaria a tal fine prevalgono gli interessi indicati all'art. 31 cpv. 2 lett. a–e LPAc; tuttavia possono essere considerati anche altri interessi meritevoli di tutela. Le verifiche di cui all'art. 31 cpv. 2, all'art. 32 e all'art. 33 LPAc possono essere riunite, purché l'accertamento, la motivazione e la ponderazione sostanziale degli interessi soddisfino i requisiti di legge.
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
LPAc art. 31 n. 4 La presenza di una specie prioritaria nazionale, unitamente alla sua importanza per la connettività ecologiÊ, può qualificare l'habitat come «habitat raro» ai sensi dell'art. 31 cpv. 2 lett. c; in tal caso ciò può rendere necessario un aumento della portata residua calcolata ai sensi del cpv. 1.
“Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi. Es handelt sich um eine Art von hoher nationaler Priorität (NP2), die nach Auskunft des BAFU vor allem in gewissen Tälern im Wallis vorkommt, ausserdem in einigen Alpentälern im Waadtland und an zwei Standorten im Berner Oberland nahe des Lötschenpasses. Das BAFU betont die grosse Bedeutung des Färda- und des Faldumbachs für die Vernetzung der Art (vgl. dazu unten E. 6.2). Aufgrund des Vorkommens einer national prioritären Art wie auch aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung der Arten handelt es sich um einen seltenen Lebensraum i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG.”
art. 31 cpv. 1 LPAc stabilisÎ una quantità minima quantitativa di deflusso residuo (il «minimo quantitativo di sussistenza») in funzione della portata Q347. Questi valori minimi, in linê di principio, non devono essere ridotti (salvo quanto previsto dall'art. 32 LPAc). Secondo l'art. 31 cpv. 2, la quantità di deflusso residuo calcolata ai sensi del cpv. 1 deve essere aumentata nella misura necessaria per garantire le funzioni principali del corso d'acqua (il cosiddetto minimo qualitativo di sussistenza).
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit.”
Citazione: LPAc art. 31 n. 2 Se sussiste un pericolo per l'habitat di specie protette o rare, va prioritariamente valutato l'aumento della portata residua. In tal caso sarebbe inammissibile una riduzione della portata minima residua.
“Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Leuctra schmidi ausgeschlossen werden kann (so das BAFU in seiner Vernehmlassung), bzw. deren Erhalt im Färdabach trotz der Wasserentnahme langfristig gewährleistet erscheint. Ist dies nicht der Fall, müssten zusätzliche Schutzmassnahmen geprüft werden. Dazu zählt in erster Linie eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG); eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge wäre diesfalls unzulässig.”
“Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Leuctra schmidi ausgeschlossen werden kann (so das BAFU in seiner Vernehmlassung), bzw. deren Erhalt im Färdabach trotz der Wasserentnahme langfristig gewährleistet erscheint. Ist dies nicht der Fall, müssten zusätzliche Schutzmassnahmen geprüft werden. Dazu zählt in erster Linie eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG); eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge wäre diesfalls unzulässig.”
Nel caso deciso la Corte federale ha constatato che, per una portata di deflusso Q347 pari a 55 l/s, la portata minima residua ai sensi dell'art. 31 cpv. 1 LPAc è di 50 l/s.