Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 1° apr. 2015, in vigore dal 1° ott. 2015 (RU 2015 1091). ↩
4 commentaries
Schulungen und dokumentierte Massnahmen genügen oft nicht; der Arbeitgeber hat weiterhin die Pflicht, die Wirksamkeit von Schutzmassnahmen zu überprüfen und auf Sicherheitsmängel zu achten (z.B. wenn Mitarbeitende eigenmächtig Bauteile entfernen).
“Es liegen keine Hinweise vor, dass eine davon abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde. Jedenfalls ergibt sich ohne weiteres, dass die per E-Mail erfolgte Zusage des Kranspezialisten, es dürfe am Baukran eine Klammer entfernt werden, weder einer schriftliche Abmachung entspricht noch einer Bewilligung, ein anderes Bauteil des Baukrans, nämlich eine Druckstrebe, zu entfernen (sofern eine solche Vereinbarung überhaupt zulässig wäre). Auch gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV ist es der Arbeitgeber, der dafür sorgen muss, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber sodann auch dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Mithin trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - selbst die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV).”
“Angesichts des schwerwiegenden Ereignisses trifft die Arbeitgeberin die gesetzliche Pflicht, in ihrem Betrieb nachdrücklich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen und ihre bisherigen Massnahmen, die zur Vermeidung des tragischen Ereignisses offensichtlich nicht genügt haben, zu verschärfen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV muss die Arbeitgeberin dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Sie hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt die Arbeitgeberin dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Dokumentierte Schulungen, schriftliche Bestätigungen der Fahrzeugüberprüfungen und eine Einarbeitung der Mitarbeitenden reichen nicht aus, um die konkrete Umsetzung der Massnahmen der Arbeitssicherheit sicherzustellen (vgl. auch BGE 109 IV 15 E. 2a; Hans-Jakob Mosimann in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N 7 zu Art. 82 UVG). Letztlich trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - selbst die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV). Daher ist auch ihr Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens in Bezug auf einen betroffenen Mitarbeiter für das vorliegende Verfahren nicht von Belang und unbehelflich (vgl. BVGer-act. 5 samt Beilage 9).”
Die Arbeitgeberin bleibt haftungs- und prüfpflichtig, auch wenn sie Aufgaben delegiert hat oder ihre Versicherung im Aussenverhältnis Schäden übernimmt; die Übertragung von Aufgaben entbindet sie nicht von der Verantwortung, welche konkret und überprüfbar bleibt.
“und Skizze rechts; vgl. auch Photographie mit montiertem Kreuzrahmenelement und Einzeichnung der Druckstrebe und Klammer]). Der Bauführer hätte die Sachlage umso sorgfältiger abklären müssen, als die getätigte Manipulation am Kran wohl unüblich sein dürfte (vgl. Aussage des Kranführers in BVGer-act. 8 [Beilage 12, S. 5]). Als Indiz für seine Verantwortung bzw. diejenige der Beschwerdeführerin könnte sodann gelten, dass deren Versicherung, zumindest im Aussenverhältnis, für sämtliche Schäden aufkommt (vgl. dazu E. 7.2 hiervor). Dabei entbindet die Tatsache, dass der Bauführer als Arbeitnehmer die Entfernung der Druckstrebe in Auftrag gab, die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verantwortung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Kranverordnung dürfen die Montage und Demontage von Kranen sowie die Instandhaltungsarbeiten an Kranen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind. Die Broschüre «Turmdrehkrane - Installation, Montage, Demontage» hält in Kapitel”
“Es liegen keine Hinweise vor, dass eine davon abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde. Jedenfalls ergibt sich ohne weiteres, dass die per E-Mail erfolgte Zusage des Kranspezialisten, es dürfe am Baukran eine Klammer entfernt werden, weder einer schriftliche Abmachung entspricht noch einer Bewilligung, ein anderes Bauteil des Baukrans, nämlich eine Druckstrebe, zu entfernen (sofern eine solche Vereinbarung überhaupt zulässig wäre). Auch gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV ist es der Arbeitgeber, der dafür sorgen muss, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber sodann auch dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Mithin trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - selbst die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV).”
“Angesichts des schwerwiegenden Ereignisses trifft die Arbeitgeberin die gesetzliche Pflicht, in ihrem Betrieb nachdrücklich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen und ihre bisherigen Massnahmen, die zur Vermeidung des tragischen Ereignisses offensichtlich nicht genügt haben, zu verschärfen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV muss die Arbeitgeberin dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Sie hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt die Arbeitgeberin dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Dokumentierte Schulungen, schriftliche Bestätigungen der Fahrzeugüberprüfungen und eine Einarbeitung der Mitarbeitenden reichen nicht aus, um die konkrete Umsetzung der Massnahmen der Arbeitssicherheit sicherzustellen (vgl. auch BGE 109 IV 15 E. 2a; Hans-Jakob Mosimann in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N 7 zu Art. 82 UVG). Letztlich trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - selbst die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV). Daher ist auch ihr Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens in Bezug auf einen betroffenen Mitarbeiter für das vorliegende Verfahren nicht von Belang und unbehelflich (vgl. BVGer-act. 5 samt Beilage 9).”
Bei Delegation an einen Arbeitnehmer prüft die Justiz konkret Umfang von Aufgaben, Vertrag und tatsächlich ausgeübten Funktionen.
“Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz zu Unrecht von einem eindeutigen groben, den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden aus. Trotz des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Mitverantwortung seitens der bei der C.________ AG für Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen nicht ausgeschlossen. Klare Straflosigkeit auf Seiten der Arbeitgeberin liegt nicht vor. Mit der angegebenen Begründung hätte die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung somit nicht schützen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der Klärung in einer ordentlichen Untersuchung. 2.5.3. Fraglich ist, ob und inwieweit den Beschwerdegegner 2 als Polier eine strafrechtlich relevante Verantwortung für die mutmassliche Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Er ist nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers, sondern selber Angestellter der C.________ AG. Zweifellos kann bzw. muss die Arbeitgeberin bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer delegieren (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 4 Abs. 1 aBauAV). In welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Dieser genügt somit den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, der verlangt, dass Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, nicht (siehe dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners 2 reichte. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Einhaltung einer der unter E.”
Die Arbeitgeberpflicht umfasst auch die Kontrolle, ob zugewiesene Sicherheitsanweisungen tatsächlich befolgt werden.
“3 OPA ajoute que l'employeur doit veiller à ce que les travailleurs observent les mesures relatives à la sécurité au travail. L'employeur demeure ainsi responsable en dernier ressort de l'application des mesures de sécurité. Dès lors, même à admettre que la victime aurait outrepassé les instructions données par l'architecte de ne pas travailler dans cette zone, l'absence de tout contrôle du respect de cette mesure par l'employeur doit conduire à retenir que les mesures de sécurité nécessaires n'ont pas été prises. 11.1.3.4 Enfin, quant à la longue expérience professionnelle de la victime alléguée par l'entreprise recourante, elle ne dispensait pas cette dernière de mettre en place les mesures nécessaires à assurer la sécurité sur le chantier et de s'assurer que ses travailleurs les appliquaient. L'entreprise ne pouvait simplement partir du principe que la sécurité serait assurée en présence d'un ouvrier expérimenté, qui n'avait aucune fonction de préposé à la sécurité dans l'entreprise. En effet, selon l'art. 7 al. 1 OPA, lorsque l'employeur confie à un travailleur certaines tâches relatives à la sécurité au travail, il doit le former de façon appropriée, parfaire sa formation et lui donner des compétences précises et des instructions claires. Or, aucune pièce au dossier n'établit qu'une telle formation et de telles instructions aient été fournies aux ouvriers sur le chantier. 12. Au contraire, dans le cadre de ses prises de position, l'employeur a expressément admis qu'aucun ordre écrit n'avait été établi. Les déclarations faites à la police par les organes de l'entreprise vont également dans ce sens, puisqu'ils affirmaient que la victime disposait d'une grande liberté dans l'organisation de son travail (selon les déclarations de C._______ du 25 juin 2022 dans le cadre de la procédure pénale, « en ce qui concerne l'organisation du travail, notamment l'excavation et le coffrage, c'est M. G._______ qui gérait comme il souhaitait » ([Procès-verbal d'audition du 25 juin 2022 : TAF pce 10 annexe 3]). Certes, il convient d'ajouter que dans leurs déclarations ultérieures concordantes aux autorités pénales, D.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.