Nuovo testo giusta la cifra I n. 3 della LF del 21 dic. 2007 sulla soppressione e la semplificazione delle procedure d’autorizzazione, in vigore dal 1° giu. 2008 (RU 2008 2265;FF 2007 309). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 20 giu. 1997, in vigore dal 1° nov. 1997 (RU 1997 2243;FF 1996 IV 1041). ↩
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Riferimento: LPAc art. 7 n. 6 L'autorità cantonale valuta, in caso di scarico o di infiltrazione, se le acque reflue siano considerate inquinate e quindi soggette ad autorizzazione. Essa fonÚ tale valutazione in particolare sulla natura, la quantità, le caratteristiche e la temporalità di immissione delle sostanze contenute nelle acque reflue, nonché sullo stato del corpo idrico ricevente. In caso di infiltrazione vanno inoltre considerati lo stato del suolo, la capacità di depurazione del sottosuolo e la questione se i valori guiÚ dell'Ordinanza sul carico del suolo (O suolo) possano essere rispettati a lungo termine (con le eccezioni ivi previste).
“Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Abs. 1 GSchG verbietet generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 Bst. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 Bst. f GSchG Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Versickerungsgebot; Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen.”
Il diritto cantonale conferma l'ordine a cascata contenuto nell'art. 7 cpv. 2 LPAc. Così, ad esempio, l'art. 17 KGV stabilisÎ che le acque piovane non inquinate provenienti dai tetti devono essere fatte infiltrare; qualora l'infiltrazione non sia possibile sul posto, è presa in considerazione, fatto salvo l'art. 48 WBG, l'immissione in un corpo idrico superficiale.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG[26]). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV[27] ist u.a. nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern versickern zu lassen. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG[28] in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechen dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger muss ebenfalls umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden (Art. 9 Abs. 2 GSchV[29]). Art. 19 KGV regelt sodann die Lagerung von Hofdünger. Nach Art. 19 Abs. 4 KGV muss Mist auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Das Erstellen und Erweitern von Güllengruben und Mistplätzen braucht gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. e KGV eine Gewässerschutzbewilligung.”
“Die genügende Erschliessung setzt unter anderem vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers voraus (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Unterschieden wird zwischen der Basiserschliessung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen, der Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit der Basiserschliessung verbindet und dem privaten Hausanschluss (vgl. Art. 106 Abs. 2 BauG, Art. 4, 6 und 7 Abwasserentsorgungsreglement Erlach5). Die weiteren Anforderungen an die Abwasserbeseitigung regelt die Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV6). Verschmutztes Wasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GschG7). Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Ist dies nicht möglich, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 17 KGV8). Art. 16 Abs. 2 Bst. a des kommunalen Abwasserentsorgungsreglements bestimmt, dass nicht verschmutztes Regenwasser sowie anderes Reinabwasser und Fremdwasser/Sauberwasser möglichst nicht gefasst werden sollen. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, sind sie in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Sind beide Möglichkeiten ausgeschlossen, müssen sie im Trenn- oder Mischsystem ins Kanalisationsnetz eingeleitet werden. Im Trennsystem sind verschmutzte und unbelastete Abwässer voneinander getrennt in zwei Leitungen abzuleiten. Verschmutztes Abwasser ist in die Schmutzwasserkanalisation/ARA, Regenabwasser sowie Reinabwasser sind in die Regenabwasserkanalisation einzuleiten (Abs. 3).”
In caso di infiltrazione occorre verificare se il suolo e il sottosuolo non saturo depurino adeguatamente le acque reflue nel terreno e se il rispetto dei valori guiÚ dell'O suolo possa essere garantito a lungo termine.
“Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Abs. 1 GSchG verbietet generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 Bst. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 Bst. f GSchG Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Versickerungsgebot; Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen. Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt gemäss Art.”
Citazione: LPAc art. 7 n. 3 Nel settore della fognatura pubbliÊ, in particolare nelle zone edificabili, la giurisprudenza e le disposizioni comunali prevedono l'obbligo di immettere nella rete fognaria pubbliÊ le acque reflue inquinate provenienti dall'immobile; i comuni possono prevedere un obbligo di allacciamento. La realizzazione, la manutenzione e il rinnovo delle condotte di allacciamento domestico spettano ai proprietari fondiari.
“Ausserdem sei fraglich, ob nach einem Handwechsel der Liegenschaft die künftigen Besitzer ebenfalls auf jeglichen Einsatz von Chemikalien verzich- teten. Es sei deswegen nicht sichergestellt, dass der geplante Naturpool nie- mals geleert werden müsse. Der Pool sei deshalb zwingend an die öffentli- che Kanalisation anzuschliessen. Der Kanalisationsanschluss sei mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen, der namentlich die Bauzonen umfasst, müssen Grundeigentümerinnen und -eigentümer deshalb das auf ihren Parzellen anfallende verschmutzte Abwasser in die Kanalisation einleiten, damit es der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt werden kann (Anschluss- und Abnahmepflicht, Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a GSchG). Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 KGSchG). Gemäss Art. 6 AWR7 sind die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung sowie die Erschliessungsleitungen für öffentliche Sanierungsgebiete öffentliche Leitungen, welche die Gemeinde plant und erstellt; sie bleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde. Demgegenüber sind die Hausanschlussleitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, private, auf Kosten der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu erstellende Leitungen; sie verbleiben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung (Art.”
Su superfici percorribili o pavimentate (p.es. rampa, piazzale antistante la rampa, autorimessa interrata) le acque piovane raccolte sono classificate, presso gli organi decisionali citati, come acque reflue inquinate e devono essere convogliate nella rete fognaria (cfr. art. 7 cpv. 1 LPAc; cfr. art. 9 n. 1 delle disposizioni esecutive SEVO).
“] tatsächlich anfällt", geht ins Leere: Angesichts dessen, dass mit Abwasser bzw. Wasser unterschiedlicher Provenienz auf dem Baugrundstück (mit der daraus folgenden Einteilung in verschmutztes Abwasser, Fremdwasser [wie etwa Hangwasser] und Meteorwasser) unterschiedlich zu verfahren ist, ist nicht ersichtlich, welche Aussagekraft bzw. Relevanz einer "Gesamtwasserbilanz" zukommen sollte (zur Berechnung des Regenwasserabflusses auf der Fläche des Neubaus vgl. 6.2). Dass, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch moniert, die "Wassermenge Rampe zur Unterniveaugarage" im Entwässerungsplan nicht ausgewiesen sei, ist im dort angesprochenen Kontext der Einleitung von Wasser in den L-Bach nicht massgeblich, da das auf der (befahrenen) Rampe anfallende Regenwasser ohnehin nicht zum (nicht verschmutzten) Meteorwasser zu zählen ist und folglich nicht dem L-Bach zuzuführen ist bzw. zugeführt wird. Das dort (wie auf dem befahrenen Vorplatz und der Tiefgarage) anfallende Regenwasser gilt als verschmutztes Abwasser und ist folglich der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG; vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO). 6.2 6.2.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, sind im Zusammenhang mit dem auf der Fläche des Neubaus anfallenden Meteorwasser im Entwässerungsplan die (ins Gewicht fallenden) beregneten Flächen aufgeführt und die anfallende Regenwassermenge wurde jeweils einzeln berechnet (mit – korrekt – je nach Teilfläche unterschiedlichem Abflussbeiwert, welcher im Zusammenhang mit dem Einstauen bzw. der Retention des Niederschlagswassers von Bedeutung ist; vgl. Ziff. 7.3.1 und 7.3.6 SN 592 000). 6.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise insbesondere, dass die nördlich und südlich des Gebäudes bzw. parallel zu diesem geplanten Treppenabgänge bzw. entsprechenden Flächen nicht Teil der im Entwässerungsplan angestellten Berechnungen seien. Indes ist davon auszugehen, dass die Flächen der beiden Treppenabgänge (je rund 1,2 m × 39,5 m) im Rahmen der Berechnung des Regenwasserabflusses nach Ziff. 7.3.1 ff. SN 592 000 im Verhältnis zur Gesamtfläche der Horizontalprojektion des Gebäudes als solcher nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürften: Dem Umgebungsplan vom 19.”
“] tatsächlich anfällt", geht ins Leere: Angesichts dessen, dass mit Abwasser bzw. Wasser unterschiedlicher Provenienz auf dem Baugrundstück (mit der daraus folgenden Einteilung in verschmutztes Abwasser, Fremdwasser [wie etwa Hangwasser] und Meteorwasser) unterschiedlich zu verfahren ist, ist nicht ersichtlich, welche Aussagekraft bzw. Relevanz einer "Gesamtwasserbilanz" zukommen sollte (zur Berechnung des Regenwasserabflusses auf der Fläche des Neubaus vgl. 6.2). Dass, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch moniert, die "Wassermenge Rampe zur Unterniveaugarage" im Entwässerungsplan nicht ausgewiesen sei, ist im dort angesprochenen Kontext der Einleitung von Wasser in den L-Bach nicht massgeblich, da das auf der (befahrenen) Rampe anfallende Regenwasser ohnehin nicht zum (nicht verschmutzten) Meteorwasser zu zählen ist und folglich nicht dem L-Bach zuzuführen ist bzw. zugeführt wird. Das dort (wie auf dem befahrenen Vorplatz und der Tiefgarage) anfallende Regenwasser gilt als verschmutztes Abwasser und ist folglich der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG; vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO).”
Riferimento: LPAc art. 7 n. 1 Le acque reflue non inquinate devono essere prioritariamente infiltrate secondo le disposizioni dell'autorità cantonale. Se le condizioni locali non lo permettono, è ammessa l'immissione in un corpo idrico superficiale; per quanto possibile devono essere adottate misure di ritenzione in modo da ottenere, in caso di forte afflusso, un deflusso uniforme. Le immissioni che non sono indicate in un piano comunale di smaltimento delle acque approvato dal Cantone richiedono l'autorizzazione dell'autorità cantonale.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG9). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”