Gli edifici e le altre opere devono essere concepiti in modo che possano sopportare i carichi e le sollecitazioni cui sono esposti nell’uso conforme alla loro destinazione. Il carico ammissibile dev’essere, se necessario, indicato in modo ben visibile.
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Bloß mündliche Auskünfte, namentlich von Nicht-Ingenieuren, genügen nicht als Nachweis der Tragfähigkeit nach Art. 12 VUV; es ist eine fundierte, ingenieurmässige Nachweisführung erforderlich.
“Diese Auskunft basiert schliesslich nicht auf einem ingenieurmässig nach den anerkann- ten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entspre- chen, geführten Nachweis. Ein rechtsgenügender mündlicher Nachweis wäre beispielsweise dann grundsätzlich gegeben, wenn der zuständige Bauingenieur resp. Statiker unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre eine mündliche Auskunft hierzu erteilt. Damit laufen die Ausführ- ungen der Verteidigung, wonach das UVG, die BauAV und die SIA Norm 118 dies- bezüglich keine Schriftlichkeit verlangten und mit der mündlichen Abklärung keine Regel der Baukunde ausser Acht gelassen werde, im Resultat ins Leere (Urk. 54 S. 3; Urk. 98 S. 3 f. Rz. 9). Die eingeholte mündliche Auskunft genügt den Anforde- - 17 - rungen schlicht nicht. O._____ von der M._____ AG ging im Übrigen nicht gleich vor wie der Beschuldigte. Im Gegensatz zu diesem, verlangte er vom Mitbeschul- digten in seiner E-Mail explizit die Einholung der Information über die Dachtraglast beim Ingenieur und damit eine fundierte und den Anforderungen von Art. 12 VUV genügende Abklärung der Frage (Urk. 17/4 S. 2). 3.4.Schlussfolgerungen”
Der Tragfähigkeitsnachweis ist ingenieurmässig nach anerkannten Regeln der Baustatik und der Festigkeitslehre zu führen (insbesondere auch bei Dacharbeiten).
“Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche der Bauleiter einzuhalten hat und demnach vorliegend auch der Beschuldigte einzuhal- ten hatte. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. November 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter konkrete Pflichten. Demgemäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Bauführers, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durchbruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wäre sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähig- keitsnachweis (Ziff.”
“Novem- ber 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter – mit anderen Worten, Personen mit bauleitender Funktion – konkrete Pflichten. Demge- mäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Projekt- leiters, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durch- bruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wären sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den an- erkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbe- - 14 - griffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähigkeitsnachweis (Ziff.”
“Diese Auskunft basiert schliesslich nicht auf einem ingenieurmässig nach den anerkann- ten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entspre- chen, geführten Nachweis. Ein rechtsgenügender mündlicher Nachweis wäre beispielsweise dann grundsätzlich gegeben, wenn der zuständige Bauingenieur resp. Statiker unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre eine mündliche Auskunft hierzu erteilt. Damit laufen die Ausführ- ungen der Verteidigung, wonach das UVG, die BauAV und die SIA Norm 118 dies- bezüglich keine Schriftlichkeit verlangten und mit der mündlichen Abklärung keine Regel der Baukunde ausser Acht gelassen werde, im Resultat ins Leere (Urk. 54 S. 3; Urk. 98 S. 3 f. Rz. 9). Die eingeholte mündliche Auskunft genügt den Anforde- - 17 - rungen schlicht nicht. O._____ von der M._____ AG ging im Übrigen nicht gleich vor wie der Beschuldigte. Im Gegensatz zu diesem, verlangte er vom Mitbeschul- digten in seiner E-Mail explizit die Einholung der Information über die Dachtraglast beim Ingenieur und damit eine fundierte und den Anforderungen von Art. 12 VUV genügende Abklärung der Frage (Urk. 17/4 S. 2). 3.4.Schlussfolgerungen”
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