Le spese derivanti da provvedimenti presi dalle autorità per prevenire un pericolo imminente per le acque, come anche per accertare e porre rimedio a un danno, sono accollate a chi li ha causati.
17 commentaries
Riferimento: LPAc art. 54 n. 17 I costi possono anche essere addebitati al responsabile per gli interventi delle autorità competenti nell'ambito del loro servizio di reperibilità nonché per le misure di risanamento necessarie a seguito di un evento; ciò risulta dall'art. 54 LPAc in connessione con la prassi dell'AWA descritta nella fonte.
“Das AWA als zuständige Stelle der BVD vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist (Art. 20 Abs. 2 KGSchG). Das AWA betreibt rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden (Art. 24 KGV). Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Im vorliegenden Fall sind die dem AWA im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2019 entstandenen Kosten, die das AWA mit der angefochtenen Verfügung den Verursachern überbunden hat, sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob auch der Beschwerdeführerin als Verursacherin Kosten überbunden werden können.”
I costi ai sensi dell'art. 54 LPAc possono essere imposti al responsabile. Secondo la giurisprudenza richiamata, per «responsabile» devono intendersi gli autori del disturbo ai sensi del diritto di polizia; ciò comprenÞ sia gli autori del disturbo per comportamento sia quelli per lo stato. Per gli autori del disturbo in ambito di polizia non è richiesta una colpa concreta come presupposto.
“Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/aa, mit Hinweis). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens - noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat - oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27.”
“Weil sein Aufenthalt im Alterszentrum von der Zusatzleistung zur AHV finanziert werde, betrage sein monatliches Taschengeld nur noch Fr. 400. -- . Davon müsse er Kleider und Schuhe besorgen; an ein Handy oder SBB - Abonnement sei gar nicht mehr zu denken. Unte r Berücksichtigung seiner schwachen finanziellen Verhältnisse bitte er um Erlass des geforderten Betrags. 4.2 Die GVZ führt aus, gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei Zürich sei das Auslaufen des Dieseltreibstoffs mutmasslich auf eine beschädigte Dichtung beim Dieselfilter des Traktors zurückzuführen. (…) Entsprechend sei der Rekurrent, welcher als Halt er, als Zustandsstörer und somit als Verursacher des zu beurteilenden C - Einsatzes im Sinne von § 29 FFG zu qualifizieren, was eine entsprechende Ersatzpflicht nach sich ziehe. - 2 - 4.3.1 Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E.”
L'obbligo di risarcimento previsto dall'art. 54 LPAc è di natura di diritto pubblico. Esso comprenÞ i costi delle misure di messa in sicurezza e di ripristino adottate dall'autorità, anche quando siano adottate senza un provvedimento preventivo. La pretesa va fatta valere in via amministrativa. L'art. 54 LPAc è direttamente applicabile; le norme cantonali che ripetono tale obbligo non hanno, in questo ambito, alcun rilievo autonomo.
“Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs des Gemeinwesens gegen Verursacher für die Kosten behördlicher Sicherungs- und Behebungsmassnahmen bei einer Gewässerverunreinigung gestützt auf Art. 8 des früheren Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) anerkannt; dabei wurde festgehalten, dieser Anspruch sei im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 E. 2, in: ZBl 82/1981 S. 370). Die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs wurde nach dem Inkrafttreten von Art. 59 aUSG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1122) bestätigt; dies geschah im Hinblick auf die Bestimmung der Verjährungsfrist (vgl. BGE 122 II 26 E. 5 S. 32). Jene Vorschriften unterschieden sich in materieller Hinsicht von den heute geltenden Art. 54 GSchG und Art. 59 USG einzig dadurch, dass die Kostenüberbindung an den Verursacher damals fakultativ war und nach geltendem Recht obligatorisch ist (vgl. BGE 122 II 26 E. 3 S. 29; Urteil 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2b). Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden.”
“Nach der Rechtsprechung sind Art. 59 USG und Art. 54 GSchG als rechtliche Grundlage für die Kostenüberbindung direkt anwendbar; kantonale Normen, die diese Kostenersatzpflicht wiederholen, haben insoweit keine eigenständige Bedeutung (vgl. Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; vgl. auch Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4, in: ZBl 121/2020 S. 92).”
“Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs des Gemeinwesens gegen Verursacher für die Kosten behördlicher Sicherungs- und Behebungsmassnahmen bei einer Gewässerverunreinigung gestützt auf Art. 8 des früheren Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) anerkannt; dabei wurde festgehalten, dieser Anspruch sei im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 E. 2, in: ZBl 82/1981 S. 370). Die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs wurde nach dem Inkrafttreten von Art. 59 aUSG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1122) bestätigt; dies geschah im Hinblick auf die Bestimmung der Verjährungsfrist (vgl. BGE 122 II 26 E. 5 S. 32). Jene Vorschriften unterschieden sich in materieller Hinsicht von den heute geltenden Art. 54 GSchG und Art. 59 USG einzig dadurch, dass die Kostenüberbindung an den Verursacher damals fakultativ war und nach geltendem Recht obligatorisch ist (vgl. BGE 122 II 26 E. 3 S. 29; Urteil 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2b). Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden. In Anknüpfung an die oben dargelegte Rechtsprechung zum früheren Gewässerschutzgesetz von 1971 ist daher wiederum festzuhalten, dass die Kostenüberbindung nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren zu erfolgen hat.”
art. 54 LPAc consente l'addebito dei costi delle misure amministrative adottate per respingere un pericolo imminente per le acque nell'ambito di un'esecuzione sostitutiva anticipata. Secondo la giurisprudenza consolidata, per responsabili si intendono i cosiddetti Störer ai sensi del diritto di polizia, ossia i soggetti responsabili per comportamento (Verhaltensstörer) e per stato (Zustandsstörer). La giurisprudenza equipara di norma i concetti di Störer e di responsabile; in singoli casi, tuttavia, la distinzione (in particolare quanto allo Zustandsstörer) può risultare rilevante.
“Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E.”
“Der Rückgriff auf den Störerbegriff hat zur Folge, dass Verhaltensstörer wie auch Zustandsstörer als Verursacher in Betracht kommen (Sébastien Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Diss. Fribourg 2009, Rz 164). Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern hat auch unter den heutigen Art. 54 GSchG und Art. 59 USG Bestand (1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2). Sie fand zudem Eingang in die Kostenregelungen des Altlastenrechts (Art. 32d USG; BGE 131 II 743 E. 3.1), was dort allerdings teilweise kritisiert wurde. Die vorgebrachten Einwände, insbesondere dass der Zustandsstörer nicht notwendigerweise stets auch als kostenpflichtiger "Zustandsverursacher" anzusehen sei, können im Einzelfall auch bei einer antizipierten Ersatzvornahme Bedeutung erlangen. In aller Regel ist die Gleichsetzung von Störer- und Verursacherbegriff jedoch sinnvoll, und das Bundesgericht hält demnach weiterhin an seiner Praxis fest (vgl. zur Begründung BGE 139 II 106 E. 3.1.1 bis 3.6; siehe zum Ganzen Beatrice Wagner Pfeifer, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 38 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
Secondo la dottrina prevalente, l'obbligo di farsi carico delle spese richieÞ una specifiÊ base normativa; la precedente figura dell'«esecuzione sostitutiva anticipata» è stata pertanto criticata, in quanto rischiava di eludere il principio di legalità. Tale problema si è in parte attenuato, poiché norme speciali pertinenti — ad es. l'art. 54 LPAc — prevedono la traslazione dei costi in caso di pericolo imminente.
“November 2000 E. 3d/cc betreffend einen Fall einer ordentlichen Ersatzvornahme). In der neueren Lehre wird die Figur der antizipierten Ersatzvornahme kritisiert, weil damit das Legalitätsprinzip umgangen werde. Sie habe früher dazu gedient, einen Rechtsgrund zu schaffen, um die (hohen) Kosten, die dem Staat aus der Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes entstehen können, den Privaten zu überbinden, und zwar in jenen Fällen, in denen das Prozedere der ordentlichen Ersatzvornahme wegen akuter Gefahr nicht eingehalten werden konnte und das Spezialgesetz die Kostenfrage nicht regelte. Oftmals fehlte die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenüberbindung. Richtig besehen gehe es folglich nicht um die Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, sondern um deren Begründung. Mittlerweile sieht die einschlägige Gesetzgebung fast durchwegs vor, dass die behördliche Behebung von Störfällen auf Kosten des Verursachers geht (vgl. z.B. Art. 59 USG [SR 814.01]; Art. 54 GSchG [SR 814.20]; Art. 137 Polizeigesetz des Kantons Bern [BSG 551.1]). Insofern hat sich das Problem entschärft. Einigen Autoren zufolge wäre es an der Zeit, die missverständliche Rede von der "antizipierten Ersatzvornahme" aufzugeben (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 911; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 41 N 21 m.H.). Gemäss Lehre bildet die antizipierte Ersatzvornahme gar keine Massnahme des Verwaltungszwangs, sondern sie gehört zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs. Wann ein unmittelbarer Vollzug des Verwaltungsrechts zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich, wenn auch nicht durchwegs, in Anlehnung an die polizeiliche Generalklausel und gegen wen die Behörden dabei vorzugehen haben, folgt aus dem Störerprinzip. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Nach mehrheitlicher Auffassung in der Lehre bedarf die Kostentragungspflicht einer besonderen gesetzlichen Grundlage; denn anders als bei der ordentlichen Ersatzvornahme sei diese nicht bereits mittelbar in einer zunächst bestehenden und später umgewandelten Realleistungspflicht enthalten (vgl.”
“November 2000 E. 3d/cc betreffend einen Fall einer ordentlichen Ersatzvornahme). In der neueren Lehre wird die Figur der antizipierten Ersatzvornahme kritisiert, weil damit das Legalitätsprinzip umgangen werde. Sie habe früher dazu gedient, einen Rechtsgrund zu schaffen, um die (hohen) Kosten, die dem Staat aus der Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes entstehen können, den Privaten zu überbinden, und zwar in jenen Fällen, in denen das Prozedere der ordentlichen Ersatzvornahme wegen akuter Gefahr nicht eingehalten werden konnte und das Spezialgesetz die Kostenfrage nicht regelte. Oftmals fehlte die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenüberbindung. Richtig besehen gehe es folglich nicht um die Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, sondern um deren Begründung. Mittlerweile sieht die einschlägige Gesetzgebung fast durchwegs vor, dass die behördliche Behebung von Störfällen auf Kosten des Verursachers geht (vgl. z.B. Art. 59 USG [SR 814.01]; Art. 54 GSchG [SR 814.20]; Art. 137 Polizeigesetz des Kantons Bern [BSG 551.1]). Insofern hat sich das Problem entschärft. Einigen Autoren zufolge wäre es an der Zeit, die missverständliche Rede von der "antizipierten Ersatzvornahme" aufzugeben (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 911; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 41 N 21 m.H.). Gemäss Lehre bildet die antizipierte Ersatzvornahme gar keine Massnahme des Verwaltungszwangs, sondern sie gehört zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs. Wann ein unmittelbarer Vollzug des Verwaltungsrechts zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich, wenn auch nicht durchwegs, in Anlehnung an die polizeiliche Generalklausel und gegen wen die Behörden dabei vorzugehen haben, folgt aus dem Störerprinzip. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Nach mehrheitlicher Auffassung in der Lehre bedarf die Kostentragungspflicht einer besonderen gesetzlichen Grundlage; denn anders als bei der ordentlichen Ersatzvornahme sei diese nicht bereits mittelbar in einer zunächst bestehenden und später umgewandelten Realleistungspflicht enthalten (vgl.”
Riferimento: LPAc art. 54 n. 12 Secondo la giurisprudenza consolidata, il concetto di autore ai sensi dell'art. 54 LPAc si ispira al concetto, proprio del diritto di polizia, di soggetto disturbatore. Sono infatti considerati possibili autori sia i disturbatori per comportamento (chi, con il proprio comportamento o con il comportamento di terzi posti sotto la sua responsabilità, provoÊ il pericolo) sia i disturbatori per stato (chi esercita sulla cosa che costituisÎ la condizione illecita un potere giuridico o di fatto).
“Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E.”
“Gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG sind Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen, die sie verursacht hat (sog. Verursacherprinzip; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 547 f.). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab und erklärt sowohl die Verhaltens- als auch die Zustandsstörerinnen und -störer kostenpflichtig. Verhaltensstörerin ist diejenige Person, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten von Dritten unmittelbar verursacht hat. Als Zustandsstörer oder -störerin wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. allgemein BGE 144 II 332 E. 3.1, 131 II 743 E. 3.1). Grundsätzlich soll die Eigentümerschaft oder die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Sache oder Anlage für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf deren Ursache – eigenes Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer Gewalt, Zufall – stets voll einzustehen haben.”
“Für die Bestimmung des polizeipflichtigen Störers wurde weiterhin insbesondere auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der wirksamen Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes abgestellt; demgegenüber kamen als kostenpflichtige Verursacher nun sämtliche Personen in Frage, welche gemäss Doktrin und Praxis für die Gefahr oder Störung mitverantwortlich waren. Die Umschreibung des Kreises der beteiligten und kostenverantwortlichen Verursacher orientiert sich allerdings ebenfalls am Störerprinzip und an der in Doktrin und Praxis allgemein anerkannten Unterscheidung zwischen Verhaltensstörer einerseits und Zustandsstörer anderseits an (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5 m.w.H.). Der Rückgriff auf den Störerbegriff hat zur Folge, dass Verhaltensstörer wie auch Zustandsstörer als Verursacher in Betracht kommen (Sébastien Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Diss. Fribourg 2009, Rz 164). Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern hat auch unter den heutigen Art. 54 GSchG und Art. 59 USG Bestand (1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2). Sie fand zudem Eingang in die Kostenregelungen des Altlastenrechts (Art. 32d USG; BGE 131 II 743 E. 3.1), was dort allerdings teilweise kritisiert wurde. Die vorgebrachten Einwände, insbesondere dass der Zustandsstörer nicht notwendigerweise stets auch als kostenpflichtiger "Zustandsverursacher" anzusehen sei, können im Einzelfall auch bei einer antizipierten Ersatzvornahme Bedeutung erlangen. In aller Regel ist die Gleichsetzung von Störer- und Verursacherbegriff jedoch sinnvoll, und das Bundesgericht hält demnach weiterhin an seiner Praxis fest (vgl. zur Begründung BGE 139 II 106 E. 3.1.1 bis 3.6; siehe zum Ganzen Beatrice Wagner Pfeifer, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 38 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
Negli eventi C l'addebito dei costi ai sensi dell'art. 54 LPAc è possibile soltanto per quei costi d'intervento che servono all'accertamento, alla messa in sicurezza e alla rimozione/risoluzione dell'evento C. Da tali costi vanno distinti i costi tipici attribuibili alle funzioni fondamentali dei vigili del fuoco, ossia i costi per lotta antincendio e per il soccorso (contrasto dei danni in caso di incendio/esplosione, salvataggio di persone e animali); questi non sono automaticamente imputabili all'addebito dei costi per l'evento C. Eventualmente va effettuata una ripartizione dei costi d'intervento tra l'evento di incendio e l'evento C.
“Wie im RRB (Sachverhalt Ziff. 5) ausgeführt wird, breitete sich der Brand auf das Gebäude aus. Das Feuer breitete sich zudem weiter aus, so dass auch die Lagerhalle und der hintere Bereich der Umschlagshalle vollständig ausbrannten. Wäre ein Brand in diesen Gebäuden ausgebrochen und wären diese Gebäude- und Gebäudeteile vollständig ausgebrannt, ohne dass sich darin gefährliche Chemikalien befunden hätten, wären diese Kosten als Brandereignis im Rahmen von § 7 FWG vom Kanton bzw. von der Gemeinde getragen worden (ausser das Brandereignis wird gemäss § 7 Abs. 2 FWG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht). Die Tatsache, dass die Brandbekämpfung in erster Linie der Bekämpfung der akut drohenden Gefährdung durch die vorhandenen Chemikalien gedient hat, ändert nichts am Umstand, dass die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt ist, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses dient, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasste. Nicht überbunden können hingegen die Kosten, die mit dem C-Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren, zusammenhängen. Damit ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als eine Aufteilung der Kosten zwischen Brandereignis und C-Ereignis vorzunehmen ist, wobei die Kosten zur Bewältigung des Brandereignisses nach § 7 FWG und diejenigen zur Bewältigung des C-Ereignisses nach § 13 FWG zu tragen bzw. zu überbinden sind.”
“Aus diesen Überlegungen muss der Schluss gezogen werden, dass eine Aufteilung zwischen Kosten, welche als Folge des Einsatzes zur Bewältigung des Brandereignisses, und solchen, welche als Folge des Einsatzes zur Bewältigung des C-Ereignisses entstanden sind, vorgenommen werden muss und der auf das Brandereignis anfallende Kostenanteil nach § 7 FWG und der auf das C-Ereignis anfallende Kostenanteil nach § 13 FWG zu tragen bzw. zu überbinden ist. Zu diesem Schluss ist auch das Baurekursgericht des Kantons Zürich (BRGE) in seinem Urteil BRGE IV Nr. 0025/2012 vom 9. Februar 2012 (in: Baurechtsentscheide Kanton Zürich (BEZ) 2012 Nr. 32 E. 5.3.3) gekommen (so auch BRGE IV Nr. 0052/2015 vom 9. April 2015, in: BEZ 2015 Nr. 43 E. 4.3.1). Dabei stützte es sich auf kantonale Bestimmungen, welche mit denjenigen im FWG vergleichbar sind, sowie auf das GSchG und USG. Im Urteil wird ausgeführt, dass der C-Schutz der Bewältigung von C-Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (Art. 7 Abs. 1 USG) sowie zu deren Feststellung und Behebung (Art. 59 USG) diene. Dementsprechend sei auch die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses diene, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasse. Davon abzugrenzen sei der Kostenersatz für die mit dem C-Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren. Das Baurekursgericht führt weiter aus, dass es keinen sachlichen Grund gebe, weshalb Brände im Zusammenhang mit C-Ereignissen bezüglich Kostenersatz anders zu beurteilen wären als solche, bei denen keine toxischen oder umweltgefährdenden Stoffe im Spiel seien. Der in der gesetzlichen Bestimmung, welche mit § 7 i.V.m. § 5 FWG vergleichbar ist, statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit beziehe sich auf das Ereignis - Brand oder Explosionen - und sei nicht davon abhängig, an welchem Objekt das Schadenereignis eintrete oder wie es ausgelöst werde.”
LPAc art. 54 n. 10 Persone che operano in loco direttamente per il responsabile (anche ausiliari non dipendenti) possono essere addebitate a quest'ultimo; il responsabile è tenuto a farsi carico dei relativi oneri. Non rileva che sussista un rapporto di lavoro né che l'attività sia stata svolta su istruzione espressa.
“Die Vorinstanz hat die Drittperson, welche mittels der Pumpe das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese befördert hatte, bei beiden Sachverhaltsvarianten als Hilfsperson der Beschwerdeführerin und diese als Verhaltensstörerin betrachtet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Handlung der Drittperson als unmittelbare Verursachung der Umweltgefahr bzw. -verschmutzung und somit als kostenpflichtig eingestuft hat. Ebenso ist mit Art. 59 USG und Art. 54 GSchG vereinbar, dass die Beschwerdeführerin kostenmässig für das Verhalten dieser Drittperson einzustehen hat, die vor Ort direkt für sie tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittperson im Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder ohne ein solches auf deren Anweisung hin arbeitete. Bei beiden Konstellationen hat die Drittperson unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin gehandelt. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen als Verursacherin (durch Unterlassung) zu behandeln ist, weil sie nicht ein spezialisiertes Unternehmen oder die Feuerwehr zur ordnungsgemässen Behebung der Havarie im Keller aufgeboten hatte.”
“Die Vorinstanz hat die Drittperson, welche mittels der Pumpe das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese befördert hatte, bei beiden Sachverhaltsvarianten als Hilfsperson der Beschwerdeführerin und diese als Verhaltensstörerin betrachtet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Handlung der Drittperson als unmittelbare Verursachung der Umweltgefahr bzw. -verschmutzung und somit als kostenpflichtig eingestuft hat. Ebenso ist mit Art. 59 USG und Art. 54 GSchG vereinbar, dass die Beschwerdeführerin kostenmässig für das Verhalten dieser Drittperson einzustehen hat, die vor Ort direkt für sie tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittperson im Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder ohne ein solches auf deren Anweisung hin arbeitete. Bei beiden Konstellationen hat die Drittperson unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin gehandelt. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen als Verursacherin (durch Unterlassung) zu behandeln ist, weil sie nicht ein spezialisiertes Unternehmen oder die Feuerwehr zur ordnungsgemässen Behebung der Havarie im Keller aufgeboten hatte.”
art. 54 LPAc va inteso come attuazione dell'art. 59 LPAmb e, secondo la giurisprudenza citata, non ha un significato autonomo.
“Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b FWG ist im Falle eines C-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person kostenpflichtig. Wie in der E. 4.4 hiervor bereits ausgeführt, hat diese Bestimmung indessen keine eigenständige Bedeutung, weil sie Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG umsetzt (vgl. Urteile des BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Art. 2 USG statuiert, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der Massnahmen nach dem USG verursacht. Nach Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Nach Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.”
L'immediatezza della causalità ai sensi dell'art. 54 LPAc va valutata ex post. Non va intesa come mera prossimità temporale o spaziale; anche un comportamento precedentemente lecito può successivamente essere considerato direttamente causale. Il concetto di immediatezza costituisÎ una valutazione giuridiÊ.
“Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (Chaulmontet, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht.”
“Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (Chaulmontet, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht.”
Riferimento: LPAc art. 54 n. 7 Secondo la giurisprudenza, l'art. 54 LPAc può essere invocato per far gravare sul responsabile i costi degli interventi con barriere di contenimento per sversamenti di petrolio.
“Die Vorinstanz hat die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin auf Art. 59 USG (SR 814.01) in der geltenden Fassung vom 21. Dezember 1995 und Art. 54 GSchG (SR 814.20) gestützt. Nach diesen übereinstimmenden Vorschriften werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass Art. 59 USG und Art. 54 GSchG auf die Überbindung der Kosten für Ölwehreinsätze anwendbar sind (vgl. dazu Urteil 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.1 f. mit Hinweisen).”
Secondo la prassi, ai fini dell'obbligo di sostenere le spese previsto dall'art. 54 LPAc è richiesta l'immediatezza. Ai fini del diritto di polizia rilevano solo quelle azioni o condizioni che di per sé hanno già oltrepassato la soglia del pericolo; cause più remote, meramente indirette, di norma non vengono prese in considerazione. Di conseguenza va operata una distinzione tra i responsabili per comportamento (il comportamento costituisÎ immediatamente il pericolo) e i responsabili per stato (la cosa costituisÎ immediatamente la fonte del pericolo). Parte della dottrina si richiama all'adeguatezza della causalità; in molti casi tale criterio conduÎ allo stesso risultato della teoria dell'immediatezza.
“Obschon der Begriff des Störers entwickelt wurde, um zu bezeichnen, wer polizeirechtlich verpflichtet ist, eine Gefahr oder Störung zu verhindern oder zu beseitigen, wird daran auch angeknüpft, wenn zu bestimmen ist, wer die Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu tragen hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind. Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus. Verhaltensstörer in diesem Sinn ist deshalb nur jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat. Beim Zustandsstörer muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (vgl. BGE 139 II 106 E. 3; 131 II 743 E. 3; 114 Ib 44 E. 2a; 102 Ib 203 E. 5; 101 Ib 410 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4; JAAG/HÄGGI, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 N 22 m.H.). Nach der Adaquanz hat ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl.”
“Dennoch ist das Verschulden nicht ohne Bedeutung; es spielt namentlich bei der Aufteilung der Kosten unter mehreren Verursachern eine Rolle (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 37 m.w.H.). Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1). Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat - wie in der E. 8.3.1 hiervor bereits ausgeführt - die Praxis im Rahmen des im Umweltschutzrecht einschlägigen Verursacherprinzips, welches weitgehend auf den Störerbegriff abstellt, das Erfordernis der Unmittelbarkeit etabliert (Urteil des BGer 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3.2). Als polizeirechtlich erhebliche Ursachen kommen nur solche in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben. In der Kausalkette entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (Griffel, a.a.O., S. 37; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 47 zu Art. 54 GSchG). Nur die Ursachen, welche die Gefahrengrenze überschreiten, sind erheblich. Folglich können auch Ursachen eine Verursacherhaftung begründen, die nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen (Chaulmontet, a.a.O., Rz 197 m.w.H). Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 m.w.H.; BGE 132 II 371 E. 3.5). In der Rechtsprechung wird der Störerbegriff mit dem Verursacherbegriff gleichgesetzt, was in der Literatur kritisiert wird (Urteil 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E 3.1.2).”
Riferimento: LPAc art. 54 n. 5 L'addebito dei costi ai sensi dell'art. 54 LPAc è di natura pubblicistiÊ. Il diritto al rimborso dei costi va fatto valere nel procedimento amministrativo; l'art. 54 LPAc non consente al diritto cantonale di attribuire la valutazione di tale domanÚ di rimborso a un giudiÎ civile.
“Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden. In Anknüpfung an die oben dargelegte Rechtsprechung zum früheren Gewässerschutzgesetz von 1971 ist daher wiederum festzuhalten, dass die Kostenüberbindung nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren zu erfolgen hat. Entgegen der Beschwerdeführerin lassen Art. 59 USG und Art. 54 GSchG dem kantonalen Recht keinen Raum, um die Beurteilung dieses Ersatzanspruchs einem Zivilgericht zuzuweisen.”
Le omissioni possono dar luogo a responsabilità e all'imposizione dei costi ai sensi dell'art. 54 LPAc, quando l'inquinamento delle acque è esclusivamente conseguenza di misure di sicurezza non adottate. In tal caso si è potuto addebitare al responsabile i costi delle misure di ripristino (cfr. Tribunale amministrativo, B 2024/216).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2025 Umwelt- und Gewässerschutzrecht, Kostenersatzpflicht, Art. 59 USG, Art. 54 GSchG. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bejaht (E. 2). Die Verunreinigung des Bodens mit Diesel war alleinige Folge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Sicherheitsmassnahmen. Deshalb durften ihm als Verhaltensstörer (durch Unterlassen) die Kosten der Behebungsmassnahmen auferlegt werden (E. 4 f.), (Verwaltungsgericht, B 2024/216) Entscheid siehe pdf. «B_2024_216_.pdf» anzeigen”
Riferimento: LPAc art. 54 n. 3 Nel fissare le quote dei costi si devono prendere in considerazione i diversi gradi di responsabilità. Una partecipazione proporzionale ai costi del mero causatore della situazione non è in linê di principio esclusa; essa può essere particolarmente presa in considerazione quando, al momento dell'assunzione di vantaggi e rischi, una situazione di pericolo o effetti già esistenti potevano essere riconosciuti (e, se del caso, sono effettivamente stati riconosciuti).
“Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
“Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
“Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
L'art. 54 LPAc viene nella prassi invocato anche in relazione a eventi C per far gravare sul responsabile i costi sostenuti dalle autorità. I provvedimenti esecutivi cantonali si fondano a tal fine sull'art. 54 LPAc e sono impugnabili conformemente alle disposizioni cantonali sulla procedura amministrativa.
“Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b FWG ist im Falle eines C-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person kostenpflichtig. Wie in der E. 4.4 hiervor bereits ausgeführt, hat diese Bestimmung indessen keine eigenständige Bedeutung, weil sie Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG umsetzt (vgl. Urteile des BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Art. 2 USG statuiert, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der Massnahmen nach dem USG verursacht. Nach Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Nach Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.”
“Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich insbesondere auf Art. 54 GSchG, Art. 20 Abs. 2 KGSchG3 und Art. 24 KGV4 stützt. Verfügungen, die gestützt auf das kantonale Gewässerschutzgesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
Un'omissione dà luogo a responsabilità per comportamento ai sensi dell'art. 54 LPAc solo se sussiste un particolare obbligo giuridico di adottare comportamenti volti a garantire la sicurezza e l'ordine. Se il titolare dell'impianto, in violazione dei suoi doveri di diligenza, omette le misure di sicurezza necessarie e per ciò si verifiÊ un atto di sabotaggio con pericolo immediato per le acque, egli può essere chiamato, oltre al sabotatore, a farsi carico dei costi in quanto autore immediato della condotta. In caso di azione, l'illiceità o la colpa non sono di regola determinanti per la responsabilità; tuttavia tali criteri possono essere considerati nella determinazione dell'entità delle quote di spesa.
“die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Bei einem Tun sind die Widerrechtlichkeit oder das Verschulden demgegenüber für die Kostenverantwortlichkeit nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG grundsätzlich nicht von Relevanz. Diese Kriterien fliessen jedoch bei der Bemessung der Höhe der Kostenanteile mit ein (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 f. zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
“Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (Chaulmontet, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht.”
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