Nuovo testo giusta la cifra I n. 11 della LF del 19 dic. 2003 sul programma di sgravio 2003, in vigore dal 1° dic. 2005 (RU 2004 1633;FF 2003 4857). ↩
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I termini di esecuzione previsti dall'art. 81 LPAc si applicano alle misure di risanamento da ordinare ai sensi dell'art. 80 cpv. 1 LPAc. Secondo la prassi citata, il risanamento delle acque residue oggetto del procedimento in quella seÞ avrebbe quindi dovuto essere completato entro e non oltre la fine del 2012; lo spirare di tale termine risale, a causa della lunga durata del procedimento, a cirÊ nove anni fa.
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
Una rinuncia generale ad aumentare la portata d'alimentazione fino al completamento del risanamento non è compatibile con l'obbligo di risanamento e con il termine di esecuzione previsto dall'art. 81 cpv. 2 LPAc, nella misura in cui già prima dell'intervento sull'impianto siano possibili aumenti ecologicamente idonei e economicamente sostenibili. Tali miglioramenti ammissibili della situazione ecologiÊ devono essere, nella misura prescritta dalla legge, esaminati e previsti il più tempestivamente possibile.
“Vor der Bewilligung und der zeitlich offenen Vollendung der Anlagensanierung auf jede Erhöhung der Dotierwassermenge von Vornherein zu verzichten, wird unter diesen Umständen der gesetzlichen Sanierungsvorgabe, den ökologischen Zustand in den Grenzen von Art. 80 Abs. 1 GSchG möglichst zu optimieren (E. 3.5.1 f.), nicht gerecht. Insbesondere würde es der längst überschrittenen Vollzugsfrist nach Art. 81 Abs. 2 GSchG (E. 3.6) nicht Rechnung tragen, zulässige Verbesserungen der ökologischen Situation auf unbestimmte Zeit aufzuschieben (vgl. BGE 142 II 517 E. 3.5.1). Diese sind im rechtlich gebotenen Umfang so zeitnah wie möglich anzustreben. Der beantragte Vollzugszeitpunkt der Sanierungsmassnahme steht daher mit den Vorschriften von Art. 80 f. GSchG solange nicht im Einklang, als bereits vor der Anlagensanierung eine ökologisch geeignete und wirtschaftlich tragbare Erhöhung der Dotierwassermenge in Frage kommt. Den Hauptbegehren der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne die weitere Prüfung entsprochen werden, inwieweit sich die Restwasserstrecke bereits im heutigen Zeitpunkt sanieren lässt.”
“Vor der Bewilligung und der zeitlich offenen Vollendung der Anlagensanierung auf jede Erhöhung der Dotierwassermenge von Vornherein zu verzichten, wird unter diesen Umständen der gesetzlichen Sanierungsvorgabe, den ökologischen Zustand in den Grenzen von Art. 80 Abs. 1 GSchG möglichst zu optimieren (E. 3.5.1 f.), nicht gerecht. Insbesondere würde es der längst überschrittenen Vollzugsfrist nach Art. 81 Abs. 2 GSchG (E. 3.6) nicht Rechnung tragen, zulässige Verbesserungen der ökologischen Situation auf unbestimmte Zeit aufzuschieben (vgl. BGE 142 II 517 E. 3.5.1). Diese sind im rechtlich gebotenen Umfang so zeitnah wie möglich anzustreben. Der beantragte Vollzugszeitpunkt der Sanierungsmassnahme steht daher mit den Vorschriften von Art. 80 f. GSchG solange nicht im Einklang, als bereits vor der Anlagensanierung eine ökologisch geeignete und wirtschaftlich tragbare Erhöhung der Dotierwassermenge in Frage kommt. Den Hauptbegehren der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne die weitere Prüfung entsprochen werden, inwieweit sich die Restwasserstrecke bereits im heutigen Zeitpunkt sanieren lässt.”
A causa della lunga durata del procedimento, il termine di esecuzione previsto dall'art. 81 cpv. 2 LPAc (conclusione dei risanamenti entro e non oltre la fine del 2012) è già scaduto; la scadenza del termine risale a cirÊ nove anni fa.
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
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